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Derselbe Richter in Vorinstanz und Rechtsmittel: § 23 StPO

Wann Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung einen Richter im höheren Rechtszug automatisch ausschließt und wo bloße Vorbefassung nicht genügt.

Kurzantwort

Wer an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, darf nach § 23 StPO im höheren Rechtszug nicht über sie entscheiden. Der Ausschluss betrifft die gesetzlich beschriebenen Rechtsmittel- und Wiederaufnahmefälle. Frühere richterliche Zwischenentscheidungen innerhalb derselben Instanz führen dagegen nicht automatisch zum Ausschluss; sie sind gegebenenfalls nach § 24 zu prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 23 schützt die Kontrolle durch einen anderen Richter.
  • Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung ist zentral.
  • Der Ausschlusskatalog wird eng ausgelegt.
  • Typische Vorbefassung ist nicht automatisch Befangenheit.

Rechtsmittelkontrolle verlangt personelle Distanz zur angefochtenen Entscheidung

§ 23 Absatz 1 StPO schließt einen Richter aus, der bei einer durch Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, wenn im höheren Rechtszug über sie entschieden wird. Absatz 2 enthält ergänzende Regeln für die Wiederaufnahme. Der Ausschluss besteht ohne Ermessensprüfung.

Der Katalog der §§ 22 und 23 ist abschließend und eng auszulegen. Frühere richterliche Tätigkeit im Ermittlungs-, Zwischen- oder selben Hauptverfahren fällt nicht allein deshalb unter § 23. Nur besondere zusätzliche Umstände können Besorgnis der Befangenheit nach § 24 begründen.

Entscheidung, Rechtszug und konkrete Mitwirkung vergleichen

Urteil, Beschlüsse und Besetzungsvermerke beider Instanzen werden verglichen. Die Verteidigung bezeichnet genau, welche Person an welcher angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.

Bei anderer Vorbefassung wird nicht fälschlich § 23 behauptet. Stattdessen werden Wortlaut und Tiefe früherer Festlegungen sowie ihre Bedeutung für die noch offene Entscheidung geprüft.

  • Angefochtene Entscheidung bestimmen.
  • Besetzung und Unterschriften vergleichen.
  • Mitwirkung im höheren Rechtszug prüfen.
  • Sonstige Vorbefassung gesondert nach § 24 bewerten.

Haft- oder Eröffnungsentscheidungen sind keine automatische Vorinstanzsperre

Eine weite Analogie würde den gesetzlichen Richter über den abschließenden Katalog hinaus verändern. Ebenso falsch wäre es, echte personelle Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung als bloße Vorbefassung abzutun.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Instanzenzug und konkrete Mitwirkung müssen anhand der Gerichtsakten festgestellt werden.

Häufige Folgefragen

Darf der Haftrichter später im Hauptverfahren mitwirken?

Das ist nicht allein nach § 23 ausgeschlossen. Besondere Umstände einer Vorfestlegung können aber nach § 24 relevant sein.

Gilt der Ausschluss auch bei mittelbarer Mitwirkung?

Auch eine rechtlich relevante Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung kann genügen; Funktion und Entscheidung müssen konkret geprüft werden.

Muss ich den Ausschluss sofort rügen?

Gesetzlicher Ausschluss ist von Amts wegen zu beachten, sollte aber nach Bekanntwerden unverzüglich thematisiert werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 23 StPO – Mitwirkung an angefochtener EntscheidungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 24 StPO – Besorgnis der BefangenheitAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2023 – 2 BvR 1122/22Amtliche Quelle ↗
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