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Wann ist eine Wiederaufnahme nach einem Freispruch möglich?

Enge aktuelle Grenzen der Wiederaufnahme zuungunsten eines Freigesprochenen nach § 362 StPO und Nichtigkeit der früheren Nummer 5.

Kurzantwort

Ein rechtskräftiger Freispruch darf nur in den engen Fällen des § 362 Nummern 1 bis 4 StPO wiederaufgenommen werden: insbesondere bei unechter Urkunde, strafbarer Falschaussage, strafbarer Amtspflichtverletzung oder einem glaubwürdigen Geständnis. Die 2021 eingeführte Nummer 5 für neue Beweise bei bestimmten schwersten Taten ist seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 nichtig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 103 Absatz 3 GG schützt vor erneuter Strafverfolgung wegen derselben Tat nach rechtskräftiger Aburteilung. § 362 enthält eng begrenzte gesetzliche Ausnahmen. Für Nummern 1 bis 3 sind zusätzlich die Anforderungen des § 364 an die behauptete Straftat zu beachten; Nummer 4 verlangt ein glaubwürdiges gerichtliches oder außergerichtliches Geständnis.
  • Bei einem belastenden Wiederaufnahmeantrag werden gesetzlicher Grund, Identität der prozessualen Tat, Beweismittel und die zusätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einzeln geprüft. Ein Freigesprochener sollte Zustellungen und Fristen sofort sichern.
  • Der fortbestehende Abdruck einer Nummer 5 im Gesetz darf nicht mit ihrer Gültigkeit verwechselt werden; die amtliche Fußnote weist sie als nichtig aus. Umgekehrt schützt Rechtskraft nicht vor den weiterhin wirksamen Nummern 1 bis 4.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

Art. 103 Absatz 3 GG schützt vor erneuter Strafverfolgung wegen derselben Tat nach rechtskräftiger Aburteilung. § 362 enthält eng begrenzte gesetzliche Ausnahmen. Für Nummern 1 bis 3 sind zusätzlich die Anforderungen des § 364 an die behauptete Straftat zu beachten; Nummer 4 verlangt ein glaubwürdiges gerichtliches oder außergerichtliches Geständnis.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 362 Nummer 5 mit Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 – für unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig. Der konsolidierte Gesetzestext weist diese Nichtigkeit amtlich aus; neue Beweismittel allein eröffnen diesen früheren Grund deshalb nicht.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Bei einem belastenden Wiederaufnahmeantrag werden gesetzlicher Grund, Identität der prozessualen Tat, Beweismittel und die zusätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einzeln geprüft. Ein Freigesprochener sollte Zustellungen und Fristen sofort sichern.

Ein angebliches Geständnis wird nach Wortlaut, Kontext, Freiwilligkeit, Adressat und Bestätigung durch objektive Umstände geprüft. Missverständliche oder hypothetische Äußerungen dürfen nicht vorschnell als glaubwürdig eingeordnet werden.

  • Antrag und Zustellung vollständig sichern.
  • Behaupteten §-362-Grund exakt zuordnen.
  • Rechtskraft und Tatidentität prüfen.
  • Geständnis oder behauptete Straftat im Kontext bewerten.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Der fortbestehende Abdruck einer Nummer 5 im Gesetz darf nicht mit ihrer Gültigkeit verwechselt werden; die amtliche Fußnote weist sie als nichtig aus. Umgekehrt schützt Rechtskraft nicht vor den weiterhin wirksamen Nummern 1 bis 4.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; bei einem konkreten Antrag ist sofortige individuelle Verteidigung erforderlich.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Antrag und Zustellung vollständig sichern.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 362 StPO – Wiederaufnahme zuungunstenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 364 StPO – Behauptung einer StraftatAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22Amtliche Quelle ↗
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