§ 338 Nummer 8 StPO greift, wenn ein Gerichtsbeschluss die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt. Die Revision muss nicht nur den Beschluss nennen, sondern konkret erklären, welche Verteidigungshandlung verhindert wurde und weshalb sie für Schuld- oder Rechtsfolgenfrage wesentlich war.
Das Wichtigste in Kürze
- Erforderlich ist grundsätzlich ein gerichtlicher Beschluss.
- Die Beschränkung muss unzulässig und entscheidungswesentlich sein.
- Unterlassene Fragen, Akteneinsicht oder Erklärungen brauchen konkreten Kontext.
- Ein Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Absatz 2 kann erforderlich sein.
Nummer 8 schützt die reale Möglichkeit wirksamer Verteidigung
§ 338 Nummer 8 StPO setzt voraus, dass die Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt wurde und der betroffene Punkt für die Entscheidung wesentlich war. Trotz der Einordnung als absoluter Revisionsgrund verlangt die Norm damit eine konkrete Wesentlichkeitsprüfung.
Bei einer Maßnahme des Vorsitzenden kann zunächst eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Absatz 2 nötig sein. Die Revision muss vollständigen Antrag oder Frage, Zurückweisung, Beanstandung, Gerichtsbeschluss und den verhinderten Verteidigungsinhalt mitteilen.
Verbotene Handlung und erwarteten Verteidigungsgewinn präzise darlegen
Beanstandete Anordnungen werden sofort mit Wortlaut und Zweck dokumentiert. Die Verteidigung erklärt in der Hauptverhandlung, welche Information, Frage, Erklärung oder Vorbereitung sie benötigt und wie dies die Entscheidung berührt.
Für die Revision werden Akteneinsichtsanträge, Fristbegehren, Befragungskomplexe oder verweigerte Erklärungen vollständig beigefügt. Der hypothetische Verteidigungsverlauf wird konkret, aber ohne unzulässige Spekulation beschrieben.
- Verteidigungsziel sofort offenlegen.
- Vorsitzendenanordnung beanstanden.
- Gerichtsbeschluss herbeiführen.
- Entscheidungswesentlichkeit dokumentieren.
Allgemeine Benachteiligungsvorwürfe erfüllen den absoluten Revisionsgrund nicht
Nicht jede abgelehnte Frage oder Terminentscheidung ist eine unzulässige Verteidigungsbeschränkung. Ohne gerichtlichen Beschluss, rechtzeitige Beanstandung oder Darlegung des wesentlichen Punkts scheitert die Rüge häufig.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Nummer 8 ist kein Auffangtatbestand für jeden prozessualen Nachteil.
Häufige Folgefragen
Reicht verweigerte Akteneinsicht?
Sie kann relevant sein, wenn ein gerichtlicher Beschluss vorliegt und konkret dargelegt wird, welcher wesentliche Verteidigungsinhalt dadurch verhindert wurde.
Ist jede zurückgewiesene Zeugenfrage erfasst?
Nein. Zulässigkeit, gerichtliche Entscheidung und wesentliche Bedeutung der verhinderten Antwort müssen zusammenkommen.
Muss ich in der Hauptverhandlung widersprechen?
Je nach Maßnahme ist eine Beanstandung nach § 238 Absatz 2 erforderlich, um eine gerichtliche Entscheidung und revisionsfähigen Vorgang zu schaffen.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
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