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Öffentlichkeit verletzt: Wann greift § 338 Nummer 6 StPO in der Revision?

Absoluter Revisionsgrund bei unzulässigem Ausschluss, versperrtem Zugang oder fehlerhafter Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

Kurzantwort

Wurde bei einer mündlichen Hauptverhandlung gegen die gesetzlichen Regeln über Öffentlichkeit verstoßen, behandelt § 338 Nummer 6 StPO dies grundsätzlich als absoluten Revisionsgrund. Erfasst sind jedoch nur die rechtlich geschützte Gerichtsöffentlichkeit und ein relevanter Verhandlungsteil; zulässige Ausschlussbeschlüsse oder bloße Unbequemlichkeiten beim Zugang genügen nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.
  • Ausschluss verlangt gesetzlichen Grund und förmliche Entscheidung.
  • Nach dem geschützten Abschnitt muss Öffentlichkeit tatsächlich wiederhergestellt werden.
  • Verfahrensablauf und Zugangshindernis sind vollständig vorzutragen.

§ 338 Nummer 6 sichert die gesetzmäßige Gerichtsöffentlichkeit

§ 338 Nummer 6 StPO fingiert das Beruhen, wenn ein Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, bei der die Vorschriften über Öffentlichkeit verletzt wurden. Maßgeblich sind insbesondere §§ 169 ff. GVG. Ein Ausschluss muss sich auf einen gesetzlichen Grund stützen und den betroffenen Teil hinreichend bestimmen.

Endet der zulässige Ausschlussgrund oder der beschlossene Abschnitt, muss die Öffentlichkeit wieder zugelassen werden. Die Rüge muss erkennen lassen, wann welche Personen ausgeschlossen waren, welche gerichtliche Entscheidung bestand und welcher wesentliche Teil in nichtöffentlicher Sitzung stattfand.

Ausschlussbeschluss, Saalzugang und betroffenen Abschnitt dokumentieren

Saal, Zeiten, Aushänge, Einlasskontrollen, gerichtliche Beschlüsse und tatsächliche Wiederöffnung werden zeitnah festgehalten. Neutrale Beobachter und Protokollvermerke können für objektive Zugangstatsachen wichtig sein.

Die Verteidigung trennt einen förmlichen Ausschluss von Kapazitätsgrenzen, Sicherheitskontrollen und kurzfristigen Störungen. Sie prüft außerdem, ob ein Zwischenrechtsbehelf oder sofortige Beanstandung zur Sicherung des Vorgangs geboten war.

  • Ausschlussbeschluss wörtlich sichern.
  • Betroffenen Verhandlungsteil notieren.
  • Tatsächlichen Saalzugang dokumentieren.
  • Wiederherstellung der Öffentlichkeit prüfen.

Nicht jede Zugangsbeschränkung ist ein absoluter Revisionsgrund

Eine bloße Behauptung, die Tür sei zeitweise geschlossen gewesen, reicht ohne Zeitraum, Ursache und Verhandlungsteil nicht. Umgekehrt kann auch ein formal korrekter Ausschluss über seinen erlaubten Umfang hinaus rechtsfehlerhaft vollzogen werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Öffentlichkeit richtet sich zusätzlich nach GVG, Schutzinteressen und konkretem Beschluss.

Häufige Folgefragen

Ist ein zu kleiner Saal automatisch ein Revisionsgrund?

Nein. Entscheidend ist, ob die Öffentlichkeit tatsächlich rechtswidrig beschränkt wurde und welche organisatorischen Möglichkeiten bestanden.

Darf zum Schutz eines Zeugen ausgeschlossen werden?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ja. Grund, Umfang und Dauer müssen jedoch förmlich und verhältnismäßig bestimmt werden.

Gilt die Öffentlichkeit auch beim Urteil?

Die Urteilsverkündung ist grundsätzlich öffentlich; besondere Ausschlussregeln für andere Verhandlungsteile dürfen nicht schematisch übertragen werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 338 StPO – Absolute RevisionsgründeAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 169 GVG – ÖffentlichkeitAmtliche Quelle ↗
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