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Ablauf des Strafverfahrens

Wann wird die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geschlossen?

Was der Schluss der Beweisaufnahme nach § 258 StPO bedeutet und wann das Gericht wieder in die Beweisaufnahme eintreten muss.

Kurzantwort

Sind die vorgesehenen Beweise erhoben und keine weiteren Beweiserhebungen veranlasst, geht die Hauptverhandlung zu den Schlussvorträgen über. Der Schluss ist keine unumkehrbare Förmlichkeit: Wird danach noch sachlich verhandelt oder ein Beweis erhoben, tritt das Gericht wieder in die Beweisaufnahme ein. Anschließend müssen die Schlussvorträge und grundsätzlich auch das letzte Wort erneut ermöglicht werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 258 StPO ordnet nach dem Abschluss der Beweisaufnahme die Schlussvorträge an. Ob noch ein Beweisantrag zu bescheiden oder von Amts wegen weiter aufzuklären ist, richtet sich insbesondere nach §§ 244 bis 246 StPO; ein bloß angekündigter Schluss beendet diese Pflichten nicht.
  • Die Verteidigung sollte vor dem Schluss prüfen, ob alle angekündigten Beweisanträge gestellt, offene Anträge beschieden und wesentliche Urkunden oder Erklärungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden.
  • Ein vorschnelles Plädoyer kann offene Beweisfragen verdecken. Umgekehrt ist nicht jede organisatorische Erklärung nach den Schlussvorträgen ein Wiedereintritt.
  • Schlussrechte, Beratung, Verkündung und schriftliches Urteil sind getrennte Verfahrensstufen.

Rechtlicher Rahmen

§ 258 StPO ordnet nach dem Abschluss der Beweisaufnahme die Schlussvorträge an. Ob noch ein Beweisantrag zu bescheiden oder von Amts wegen weiter aufzuklären ist, richtet sich insbesondere nach §§ 244 bis 246 StPO; ein bloß angekündigter Schluss beendet diese Pflichten nicht.

Ein Wiedereintritt kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus dem Verfahrensgeschehen ergeben. Entscheidend ist der Inhalt: Werden neue Tatsachen oder Beweismittel sachlich behandelt, ist die Schlussphase erneut ordnungsgemäß herzustellen.

Praktische Bedeutung für Angeklagte

Die Verteidigung sollte vor dem Schluss prüfen, ob alle angekündigten Beweisanträge gestellt, offene Anträge beschieden und wesentliche Urkunden oder Erklärungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden.

Nach einem späteren Hinweis, einer weiteren Vernehmung oder einer neuen Urkunde ist im Protokoll zu kontrollieren, ob erneut Schlussvorträge und letztes Wort folgten.

  • Offene Beweisanträge und Beschlüsse abgleichen.
  • Zeitpunkt und Wortlaut des Schlusses notieren.
  • Spätere Sachverhandlung dokumentieren.
  • Erneute Schlussrechte ausdrücklich sichern.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Ein vorschnelles Plädoyer kann offene Beweisfragen verdecken. Umgekehrt ist nicht jede organisatorische Erklärung nach den Schlussvorträgen ein Wiedereintritt.

Die revisionsrechtliche Beanstandung hängt von Ablauf, Protokoll und rechtzeitiger Dokumentation ab; die Einzelfallprüfung kann diese Übersicht nicht ersetzen.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Offene Beweisanträge und Beschlüsse abgleichen.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Sitzungsprotokoll, Anträge und Beschlüsse, verkündete Urteilsformel, schriftliches Urteil sowie sämtliche Zustellungs- und Fristnachweise müssen zusammen geprüft werden.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Ablauf, Protokollwirkung, Rechtsmittelfristen und mögliche Rügen hängen vom konkreten Verfahren und der vollständigen Akte ab.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 258 StPO – Schlussvorträge und letztes WortAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 244 StPO – BeweisaufnahmeAmtliche Quelle ↗
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