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Das Buch · Rechtsanwalt & Strafverteidiger Markus Chilcott

Anhang C. Glossar

Version 1.3 · Redaktionsstand 7. September 2026

Ausgabe September 2026

Die Erklärungen dienen der Orientierung. Die Voraussetzungen und Ausnahmen finden Sie in den jeweils genannten Kapiteln.

Akteneinsicht: Zugang zu den Verfahrensakten nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Akte enthält den dokumentierten Ermittlungsstand, nicht automatisch jede relevante Information. Kapitel 7.

Angeschuldigter: Bezeichnung für den Beschuldigten, gegen den die öffentliche Klage erhoben worden ist. Kapitel 6, 10 und 12.

Angeklagter: Bezeichnung nach Eröffnung des Hauptverfahrens. Kapitel 6 und 12.

Anklage: Förmliche Erhebung des strafrechtlichen Vorwurfs durch die Staatsanwaltschaft bei Gericht. Sie ist noch keine Verurteilung. Kapitel 5 und 12.

Anfangsverdacht: Tatsächliche Anhaltspunkte, die Ermittlungen wegen einer möglichen Straftat rechtfertigen. Kapitel 10.

Anhörung: Gelegenheit, sich zu äußern. Aus dieser Bezeichnung allein ergeben sich weder Rolle noch sämtliche Pflichten. Kapitel 2.

Auflage: Eine verlangte Leistung oder Verpflichtung, deren Bedeutung von der jeweiligen Entscheidung abhängt, beispielsweise bei einer Einstellung nach § 153a StPO oder einer Strafaussetzung zur Bewährung. Kapitel 11 und 12.

Auskunftsverweigerungsrecht: Recht eines Zeugen, Antworten zu verweigern, die ihn oder bestimmte Angehörige der Gefahr strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung aussetzen würden. Kapitel 2 und 21.

Beratungshilfe: Staatlich unterstützte Hilfe für Rechtsuchende mit geringem Einkommen und Vermögen unter gesetzlichen Voraussetzungen. In Strafsachen umfasst sie Beratung, keine umfassende Verteidigung. Kapitel 18.

Berufung: Rechtsmittel, mit dem insbesondere amtsgerichtliche Strafurteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft werden können; Zulässigkeit und Umfang sind gesondert zu prüfen. Kapitel 15.

Beschlagnahme: Hoheitlicher Zugriff auf Gegenstände oder Vermögenswerte auf gesetzlicher Grundlage. Die hier besonders behandelte Beweismittelbeschlagnahme ist von anderen Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden. Kapitel 3.

Beschuldigter: Person, gegen die sich ein Strafverfahren wegen des Verdachts eigener Tatbeteiligung richtet. Kapitel 6 und 10.

Bewährung: Gemeint ist häufig die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter gesetzlichen Voraussetzungen. Die Verurteilung bleibt bestehen. Kapitel 12 und 19.

Beweisantrag: Förmliches Verlangen nach einer bestimmten Beweiserhebung. Nicht jede Bitte oder eigene Behauptung erfüllt seine rechtlichen Voraussetzungen. Kapitel 12.

Beweisverwertungsverbot: Rechtliche Grenze für die Nutzung bestimmter Informationen als Beweis. Nicht jeder Ermittlungsfehler führt dazu. Kapitel 3, 7 und 12.

Diversion: Erledigung im Jugendstrafrecht ohne förmliche Verurteilung auf den dafür vorgesehenen Wegen. Kapitel 20.

Dringender Tatverdacht: Ein gegenüber dem Anfangsverdacht deutlich verstärkter Verdachtsgrad; für Untersuchungshaft ist er regelmäßig neben weiteren Voraussetzungen erforderlich. Kapitel 14.

Einlassung: Erklärung eines Beschuldigten zum Vorwurf. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen; ihr Inhalt und Zeitpunkt sind Teil der Verteidigungsentscheidung. Kapitel 7.

Einstellung: Beendigung oder vorläufige Beendigung eines Verfahrens auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Nicht jede Einstellung hat dieselben Folgen. Kapitel 11.

Einziehung: Staatliche Abschöpfung oder Entziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach besonderen gesetzlichen Regeln. Sie kann neben einer Strafe stehen. Kapitel 13 und 18.

Einspruch: Rechtsbehelf gegen einen Strafbefehl; für Frist, Form und Umfang gelten besondere Regeln. Kapitel 13.

