§ 338 StPO nennt besonders schwere Verfahrensfehler, bei denen das Gesetz das Beruhen des Urteils grundsätzlich unwiderlegbar annimmt. Dazu gehören bestimmte Besetzungs-, Zuständigkeits-, Anwesenheits-, Öffentlichkeits- und Urteilsformfehler. Der Fehler muss dennoch mit dem jeweils erforderlichen Tatsachenvortrag wirksam gerügt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Absolute Revisionsgründe sind gesetzlich abschließend benannte Fehlergruppen.
- Das Beruhen wird bei erfülltem Tatbestand grundsätzlich vermutet.
- Die Darlegungsanforderungen der Verfahrensrüge bleiben bestehen.
- Nicht jeder ähnliche oder geringfügige Verfahrensfehler erfüllt § 338 StPO.
Die acht Fallgruppen des § 338 StPO
§ 338 StPO erfasst unter anderem vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung, Mitwirkung ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter, unzulässige Abwesenheit notwendiger Personen, Verletzung der Öffentlichkeit, fehlende oder verspätete Urteilsgründe und unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt.
Ist eine Fallgruppe vollständig erfüllt, muss das konkrete Beruhen nicht zusätzlich bewiesen werden. Gleichwohl sind Präklusionsregeln und § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO zu beachten. Der Revisionsvortrag muss die Tatsachen enthalten, die gerade den gesetzlichen Tatbestand tragen.
Absolut bedeutet nicht automatisch erfolgreich
Besetzungsmitteilungen, Ablehnungsentscheidungen, Anwesenheitszeiten, Ausschlussbeschlüsse, Protokoll und Urteilszustellung müssen präzise gesichert werden. Bei vorübergehender Abwesenheit ist entscheidend, welcher wesentliche Verfahrensvorgang stattfand.
Öffentlichkeits- oder Verteidigungsfehler verlangen eine abschnittsgenaue Rekonstruktion. Pauschale Aussagen wie ‚die Tür war geschlossen‘ oder ‚ich konnte mich nicht verteidigen‘ genügen ohne Zeitpunkt, Ursache und Reaktion regelmäßig nicht.
- Mögliche Fallgruppe des § 338 exakt bestimmen.
- Zeitpunkt und gesamten Verfahrensablauf dokumentieren.
- Präklusion und notwendige Beanstandungen prüfen.
- Vollständige Verfahrensrüge innerhalb der Monatsfrist erheben.
Dokumentation in der Hauptverhandlung
Die Bezeichnung als absoluter Revisionsgrund ersetzt weder Zulässigkeit noch Tatsachenvortrag. Umgekehrt kann ein scheinbar kurzer Vorgang erhebliche Wirkung haben, wenn er einen gesetzlich geschützten Kernbereich betrifft.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Einordnung und Rügeinhalt müssen für jede Nummer des § 338 StPO gesondert geprüft werden.
Häufige Folgefragen
Hebt jeder absolute Revisionsgrund das Urteil automatisch auf?
Nur wenn sein gesetzlicher Tatbestand erfüllt und die Rüge zulässig erhoben ist.
Muss ich trotzdem den Fehler genau schildern?
Ja. Die Anforderungen an den Tatsachenvortrag bleiben grundsätzlich bestehen.
Ist jede Abwesenheit des Angeklagten ein absoluter Grund?
Nein. Entscheidend sind gesetzliche Anwesenheitspflicht und ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
Welche Rechtsfehler kann eine Revision prüfen – und wie müssen sie gerügt werden?
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