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Verteidigerbestellung im Wiederaufnahmeverfahren

Wann das Gericht nach § 364a StPO für ein bereits betriebenes Wiederaufnahmeverfahren einen Verteidiger bestellt.

Kurzantwort

Hat der Verurteilte keinen Verteidiger, bestellt das zuständige Gericht auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage anwaltliche Mitwirkung geboten erscheinen lässt. § 364a StPO verlangt dafür keine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung, setzt aber einen Antrag und die besondere Schwierigkeit voraus.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 364a betrifft die Verteidigerbestellung für das Wiederaufnahmeverfahren selbst. Zuständig ist das Gericht, das über die Wiederaufnahme entscheidet. Die Bestellung erfolgt nicht automatisch allein wegen der Rechtskraft oder der Bedeutung des Verfahrens.
  • Der Antrag benennt konkret, welche Akten, Beweise und Rechtsfragen ohne anwaltliche Hilfe nicht sachgerecht bearbeitet werden können. Eine bloße Formel zur Schwierigkeit bleibt hinter dem gesetzlichen Maßstab zurück.
  • Die Bestellung ersetzt weder einen zulässigen Wiederaufnahmegrund noch die formgerechte Antragstellung. Wird sie zu spät beantragt, können bereits gesetzte Erklärungs- oder Beschwerdefristen weiterlaufen.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

§ 364a betrifft die Verteidigerbestellung für das Wiederaufnahmeverfahren selbst. Zuständig ist das Gericht, das über die Wiederaufnahme entscheidet. Die Bestellung erfolgt nicht automatisch allein wegen der Rechtskraft oder der Bedeutung des Verfahrens.

Maßgeblich sind Schwierigkeit und Verteidigungsbedarf, etwa komplexe Gutachten, umfangreiche Altakten oder anspruchsvolle Zulässigkeitsfragen. Von der vorbereitenden Bestellung nach § 364b unterscheidet sich § 364a vor allem durch Verfahrensstadium und Voraussetzungen.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Der Antrag benennt konkret, welche Akten, Beweise und Rechtsfragen ohne anwaltliche Hilfe nicht sachgerecht bearbeitet werden können. Eine bloße Formel zur Schwierigkeit bleibt hinter dem gesetzlichen Maßstab zurück.

Zugleich wird geklärt, ob bereits ein Wiederaufnahmeantrag vorbereitet oder eingereicht ist. Für notwendige Nachforschungen vor einem hinreichend konkretisierbaren Antrag kann § 364b einschlägig sein.

  • Fehlende Verteidigung und Verfahrensstand klären.
  • Sach- und Rechtsprobleme konkret bezeichnen.
  • Antrag beim zuständigen Gericht stellen.
  • Laufende Fristen unabhängig davon sichern.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Die Bestellung ersetzt weder einen zulässigen Wiederaufnahmegrund noch die formgerechte Antragstellung. Wird sie zu spät beantragt, können bereits gesetzte Erklärungs- oder Beschwerdefristen weiterlaufen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; Bestellung und Verteidigerauswahl hängen vom konkreten Verfahren ab.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Fehlende Verteidigung und Verfahrensstand klären.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 364a StPO – Verteidiger für das WiederaufnahmeverfahrenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 367 StPO – ZuständigkeitAmtliche Quelle ↗
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