Ein Urteil gilt nach § 338 Nummer 7 StPO als rechtsfehlerhaft, wenn es keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb der Frist des § 275 Absatz 1 zu den Akten gebracht wurden. Maßgeblich sind Verkündungsdatum, Zahl der Hauptverhandlungstage, gesetzliche Frist und aktenmäßige Fertigstellung; ein bloß später Zugang der Abschrift ist davon zu unterscheiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Absetzungsfrist und Zustellung sind verschiedene Zeitpunkte.
- Die Frist richtet sich nach Dauer der Hauptverhandlung.
- Nur gesetzlich eng begrenzte unabwendbare Umstände rechtfertigen Überschreitung.
- Aktenvermerk und Unterschriften müssen geprüft werden.
§ 275 sichert zeitnahe, erinnerungsnahe schriftliche Urteilsgründe
§ 338 Nummer 7 StPO erfasst fehlende Gründe und die Überschreitung des aus § 275 Absatz 1 Sätze 2 und 4 folgenden Zeitraums. Die Länge richtet sich nach Zahl und Dauer der Hauptverhandlungstage. Das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil muss rechtzeitig zu den Akten gebracht sein.
Eine Fristüberschreitung ist nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen zulässig, wenn ein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand rechtzeitige Fertigstellung unmöglich machte. Arbeitsbelastung oder gewöhnliche Organisation genügen nicht ohne Weiteres.
Verkündung, Sitzungstage und Akteneingang kalendarisch nachrechnen
Verkündungstag und sämtliche Hauptverhandlungstage werden aus Protokoll und Terminsliste ermittelt. Danach wird die gesetzliche Absetzungsfrist taggenau berechnet und mit Aktenvermerk, Unterschriften und gegebenenfalls dienstlichen Erklärungen abgeglichen.
Von dieser Prüfung wird die Zustellung getrennt. Eine spät zugestellte Abschrift kann andere Fristen betreffen, sagt aber allein nichts darüber, wann das Originalurteil fertig zu den Akten gelangte.
- Alle Sitzungstage erfassen.
- Absetzungsfrist taggenau berechnen.
- Aktenvermerk und Unterschriften prüfen.
- Ausnahmegrund vollständig bewerten.
Späte Zustellung beweist nicht automatisch eine verspätete Urteilsabsetzung
Eine nur rechnerisch behauptete Verspätung ohne vollständige Sitzungstage und Aktenumstände genügt nicht. Umgekehrt darf ein pauschaler Hinweis auf Krankheit oder Überlastung eine Überschreitung nicht ungeprüft rechtfertigen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Fristberechnung und Ausnahmegründe müssen anhand der Originalakte erfolgen.
Häufige Folgefragen
Beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Urteilsabsetzung?
Grundsätzlich knüpft sie an die Zustellung des Urteils an, wenn dieses bei Ablauf der Einlegungsfrist noch nicht zugestellt war. Absetzung und Zustellung sind zu trennen.
Reicht eine verspätete Abschrift?
Nein. Entscheidend für § 338 Nummer 7 ist, wann das vollständige Original zu den Akten gebracht wurde.
Was gilt bei Krankheit des Richters?
Nur ein im konkreten Fall unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand kann die gesetzliche Ausnahme tragen; Dauer und tatsächliche Unmöglichkeit sind zu prüfen.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
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