Die Revision prüft grundsätzlich keine Tatsachen neu, sondern ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Sie muss regelmäßig binnen einer Woche eingelegt und nach Zustellung des schriftlichen Urteils innerhalb eines Monats begründet werden. Verfahrensrügen unterliegen strengen Darlegungsanforderungen; eine bloße Wiederholung der eigenen Beweiswürdigung genügt nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Revision ist Rechtskontrolle und grundsätzlich keine neue Beweisaufnahme.
- Einlegung und Begründung haben unterschiedliche, kurze Fristen.
- Verfahrensrügen müssen den maßgeblichen Ablauf vollständig und genau darstellen.
- Urteil, Sitzungsprotokoll und Akte bestimmen, welche Rügen tragfähig sind.
Welche Entscheidungen mit Revision überprüft werden
§ 333 StPO lässt die Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte zu. Gegen amtsgerichtliche Urteile kann unter den Voraussetzungen des § 335 StPO eine Sprungrevision anstelle der Berufung gewählt werden. Prüfungsmaßstab ist nach § 337 StPO, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht.
Die Revision ist nach § 341 StPO grundsätzlich binnen einer Woche bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Nach § 345 StPO muss die Begründung regelmäßig binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist erfolgen; war das Urteil dann noch nicht zugestellt, beginnt die Frist mit der Zustellung. § 344 StPO bestimmt Inhalt und besondere Anforderungen der Revisionsbegründung.
Fristen und Anforderungen an die Begründung
Notieren Sie Verkündung und Zustellung getrennt. Sichern Sie Urteil, Zustellungsnachweis und Verteidigungsunterlagen. Das Hauptverhandlungsprotokoll besitzt für wesentliche Förmlichkeiten besondere Beweiskraft; deshalb müssen Protokoll, Anträge und gerichtliche Beschlüsse aufeinander abgestimmt ausgewertet werden.
Die Sachrüge beanstandet die Anwendung materiellen Rechts auf Grundlage der Urteilsgründe. Eine Verfahrensrüge greift den Weg zum Urteil an und muss die den Mangel begründenden Tatsachen so genau mitteilen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung prüfen kann. Pauschale Hinweise auf die Akte reichen regelmäßig nicht.
- Einlegungsfrist unverzüglich sichern.
- Zustellung des vollständigen Urteils dokumentieren.
- Protokoll, Anträge und Beschlüsse vollständig beschaffen.
- Sach- und Verfahrensrügen getrennt und formgerecht prüfen lassen.
Sachrüge, Verfahrensrüge und mögliche Ergebnisse
Die Monatsfrist ist keine Recherchefrist ohne formale Anforderungen. Fehlende Tatsachen, ungenaue Wiedergabe eines Antrags oder ein nicht mitgeteilter Verfahrensumstand können eine Rüge unzulässig machen. Auch die Wahl zwischen Berufung und Sprungrevision kann später nicht beliebig korrigiert werden.
Dieser Beitrag informiert zum Rechtsstand 9. August 2026. Eine verantwortbare Revisionsprüfung verlangt das schriftliche Urteil, das Protokoll und häufig die gesamte Verfahrensakte; sie kann nicht aus dem Erinnerungseindruck der Hauptverhandlung ersetzt werden.
Häufige Folgefragen
Werden in der Revision neue Zeugen gehört?
Grundsätzlich nein. Das Revisionsgericht kontrolliert Rechtsfehler auf Grundlage des Urteils und des ordnungsgemäß vorgetragenen Verfahrensstoffs.
Reicht ein Brief mit dem Wort Revision?
Für die fristwahrende Einlegung kann eine eindeutige formgerechte Erklärung genügen. Die spätere Begründung muss jedoch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Was passiert bei erfolgreicher Revision?
Das Revisionsgericht kann selbst entscheiden oder das Urteil ganz oder teilweise aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
Welche Rechtsfehler kann eine Revision prüfen – und wie müssen sie gerügt werden?
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