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Pflichtverteidiger in der Revision: Gilt die Bestellung weiter?

Fortwirkung der Bestellung, besonderer Verteidigerwechsel für die Revisionsbegründung und praktische Sicherung der kurzen Fristen.

Kurzantwort

Eine bestehende Pflichtverteidigerbestellung endet grundsätzlich nicht schon mit dem erstinstanzlichen Urteil, sondern wirkt in das Revisionsverfahren fort. Für die Begründung kann nach § 143a Absatz 3 StPO unter engen Voraussetzungen ein neuer Verteidiger beantragt werden; der Antrag ist spätestens eine Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist zu stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die bestehende Bestellung wirkt grundsätzlich in der Revision fort.
  • Revisionseinlegung und -begründung haben eigenständige kurze Fristen.
  • § 143a Absatz 3 eröffnet ein besonderes einwöchiges Antragsfenster.
  • Ein Verteidigerwechsel verlängert Fristen nicht automatisch.

Fortwirkung und besonderer Wechselantrag

Die Pflichtverteidigerbestellung gilt grundsätzlich für das gesamte Strafverfahren einschließlich Revision, solange sie nicht aufgehoben wird. § 143a Absatz 3 StPO erlaubt auf Antrag die Aufhebung und Bestellung eines neuen, vom Beschuldigten bezeichneten Verteidigers für die Revisionsbegründung.

Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beim Gericht des ersten Rechtszugs gestellt werden. Ein wichtiger Grund darf der gewünschten Bestellung nicht entgegenstehen. Die allgemeinen Fristen für Einlegung und Begründung der Revision laufen unabhängig weiter.

Urteil, Protokoll und Fristen sofort organisieren

Unmittelbar nach Urteilsverkündung sind Einlegungsauftrag, Zustellung des schriftlichen Urteils, Protokollfertigstellung und Begründungsfrist zu kontrollieren. Der bisherige Verteidiger bleibt verantwortlich, bis eine wirksame Änderung erfolgt.

Ein neuer Revisionsverteidiger sollte Übernahme, Spezialkenntnis und rechtzeitige Einarbeitung verbindlich bestätigen. Urteil, Sitzungsprotokoll, Anträge und Beschlüsse müssen schnell vollständig verfügbar sein. Ein Wechsel nur aus Hoffnung auf eine andere Bewertung trägt nicht ohne Weiteres.

  • Revisionseinlegung sofort nachweisbar sichern.
  • Beginn der Begründungsfrist dokumentieren.
  • Neuen Verteidiger binnen Wochenfenster benennen.
  • Fristwahrung unabhängig vom Wechsel gewährleisten.

Revision nicht durch ungeklärten Mandatswechsel gefährden

Der Antrag nach § 143a Absatz 3 hemmt oder verlängert die Revisionsbegründungsfrist nicht automatisch. Auch eine ausstehende Entscheidung entbindet nicht von fristwahrenden Handlungen. Zustellung und Fristberechnung sind doppelt zu kontrollieren.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Fortwirkung, Fristbeginn und Wechsel hängen von Bestellungsbeschluss, Rechtsmittelstand und Zustellung des Urteils ab.

Häufige Folgefragen

Brauche ich für die Revision eine neue Bestellung?

Grundsätzlich nicht, wenn bereits ein Pflichtverteidiger wirksam bestellt ist und die Bestellung fortbesteht.

Wie lange gilt das besondere Wechselrecht?

Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist gestellt werden.

Stoppt der Wechselantrag die Monatsfrist?

Nein. Von einer automatischen Hemmung oder Verlängerung darf nicht ausgegangen werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 143a StPO - Wechsel im RevisionsverfahrenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 341 StPO - RevisionseinlegungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 345 StPO - RevisionsbegründungsfristAmtliche Quelle ↗
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