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Befangenheitsantrag als unzulässig verworfen: Grenzen des § 26a StPO

Wann ein Antrag wegen Verspätung, fehlendem Grund, fehlender Glaubhaftmachung oder ungeeignetem Ziel verworfen werden darf.

Kurzantwort

§ 26a StPO erlaubt die Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags, etwa bei Verspätung, fehlender Glaubhaftmachung, nicht angegebenem Grund oder erkennbar verfahrensfremdem Zweck. Die Vorschrift ist eng anzuwenden. Der abgelehnte Richter darf unter dem Etikett Unzulässigkeit nicht die inhaltliche Berechtigung seines eigenen Verhaltens beurteilen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 26a betrifft formale Unzulässigkeit, nicht normale Begründetheitsprüfung.
  • Der gesetzliche Grund muss im Beschluss genau bezeichnet werden.
  • Richter in eigener Sache ist nur in engen Formalfällen zulässig.
  • Überdehnung kann den gesetzlichen Richter verletzen.

§ 26a schützt das Verfahren vor formal untauglichen oder missbräuchlichen Gesuchen

§ 26a Absatz 1 nennt abschließende Unzulässigkeitsgründe, darunter verspätete Ablehnung, fehlende Angabe oder Glaubhaftmachung des Grundes und offensichtlichen Missbrauch zu verfahrensfremden Zwecken. In diesen Fällen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nach den gesetzlichen Regeln.

Der BGH betont, dass § 26a nicht dazu führen darf, den abgelehnten Richter zum Richter in eigener Sache zu machen. Muss das Gericht das beanstandete Verhalten inhaltlich bewerten, gehört die Sache regelmäßig in das Verfahren nach § 27 ohne den abgelehnten Richter.

Verwerfungsgrund und tatsächlich vorgenommene Prüfung vergleichen

Der Verwerfungsbeschluss wird auf die konkrete Nummer des § 26a, die zugrunde gelegten Tatsachen und die Prüfungstiefe untersucht. Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern ob tatsächlich Formalien oder bereits die Berechtigung des Ablehnungsgrundes beurteilt wurden.

Die Verteidigung sichert Antrag, Belege, dienstliche Äußerung, Stellungnahmen und Beschluss vollständig für den vorgesehenen Rechtsmittelweg. Zugleich wird geprüft, ob vermeidbare Darlegungsmängel vorlagen.

  • Gesetzlichen Verwerfungsgrund identifizieren.
  • Form- und Sachprüfung trennen.
  • Vollständige Ablehnungsakte sichern.
  • Rechtsmittel- oder Revisionsweg prüfen.

Inhaltliche Selbstentlastung darf nicht als Formalprüfung erscheinen

Ein tatsächlich grundloser oder verspäteter Antrag wird nicht dadurch zulässig, dass § 26a eng auszulegen ist. Umgekehrt kann eine inhaltliche Selbstentscheidung das Recht auf den gesetzlichen Richter berühren.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Zulässigkeit, Begründetheit und spätere Revisionsrüge müssen streng auseinandergehalten werden.

Häufige Folgefragen

Darf der abgelehnte Richter selbst mitentscheiden?

Nur in den engen gesetzlichen Unzulässigkeitsfällen des § 26a, nicht über die sachliche Berechtigung der gegen ihn gerichteten Vorwürfe.

Ist ein verspäteter Antrag immer unzulässig?

Wenn kein gesetzlicher späterer Grund und keine unverzügliche Geltendmachung vorliegen, kann Verspätung zur Verwerfung führen.

Was bedeutet verfahrensfremder Zweck?

Gemeint ist ein offensichtlich nicht auf unparteiische Entscheidung gerichteter Einsatz, etwa nur zur Verschleppung; die Annahme verlangt belastbare Umstände.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 26a StPO – Unzulässiger AblehnungsantragAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 27 StPO – SachentscheidungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 StR 300/17Amtliche Quelle ↗
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