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Richter selbst durch die Tat verletzt: gesetzlicher Ausschluss

Wann § 22 Nummer 1 StPO einen Richter automatisch ausschließt und warum mittelbare Betroffenheit oder eine Beleidigung im Termin anders zu prüfen sind.

Kurzantwort

Ist der Richter durch die angeklagte Tat selbst unmittelbar in eigenen Rechten verletzt, ist er nach § 22 Nummer 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen. Eine bloß allgemeine, mittelbare oder institutionelle Betroffenheit genügt nicht. Geht es um ein Verhalten des Angeklagten erst während des Verfahrens, müssen gesetzlicher Ausschluss, Befangenheit und gerichtliche Ordnungsmittel sorgfältig getrennt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Ausschluss tritt kraft Gesetzes ein.
  • Erforderlich ist unmittelbare Verletztenstellung durch die verfahrensgegenständliche Tat.
  • Mittelbare Betroffenheit genügt nicht.
  • Ausschluss und Besorgnis der Befangenheit sind verschiedene Prüfungen.

§ 22 Nummer 1 schützt vor Entscheidung in eigener Sache

§ 22 Nummer 1 StPO schließt den Richter aus, wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist. Der Ausschluss hängt nicht von einem Antrag oder davon ab, ob Richter und Beteiligte den Grund bereits kennen. Er betrifft richterliche Tätigkeit in der Sache und ist von Amts wegen zu beachten.

Verletzt ist nur, wer durch die verfahrensgegenständliche Tat unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist. Eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, allgemeine Zugehörigkeit zu einer betroffenen Institution oder Unmut über das Verhalten eines Beteiligten reicht für Nummer 1 nicht ohne Weiteres; zusätzliche Umstände können aber nach § 24 StPO relevant werden.

Tat, Verletztenstellung und Zeitpunkt exakt zuordnen

Die Verteidigung legt Anklage, Tatbezeichnung und konkrete Rechtsbetroffenheit nebeneinander. Sie hält fest, wann der mögliche Ausschlussgrund bekannt wurde und an welchen Entscheidungen der Richter bereits mitgewirkt hat.

Besteht nur eine persönliche Reaktion des Richters auf Vorgänge im Verfahren, wird geprüft, ob Wortlaut und Umgang damit objektiv Misstrauen gegen Unparteilichkeit begründen. Ein Befangenheitsgesuch benötigt dann konkrete Tatsachen und den richtigen Zeitpunkt.

  • Tat und behauptete Richterverletzung abgleichen.
  • Unmittelbare von mittelbarer Betroffenheit trennen.
  • Bisherige Richterhandlungen dokumentieren.
  • Ausschluss und Befangenheitsantrag getrennt prüfen.

Nicht jede persönliche Betroffenheit führt zum automatischen Ausschluss

Ein zu weiter Verletztenbegriff würde es ermöglichen, einen Richter durch eigenes Verhalten aus dem Verfahren zu drängen. Umgekehrt darf ein echter gesetzlicher Ausschluss nicht als bloße Frage persönlicher Empfindlichkeit behandelt werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Tatidentität, unmittelbare Rechtsverletzung und bisherige Mitwirkung müssen anhand der Verfahrensakte geprüft werden.

Häufige Folgefragen

Muss ich den Ausschluss beantragen?

Der Ausschluss besteht kraft Gesetzes. Ein Beteiligter kann die Prüfung aber anregen oder ihn mit einem Ablehnungsgesuch geltend machen.

Reicht eine Beleidigung des Richters im Sitzungssaal?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob sie zur verfahrensgegenständlichen Tat gehört; andernfalls kommen Befangenheit und Ordnungsmittel gesondert in Betracht.

Wer entscheidet bei Streit?

Das zuständige Gericht stellt fest, ob der gesetzliche Ausschlussgrund besteht.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 22 StPO – Gesetzlicher RichterausschlussAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 24 StPO – RichterablehnungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01Amtliche Quelle ↗
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