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Rechte, Beweise & Verteidigung

Letztes Wort des Angeklagten: Was darf ich am Ende der Hauptverhandlung sagen?

Wann das letzte Wort erteilt werden muss, was gesagt werden darf und warum es nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung erneut erforderlich sein kann.

Kurzantwort

Nach den Schlussvorträgen muss der Angeklagte persönlich das letzte Wort erhalten, auch wenn ein Verteidiger gesprochen hat. Er darf schweigen, sich entschuldigen, Tatsachen ansprechen oder auf die Rechtsfolgen eingehen. Tritt das Gericht danach wieder in die Verhandlung ein, muss das letzte Wort grundsätzlich erneut erteilt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das letzte Wort gehört dem Angeklagten persönlich.
  • Der Verteidigervortrag ersetzt es nicht.
  • Der Inhalt ist frei, darf aber nicht zu Missbrauch oder Störungen genutzt werden.
  • Nach sachlicher Weiterverhandlung ist eine erneute Gewährung zu prüfen.

Zeitpunkt und persönliches Recht

§ 258 StPO regelt Schlussvorträge, Erwiderungsrecht und letztes Wort. Auch bei mehreren Angeklagten muss jeder persönlich Gelegenheit erhalten. Das Gericht darf das Recht nicht dadurch verkürzen, dass es nur allgemein nach Ergänzungen fragt.

Nimmt das Gericht nach dem letzten Wort nochmals eine Prozesshandlung mit sachlichem Bezug vor, kann darin ein Wiedereintritt in die Verhandlung liegen. Dann sind je nach Vorgang neue Schlussäußerungen und jedenfalls ein erneutes letztes Wort erforderlich.

Inhalt, Vorbereitung und Schweigen

Der Inhalt sollte zur Verteidigungsstrategie passen. Eine kurze, authentische Erklärung kann sinnvoller sein als eine unvorbereitete Wiederholung des Plädoyers. Bei bestreitender Einlassung dürfen keine unbeabsichtigten Widersprüche oder Teilgeständnisse entstehen.

Wer nichts sagen möchte, kann das Recht durch Schweigen ausüben. Wird nach dem letzten Wort weiter über Tatsachen, Beweise oder entscheidungserhebliche Anträge verhandelt, sollte die Verteidigung die erneute Erteilung ausdrücklich sichern.

  • Letztes Wort vor dem Termin inhaltlich abstimmen.
  • Entscheiden, ob und wie ausführlich gesprochen wird.
  • Nach späterer Sachverhandlung erneute Erteilung verlangen.
  • Protokollierung der Gewährung kontrollieren.

Wiedereintritt und Revisionssicherung

Spontane Schuldzuweisungen, neue Tatsachen oder Angriffe auf Zeugen können die Beweis- und Strafzumessungslage verschlechtern. Das letzte Wort ist keine risikofreie Gelegenheit, erstmals eine Einlassung abzugeben.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 11. August 2026. Inhalt und Umfang sollten anhand der konkreten Verteidigungsposition vorbereitet werden.

Häufige Folgefragen

Muss ich etwas sagen?

Nein. Sie müssen die Gelegenheit erhalten, dürfen sie aber auch durch Schweigen wahrnehmen.

Kann mein Verteidiger das letzte Wort übernehmen?

Nein. Der Schlussvortrag des Verteidigers ersetzt Ihr persönliches letztes Wort nicht.

Bekomme ich es nach neuen Erörterungen erneut?

Bei einem sachlichen Wiedereintritt in die Verhandlung ist das letzte Wort grundsätzlich erneut zu erteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 258 StPO - Schlussvorträge und letztes WortAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 273 StPO - Beurkundung der HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss - 6 StR 586/25: Recht auf das letzte WortAmtliche Quelle ↗
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