Die Revision muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Verkündung beim Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. War der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, gelten besondere Regeln. Schriftliche Erklärung oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sind möglich; die spätere Begründung folgt in einer eigenen Frist.
Das Wichtigste in Kürze
- Einlegung und Begründung sind zwei verschiedene Verfahrensschritte.
- Die Einlegungsfrist beträgt grundsätzlich eine Woche.
- Zuständig ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
- Für den rechtzeitigen Eingang sollte ein belastbarer Nachweis bestehen.
Fristbeginn nach Verkündung oder Bekanntgabe
§ 341 StPO bestimmt eine einwöchige Einlegungsfrist und die Einlegung beim Ausgangsgericht. Die Erklärung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. § 342 enthält besondere Regeln für den Fall, dass die Verkündung nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat.
Mit rechtzeitiger Einlegung wird die Rechtskraft nach § 343 StPO im angefochtenen Umfang gehemmt. Die Einlegung muss noch keine ausgearbeitete Rüge enthalten, darf aber hinsichtlich Urteil und Anfechtungswillen keinen vernünftigen Zweifel lassen.
Eindeutige Einlegung beim richtigen Gericht
Verkündungsdatum, Anwesenheit, Urteilstenor und Rechtsmittelbelehrung sollten sofort dokumentiert werden. Die Einlegung kann knapp erfolgen. Parallel müssen Zustellung des schriftlichen Urteils und die anschließende Begründungsfrist überwacht werden.
Bei Verteidigern gelten für elektronische Dokumente gesetzliche Übermittlungsanforderungen. Eine einfache E-Mail ist kein sicherer Ersatz. Der Eingang sollte durch Protokoll, Faxnachweis oder elektronisches Prüfprotokoll belegt werden.
- Verkündungs- und Anwesenheitsdaten festhalten.
- Revision binnen Wochenfrist beim Ausgangsgericht einlegen.
- Eingangsnachweis dauerhaft sichern.
- Zustellung und Monatsfrist für die Begründung überwachen.
Urteil, Protokoll und Begründungsfrist sichern
Wer auf die Zustellung des schriftlichen Urteils wartet, kann bereits die Einlegungsfrist verlieren. Umgekehrt macht die bloße Einlegung ohne spätere formgerechte Begründung die Revision nicht erfolgreich.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Fristbeginn und Form hängen von Verkündung, Anwesenheit und Einreichungsweg ab.
Häufige Folgefragen
Beginnt die Woche erst mit dem schriftlichen Urteil?
Grundsätzlich nein. Bei Anwesenheit beginnt die Einlegungsfrist regelmäßig mit der Verkündung.
Muss ich schon Revisionsgründe nennen?
Nicht für die bloße Einlegung. Die Begründung folgt in der gesonderten Frist.
Wo wird Revision eingelegt?
Bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
Amtliche Quellen
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