Eine rechtskräftige Verurteilung kann zugunsten des Verurteilten wiederaufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, allein oder zusammen mit dem bisherigen Beweisergebnis einen Freispruch, eine mildere Strafnorm oder wesentlich andere Entscheidung zu tragen. Eine bloß neue rechtliche Bewertung genügt nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Neuheit bezieht sich auf den Erkenntnisstand des damaligen Gerichts.
- Tatsache oder Beweismittel muss konkret bezeichnet werden.
- Es muss für eines der gesetzlichen Wiederaufnahmeziele geeignet sein.
- Die Wiederaufnahme ist keine zusätzliche Revision gegen alte Rechtsfehler.
Neu, konkret und für das Ergebnis geeignet
§ 359 Nummer 5 StPO erlaubt die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die für die dort genannten günstigeren Ergebnisse geeignet sind. Neu ist grundsätzlich, was dem erkennenden Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt war.
§ 366 StPO verlangt eine konkrete Antragsbegründung und die Angabe der Beweismittel. Nach § 368 wird zunächst die Zulässigkeit geprüft. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die gesetzlichen Eignungs- und Darlegungsanforderungen den Zugang nicht sachwidrig verengen dürfen, ohne das Gewicht der Rechtskraft aufzugeben.
Altes Beweisergebnis und neues Material zusammendenken
Das neue Material wird nicht isoliert bewertet. Es ist mit den tragenden Feststellungen und Beweisen des rechtskräftigen Urteils abzugleichen: Welche damalige Annahme wird erschüttert, wodurch und mit welcher möglichen Folge?
Ein neues Gutachten ist nicht schon deshalb ein neues Beweismittel, weil ein anderer Sachverständiger anders bewertet. Neu können aber bislang unbekannte Anknüpfungstatsachen, Methoden oder Befunde sein, wenn sie das gesetzliche Ziel tragen können.
- Rechtskräftiges Urteil und damalige Beweisgrundlage vollständig beschaffen.
- Neues Material nach Herkunft und Zeitpunkt verifizieren.
- Erschütterte Feststellung und Wiederaufnahmeziel benennen.
- Beweismittel konkret und erreichbar anbieten.
Rechtsfehler, neue Gutachten und bloße Neubewertung
Eine Wiederholung alter Verteidigungsargumente oder die Behauptung, das damalige Gericht habe das Recht falsch angewandt, erfüllt § 359 Nummer 5 grundsätzlich nicht. Ungeprüfte Privatunterlagen oder nicht erreichbare Zeugen genügen nicht ohne substantiierte Darlegung.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Neuheit und Eignung sind anhand des vollständigen früheren Urteils und des konkreten neuen Materials zu beurteilen.
Häufige Folgefragen
Reicht ein neuer Anwalt mit anderer Rechtsmeinung?
Nein. Eine neue rechtliche Bewertung ist grundsätzlich keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel.
Ist ein neues Gutachten immer ausreichend?
Nein. Entscheidend ist, ob es auf neuen Tatsachen, Befunden oder tragfähigen Erkenntnissen beruht und für das gesetzliche Ziel geeignet ist.
Muss das neue Beweismittel den Freispruch sicher beweisen?
Nein, aber es muss im Zusammenhang mit dem bisherigen Beweisergebnis für ein gesetzlich günstigeres Ergebnis geeignet sein.
Amtliche Quellen
- 01§ 359 StPO - Wiederaufnahme zugunstenAmtliche Quelle ↗
- 02§ 366 StPO - Inhalt und FormAmtliche Quelle ↗
- 03§ 368 StPO - ZulässigkeitsprüfungAmtliche Quelle ↗
- 04BVerfG, Beschluss - 2 BvR 571/14: neue Tatsachen und BeweismittelAmtliche Quelle ↗
- 05BGH, Urteil - 5 StR 299/03: neue Tatsachen im WiederaufnahmeverfahrenAmtliche Quelle ↗
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