Die Revision muss grundsätzlich binnen eines Monats begründet werden. Ist das schriftliche Urteil bei Ablauf der Einlegungsfrist noch nicht zugestellt, beginnt die Monatsfrist mit seiner Zustellung. Für den Angeklagten muss die Begründung durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Monatsfrist ist von der einwöchigen Einlegungsfrist getrennt.
- Die Zustellung des schriftlichen Urteils ist häufig der Fristauslöser.
- Antrag und Revisionsgründe müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- Verfahrensrügen müssen innerhalb der Frist vollständig ausgeführt sein.
Beginn und Ende der Monatsfrist
§ 345 Absatz 1 StPO regelt die Monatsfrist. Sie beginnt grundsätzlich nach Ablauf der Einlegungsfrist; ist das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt, mit seiner Zustellung. § 345 Absatz 2 verlangt für den Angeklagten die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder eine von Verteidiger beziehungsweise Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift.
Nach § 344 StPO müssen Anfechtungsumfang und Aufhebungsantrag erkennbar sein. Die Sachrüge beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts; eine Verfahrensrüge muss die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig mitteilen, dass das Revisionsgericht die Zulässigkeit und Begründetheit anhand des Vortrags prüfen kann.
Revisionsantrag, Sachrüge und Verfahrensrüge
Zustellungsnachweis, Urteil, Sitzungsprotokoll und eigene Verhandlungsdokumentation müssen unverzüglich zusammengeführt werden. Verfahrensrügen können ergänzende Unterlagen und genaue Abläufe benötigen; spätere Nachträge nach Fristablauf heilen einen unvollständigen Vortrag regelmäßig nicht.
Die Revisionsbegründung sollte Angriffsziel und gewünschte Folge trennen. Nicht jede Auffälligkeit ist ein Rechtsfehler, und nicht jeder Fehler trägt das Urteil. Priorisiert werden tragfähige Rügen mit vollständiger Tatsachengrundlage.
- Wirksame Zustellung und Fristende dokumentieren.
- Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll sofort anfordern.
- Sach- und Verfahrensrügen getrennt entwickeln.
- Vollständige formgerechte Begründung rechtzeitig einreichen.
Warum Akten und Protokoll sofort ausgewertet werden müssen
Die Monatsfrist ist keine unverbindliche Arbeitsfrist. Ein formwidriger Schriftsatz oder eine unvollständige Verfahrensrüge kann das Rechtsmittel trotz sachlicher Kritik scheitern lassen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Fristberechnung und Form müssen anhand der konkreten Zustellung und Vertretung geprüft werden.
Häufige Folgefragen
Kann ich die Revision selbst schriftlich begründen?
Für den Angeklagten gelten die besonderen Formen des § 345 Absatz 2 StPO; eine gewöhnliche eigene Privatschrift genügt grundsätzlich nicht.
Kann die Monatsfrist verlängert werden?
Nein. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist.
Darf ich später Gründe ergänzen?
Nach Fristablauf können insbesondere neue oder unvollständig gebliebene Verfahrensrügen regelmäßig nicht wirksam nachgeschoben werden.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
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