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Rechte, Beweise & Verteidigung

Befangenheitsantrag vor der Hauptverhandlung: Wann stellen?

Wie bekannte Ablehnungsgründe nach Besetzungsmitteilung und vor Beginn der Vernehmung zur Person rechtzeitig geltend gemacht werden.

Kurzantwort

Ist ein Ablehnungsgrund gegen einen erkennenden Richter schon vor der Hauptverhandlung bekannt, muss er grundsätzlich spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse angebracht werden. Eine frühere Besetzungsmitteilung kann zusätzliche Prüfpflichten auslösen. Beratung und Erkundigung sind möglich, dürfen aber nicht ohne sachlichen Grund hinausgezögert werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bekannte Gründe gehören in die frühe Verfahrensphase.
  • Besetzungsmitteilung und Kenntnis des Grundes sind zu unterscheiden.
  • Alle gleichzeitig bekannten Gründe sind zusammen vorzutragen.
  • Zeitpunkt und Kenntnis müssen dokumentiert werden.

§ 25 konzentriert bekannte Ablehnungsgründe am Beginn der Hauptverhandlung

§ 25 Absatz 1 StPO bestimmt für erkennende Richter einen frühen letzten Zeitpunkt. Bei rechtzeitiger Besetzungsmitteilung ist die Ablehnung grundsätzlich schon binnen der dort in Bezug genommenen Wochenfrist des § 222b Absatz 1 Satz 1 anzubringen; sonst spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person.

Kenntnis der Besetzung ist nicht zwingend Kenntnis des Ablehnungsgrundes. Eine angemessene Zeit für Erkundigung und Beratung kann erforderlich sein. Alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Gründe müssen nach dem Konzentrationsgebot gleichzeitig vorgetragen werden.

Mitteilung, Kenntnis und Prüfzeit in einer Zeitleiste sichern

Die Verteidigung dokumentiert Zugang der Besetzungsmitteilung, erste Kenntnis des konkreten Umstands, notwendige Nachfragen und Abschluss der Beratung. Der Antrag erklärt diese Zeitpunkte ausdrücklich.

Der Antrag wird nicht bis zu einer taktisch günstigen Prozesslage zurückgehalten. Ist die Tatsachenbasis ausreichend, wird rechtzeitig angebracht und bei neuen Umständen gegebenenfalls ergänzt.

  • Zugang der Besetzungsmitteilung festhalten.
  • Kenntnis des Grundes separat datieren.
  • Prüfung und Beratung zügig durchführen.
  • Alle bekannten Gründe gemeinsam anbringen.

Abwarten als taktische Reserve kann das Ablehnungsrecht kosten

Wer einen bekannten Grund zunächst beobachtet und erst nach ungünstigen Entscheidungen nutzt, riskiert Unzulässigkeit. Ebenso darf eine noch ungesicherte Vermutung nicht ohne vertretbare Prüfung als fertige Tatsache behauptet werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Fristbeginn hängt von Besetzungsmitteilung, Kenntnis und Verfahrensstadium ab.

Häufige Folgefragen

Muss ich sofort nach der Besetzungsmitteilung ablehnen?

Nur wenn der konkrete Grund bekannt und prüfbar ist; die besonderen gesetzlichen Zeitpunkte und eine sachlich nötige Prüfzeit sind zu beachten.

Kann ich einen bekannten Grund später nachschieben?

Das Konzentrationsgebot kann dies ausschließen. Neue, später bekannt gewordene Umstände sind anders zu behandeln.

Was bedeutet Vernehmung zur Person?

Gemeint ist der gesetzliche Beginn der Hauptverhandlung mit Angaben zu persönlichen Verhältnissen, nicht erst die Einlassung zum Tatvorwurf.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 25 StPO – AblehnungszeitpunktAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 222b StPO – BesetzungseinwandAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 243 StPO – Gang der HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
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