Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn konkrete Umstände aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten Anlass geben, an der Unparteilichkeit zu zweifeln. Tatsächliche innere Voreingenommenheit muss nicht bewiesen werden. Bloße Angst, allgemeines Misstrauen oder eine nachteilige, aber sachlich vertretbare Entscheidung reichen ohne zusätzliche Umstände nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Entscheidend ist eine objektiv verständige Sicht des Ablehnenden.
- Tatsächliche Befangenheit muss nicht nachgewiesen werden.
- Der gesamte bekannte Kontext ist zu würdigen.
- Rechtsfehler und Parteilichkeitsanzeichen sind zu trennen.
§ 24 schützt schon vor dem begründeten Anschein fehlender Neutralität
Nach § 24 Absatz 2 StPO genügt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung knüpft an objektive Gründe aus Sicht des Ablehnenden an; auf tatsächliche innere Haltung oder Selbsteinschätzung des Richters kommt es nicht entscheidend an.
Die Bewertung erfolgt anhand aller Umstände. Dieselbe Äußerung kann je nach Anlass, Wortlaut, Verfahrensstand und späterer Klarstellung unterschiedlich wirken. Sachliche Prozessleitung oder eine rechtlich nachteilige Entscheidung begründet regelmäßig erst mit zusätzlichen Anzeichen persönlicher Festlegung eine Ablehnung.
Tatsachen, Perspektive und Gesamtwirkung nachvollziehbar verbinden
Ein tragfähiger Antrag trennt Beobachtung und Schluss: zuerst wörtliche Äußerung, Handlung, Zeitpunkt und Kontext, dann die konkrete Wirkung auf einen vernünftigen Angeklagten. Mehrere Vorgänge werden chronologisch statt pauschal als Gesamteindruck dargestellt.
Mögliche neutrale Erklärungen und eine dienstliche Klarstellung werden mitgeprüft. Der Antrag bleibt sachlich und zeigt, warum der Zweifel trotz dieser Gesichtspunkte fortbesteht.
- Tatsachen und Wertung trennen.
- Wortlaut und Kontext vollständig sichern.
- Objektiv verständige Perspektive erläutern.
- Rechtsfehler über passende Rechtsbehelfe angreifen.
Unzufriedenheit mit dem Prozessausgang ist kein Befangenheitsgrund
Persönliche Empörung ersetzt keine objektiven Tatsachen. Umgekehrt ist der Nachweis bewusster Feindseligkeit nicht erforderlich und würde den gesetzlichen Schutz zu eng machen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Maßstab und Gesamtwürdigung hängen vom vollständigen Verfahrenskontext ab.
Häufige Folgefragen
Muss ich beweisen, dass der Richter wirklich parteiisch ist?
Nein. Es genügt ein objektiv geeigneter Grund für die Besorgnis fehlender Unparteilichkeit.
Reicht ein ungünstiger Beschluss?
Regelmäßig nicht. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die auf persönliche Festlegung oder unsachliche Behandlung hindeuten.
Zählt mein persönliches Gefühl?
Es ist Ausgangspunkt des Antrags, muss aber durch konkrete Tatsachen objektiv nachvollziehbar werden.
Amtliche Quellen
Richterausschluss und Befangenheit im Strafverfahren
Wann ist ein Richter ausgeschlossen oder wegen Befangenheit ablehnbar?
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