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Befangenheit in der Revision: Wann greift § 338 Nummer 3 StPO?

Fehlerhafte Behandlung eines Richterablehnungsgesuchs, Mitwirkung am Urteil und vollständiger Revisionsvortrag.

Kurzantwort

§ 338 Nummer 3 StPO greift, wenn ein Richter oder Schöffe trotz begründeter Ablehnung oder zu Unrecht verworfenem Befangenheitsgesuch am Urteil mitgewirkt hat. Die Revision muss Ablehnungsgrund, Rechtzeitigkeit, Glaubhaftmachung, dienstliche Äußerung, Stellungnahmen und gerichtliche Entscheidung vollständig mitteilen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur ein ordnungsgemäß angebrachtes Gesuch eröffnet den vollen Prüfungsweg.
  • Unzulässigkeits- und Begründetheitsentscheidung sind zu unterscheiden.
  • Mitwirkung des abgelehnten Richters am Urteil ist zentral.
  • Der Revisionsvortrag muss das gesamte Ablehnungsverfahren enthalten.

§ 338 Nummer 3 schützt die Entscheidung durch unparteiische Richter

Nach § 338 Nummer 3 StPO gilt ein Urteil als auf Gesetzesverletzung beruhend, wenn ein abgelehnter Richter oder Schöffe mitwirkt, obwohl das Gesuch begründet war oder mit Unrecht verworfen wurde. Maßgeblich sind §§ 24 bis 29 StPO einschließlich Zeitpunkt, Begründung und Glaubhaftmachung.

Wurde das Gesuch als unzulässig verworfen, prüft die Revision besonders, ob das Gericht die engen formalen Grenzen eingehalten oder tatsächlich in eigener Sache eine Begründetheitsentscheidung getroffen hat. Bei einer Sachentscheidung wird beurteilt, ob ein vernünftiger Angeklagter Anlass hatte, an Unvoreingenommenheit zu zweifeln.

Ablehnungsvorgang als geschlossene Akte für die Revision sichern

Das Gesuch wird datiert, vollständig verlesen oder übergeben und mit allen Belegen gesichert. Dienstliche Äußerungen, gewährtes rechtliches Gehör und der genaue Beschluss werden unverzüglich zur Akte genommen.

Die Revisionsbegründung stellt den zeitlichen Ablauf vollständig dar und erklärt, wann der Ablehnungsgrund bekannt wurde. Sie trennt objektive Tatsachen von Wertungen und weist die spätere Mitwirkung am Urteil nach.

  • Ablehnungsgrund sofort dokumentieren.
  • Rechtzeitigkeit glaubhaft machen.
  • Gesamtes Zwischenverfahren sichern.
  • Mitwirkung am Urteil nachweisen.

Ein ungünstiger Beschluss allein beweist keine Befangenheit

Wird nur der Ablehnungsantrag, nicht aber Äußerung, Stellungnahme und Entscheidung mitgeteilt, ist die Rüge häufig unzulässig. Wiederholte Sachkritik ersetzt keinen objektiven Befangenheitsgrund.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Befangenheitsrügen sind frist-, form- und situationsabhängig.

Häufige Folgefragen

Reicht eine falsche Zwischenentscheidung?

Nicht automatisch. Zusätzliche Umstände können Besorgnis der Befangenheit begründen; bloße Rechtsfehler werden grundsätzlich mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen.

Darf der abgelehnte Richter selbst entscheiden?

Nur in den engen Fällen der Verwerfung als unzulässig nach § 26a. Eine inhaltliche Begründetheitsprüfung durch ihn ist unzulässig.

Was gilt, wenn das Gesuch erst nach dem letzten Wort entsteht?

Zeitpunkt und gesetzliche Sonderregelung müssen sofort geprüft und vollständig dokumentiert werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 338 StPO – Absoluter Revisionsgrund BefangenheitAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 24 StPO – Besorgnis der BefangenheitAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 26a StPO – Unzulässiges AblehnungsgesuchAmtliche Quelle ↗
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