Ein Wissensportal von Rechtsanwalt Markus Chilcott

Bundesweit tätige Strafverteidigerkanzlei
Rechte, Beweise & Verteidigung

Besorgnis der Befangenheit: Welcher Maßstab gilt nach § 24 StPO?

Warum weder subjektives Misstrauen des Angeklagten noch die Selbsteinschätzung des Richters entscheidet, sondern eine objektive Gesamtwürdigung.

Kurzantwort

Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn konkrete Umstände aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten Anlass geben, an der Unparteilichkeit zu zweifeln. Tatsächliche innere Voreingenommenheit muss nicht bewiesen werden. Bloße Angst, allgemeines Misstrauen oder eine nachteilige, aber sachlich vertretbare Entscheidung reichen ohne zusätzliche Umstände nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entscheidend ist eine objektiv verständige Sicht des Ablehnenden.
  • Tatsächliche Befangenheit muss nicht nachgewiesen werden.
  • Der gesamte bekannte Kontext ist zu würdigen.
  • Rechtsfehler und Parteilichkeitsanzeichen sind zu trennen.

§ 24 schützt schon vor dem begründeten Anschein fehlender Neutralität

Nach § 24 Absatz 2 StPO genügt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung knüpft an objektive Gründe aus Sicht des Ablehnenden an; auf tatsächliche innere Haltung oder Selbsteinschätzung des Richters kommt es nicht entscheidend an.

Die Bewertung erfolgt anhand aller Umstände. Dieselbe Äußerung kann je nach Anlass, Wortlaut, Verfahrensstand und späterer Klarstellung unterschiedlich wirken. Sachliche Prozessleitung oder eine rechtlich nachteilige Entscheidung begründet regelmäßig erst mit zusätzlichen Anzeichen persönlicher Festlegung eine Ablehnung.

Tatsachen, Perspektive und Gesamtwirkung nachvollziehbar verbinden

Ein tragfähiger Antrag trennt Beobachtung und Schluss: zuerst wörtliche Äußerung, Handlung, Zeitpunkt und Kontext, dann die konkrete Wirkung auf einen vernünftigen Angeklagten. Mehrere Vorgänge werden chronologisch statt pauschal als Gesamteindruck dargestellt.

Mögliche neutrale Erklärungen und eine dienstliche Klarstellung werden mitgeprüft. Der Antrag bleibt sachlich und zeigt, warum der Zweifel trotz dieser Gesichtspunkte fortbesteht.

  • Tatsachen und Wertung trennen.
  • Wortlaut und Kontext vollständig sichern.
  • Objektiv verständige Perspektive erläutern.
  • Rechtsfehler über passende Rechtsbehelfe angreifen.

Unzufriedenheit mit dem Prozessausgang ist kein Befangenheitsgrund

Persönliche Empörung ersetzt keine objektiven Tatsachen. Umgekehrt ist der Nachweis bewusster Feindseligkeit nicht erforderlich und würde den gesetzlichen Schutz zu eng machen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Maßstab und Gesamtwürdigung hängen vom vollständigen Verfahrenskontext ab.

Häufige Folgefragen

Muss ich beweisen, dass der Richter wirklich parteiisch ist?

Nein. Es genügt ein objektiv geeigneter Grund für die Besorgnis fehlender Unparteilichkeit.

Reicht ein ungünstiger Beschluss?

Regelmäßig nicht. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die auf persönliche Festlegung oder unsachliche Behandlung hindeuten.

Zählt mein persönliches Gefühl?

Es ist Ausgangspunkt des Antrags, muss aber durch konkrete Tatsachen objektiv nachvollziehbar werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 24 StPO – Besorgnis der BefangenheitAmtliche Quelle ↗
  2. 02BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01Amtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 2 BvR 2067/07Amtliche Quelle ↗
Zum Thema weiterlesen

Richterausschluss und Befangenheit im Strafverfahren

Wann ist ein Richter ausgeschlossen oder wegen Befangenheit ablehnbar?

Alle 22 Ratgeber im Zusammenhang ansehen
Kontakt zur herausgebenden Kanzlei

Wenn es um Ihren Fall geht, zählt die konkrete Prüfung.

Die Kanzlei Chilcott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit. In akuten Situationen können Sie die Kanzlei direkt erreichen.

040 22 8686 60024 Stunden erreichbar · bundesweit tätig