Eine vorschriftswidrige Besetzung kann ein absoluter Revisionsgrund sein. War eine Besetzungsmitteilung vorgeschrieben, muss der Fehler aber regelmäßig schon mit dem besonderen Einwand nach § 222b StPO frist- und formgerecht geltend gemacht werden. Eine erstmals nach dem Urteil formulierte allgemeine Besetzungsrüge kommt häufig zu spät.
Das Wichtigste in Kürze
- Art. 101 GG schützt den gesetzlichen Richter.
- Besetzungsmitteilung löst eine kurze Prüf- und Rügephase aus.
- § 222b verlangt bestimmte Tatsachen und rechtzeitigen Einwand.
- § 338 Nummer 1 enthält besondere Präklusionsregeln.
Gerichtsbesetzung wird heute weitgehend vorab geklärt
§ 338 Nummer 1 StPO nennt das nicht vorschriftsmäßig besetzte erkennende Gericht. Bei vorgeschriebener Mitteilung nach § 222a kann die Revision nur unter den in Nummer 1 Buchstaben a und b geregelten Voraussetzungen darauf gestützt werden. Das Gesetz verlagert die Prüfung damit in ein Vorabentscheidungsverfahren.
Der Einwand nach § 222b muss die Tatsachen enthalten, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergibt. Geschäftsverteilungsplan, konkrete Spruchkörperzuweisung, Vertretungsfall und Besetzungsmitteilung müssen so dargestellt werden, dass das Rechtsmittelgericht den Fehler ohne eigene Nachforschungen prüfen kann.
Geschäftsverteilung, Mitteilung und konkrete Abweichung rechtzeitig prüfen
Unmittelbar nach der Mitteilung werden Besetzung, Ergänzungsrichter, Schöffen, Vertretungsgründe und Geschäftsverteilungsplan verglichen. Fehlende Unterlagen werden innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten sofort angefordert.
Der Einwand bezeichnet nicht nur das gewünschte Ergebnis, sondern die konkrete Regel, tatsächliche Besetzung und Abweichung. Entscheidung und weitere Verfahrensentwicklung werden für eine spätere Revision vollständig gesichert.
- Besetzungsmitteilung sofort prüfen.
- Geschäftsverteilungsplan beiziehen.
- Konkrete Abweichung darstellen.
- §-222b-Frist strikt sichern.
Die Revision kann ein versäumtes Vorabverfahren nicht frei nachholen
Eine pauschale Behauptung, die Kammer sei falsch besetzt, genügt nicht. Fristversäumnis oder unvollständiger Tatsachenvortrag kann den späteren Revisionsangriff sperren.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Besetzung hängt von GVG, Geschäftsverteilungsplan und konkreter Gerichtsorganisation ab.
Häufige Folgefragen
Kann ich die Besetzung erst nach dem Urteil rügen?
Bei vorgeschriebener Mitteilung regelmäßig nur, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 338 Nummer 1 trotz Vorabregelung erfüllt sind.
Gilt das auch für Schöffen?
Ja. Vorschriftsmäßige Auswahl und konkrete Mitwirkung ehrenamtlicher Richter können Teil der Besetzungsprüfung sein.
Ist jeder Geschäftsverteilungsfehler ein Revisionsgrund?
Nein. Es bedarf einer rechtlich relevanten vorschriftswidrigen Besetzung und der Einhaltung sämtlicher Rügeanforderungen.
Amtliche Quellen
Vorbereitung, Anwesenheit und Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
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