Der Angeklagte kann ein Urteil mit der Revision angreifen, soweit dessen Entscheidung ihn rechtlich belastet. Eine Verurteilung, Strafe oder belastende Nebenfolge genügt. Wer vollständig freigesprochen ist, kann regelmäßig nicht nur eine aus seiner Sicht ungünstige Begründung auswechseln lassen; maßgeblich ist der Urteilstenor und seine rechtliche Wirkung.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsmittelberechtigung und konkrete Beschwer sind zu trennen.
- Eine Verurteilung beschwert auch bei milder Strafe.
- Bloße Unzufriedenheit mit Freispruchsgründen genügt grundsätzlich nicht.
- Der Anfechtungsumfang muss jede verbleibende Belastung erfassen.
Revision schützt gegen eine nachteilige gerichtliche Entscheidung
§ 296 StPO weist zulässige Rechtsmittel grundsätzlich dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zu. Zusätzlich verlangt jedes Rechtsmittel eine Beschwer: Die angegriffene Entscheidung muss den Rechtsmittelführer in seiner Rechtsstellung nachteilig treffen. Bei einer Verurteilung folgt dies aus Schuldspruch und Rechtsfolgen; auch Einziehung, Fahrerlaubnisentziehung oder Kosten können eigenständig belasten.
Ein vollständiger Freispruch wird nicht allein deshalb anfechtbar, weil einzelne Feststellungen oder die Begründung als rufschädigend empfunden werden. Anders können rechtlich selbständige belastende Aussprüche oder nur teilweise Freisprüche liegen. Die Prüfung setzt deshalb beim Tenor an und bezieht alle Nebenentscheidungen ein.
Tenor, Nebenfolgen und Teilfreispruch getrennt auswerten
Nach Urteilsverkündung werden Schuldspruch, Einzel- und Gesamtstrafen, Maßregeln, Einziehung, Adhäsions- und Kostenentscheidungen in einer Tabelle erfasst. Für jeden Punkt wird festgehalten, ob er angegriffen werden soll und ob eine zulässige Beschränkung möglich ist.
Bei mehreren Angeklagten oder mehreren Taten ist die Beschwer personenbezogen und gegenstandsbezogen zu bestimmen. Ein Erfolg eines Mitangeklagten erweitert das eigene Rechtsmittel nicht automatisch; mögliche Erstreckungswirkungen sind gesondert zu prüfen.
- Vollständigen Urteilstenor sichern.
- Jede belastende Rechtsfolge markieren.
- Teilfreisprüche und Kosten getrennt prüfen.
- Revisionsziel vor der Begründung festlegen.
Ein Rechtsmittel ist kein allgemeines Gutachten über die Urteilsgründe
Wer nur die Begründung eines vollständigen Freispruchs ändern lassen will, riskiert eine unzulässige Revision. Umgekehrt kann eine übersehene Nebenfolge trotz günstiger Hauptstrafe erheblich belasten.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Beschwer und Anfechtungsumfang hängen vom vollständigen Urteilstenor und der Verfahrensrolle ab.
Häufige Folgefragen
Kann ich gegen einen Freispruch Revision einlegen?
Regelmäßig nicht allein gegen ungünstige Gründe. Eine selbständige rechtliche Belastung im Tenor oder in einer Nebenentscheidung ist gesondert zu prüfen.
Beschwert mich eine Verwarnung oder geringe Geldstrafe?
Ja. Auch ein milder Schuldspruch mit Rechtsfolge ist eine rechtliche Belastung.
Darf die Staatsanwaltschaft zu meinen Gunsten Revision einlegen?
Ja. § 296 Absatz 2 erlaubt der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel auch zugunsten des Beschuldigten.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
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