Ermittlungsverfahren: Verfahrensabschnitt, in dem insbesondere die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Polizei den Verdacht untersucht und über den weiteren Weg entscheidet. Kapitel 10.

Eröffnungsbeschluss: Gerichtliche Entscheidung, die Anklage unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Kapitel 12.

Ersatzfreiheitsstrafe: Freiheitsentziehung, die unter gesetzlichen Voraussetzungen an die Stelle einer nicht beitreibbaren Geldstrafe tritt. Möglichkeiten der Zahlungserleichterung und anderer Abwendung sind rechtzeitig zu prüfen. Kapitel 18.

Fahrverbot: Zeitweiliges Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen. Es unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis. Kapitel 19 und 23.

Fahrerlaubnisentziehung: Verlust der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; eine Neuerteilung erfolgt nicht allein durch Zeitablauf. Kapitel 19 und 23.

Freispruch: Gerichtliche Entscheidung, die den Angeklagten vom strafrechtlichen Vorwurf freistellt. Die konkreten Gründe und mögliche weitere Verfahren sind zu unterscheiden. Kapitel 12 und 19.

Führungszeugnis: Gesetzlich begrenzter Auszug aus dem Bundeszentralregister. Es enthält nicht sämtliche Registerinformationen; besondere Zeugnisarten haben eigene Regeln. Kapitel 19.

Geldstrafe: Strafrechtliche Sanktion, die bei natürlichen Personen regelmäßig in Tagessätzen bemessen wird. Zahl und Höhe der Tagessätze beantworten unterschiedliche Fragen. Kapitel 13 und 18.

Haftbeschwerde: Rechtsbehelf gegen eine Haftentscheidung. Verhältnis und Auswahl zur Haftprüfung müssen geklärt werden. Kapitel 14.

Haftgrund: Besonderer gesetzlicher Grund für Untersuchungshaft, etwa unter Voraussetzungen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Der bloße Vorwurf genügt nicht. Kapitel 14.

Haftprüfung: Gerichtliche Überprüfung, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist. Kapitel 14.

Hauptverhandlung: Mündliche Verhandlung vor dem Strafgericht mit Beweisaufnahme und anschließender Entscheidung. Kapitel 12.

Heranwachsender: Im Jugendgerichtsgesetz eine Person, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war. Welches Sanktionsrecht gilt, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Kapitel 20.

Hinreichender Tatverdacht: Verdachtsmaßstab für Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens. Er ist keine Feststellung von Schuld. Kapitel 10 und 12.

Jugendgerichtshilfe: Jugendhilfe im Strafverfahren. Sie bringt insbesondere erzieherische und soziale Gesichtspunkte ein und ist von der Verteidigung zu unterscheiden. Kapitel 20.

Jugendlicher: Im Jugendgerichtsgesetz eine Person, die zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt war. Kapitel 20.

Mandat: Auftrag an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Umfang, Zusammenarbeit und Vergütung sollten klar vereinbart werden. Kapitel 16 und 18.

Maßregel: Gesetzliche Reaktion zur Besserung und Sicherung, die von der Strafe zu unterscheiden ist, etwa unter Voraussetzungen eine Unterbringung oder Fahrerlaubnisentziehung. Kapitel 12 und 19.

Nebenklage: Beteiligung bestimmter Verletzter am Strafverfahren mit eigenen gesetzlichen Rechten. Kapitel 12.

Notwendige Verteidigung: Gesetzlich bestimmte Situation, in der Verteidigung erforderlich ist. Finanzielle Bedürftigkeit allein ist nicht der allgemeine Maßstab. Kapitel 17.

Pflichtverteidiger: In den gesetzlich geregelten Fällen bestellte Verteidigung; regelmäßig entscheidet das Gericht, in bestimmten Eilfällen die Staatsanwaltschaft. Die Bestellung bedeutet nicht, dass niemals Kosten zu tragen sind. Kapitel 17 und 18.

Rechtskraft: Zustand, in dem eine Entscheidung mit den gewöhnlichen dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden kann. Außerordentliche Möglichkeiten haben enge Voraussetzungen. Kapitel 13 und 15.

Revision: Rechtsmittel, das ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Es ist grundsätzlich keine neue Tatsachenverhandlung. Kapitel 15.

Schweigerecht: Recht des Beschuldigten, keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Es ersetzt nicht die Prüfung anderer Pflichten. Kapitel 2 und 6.

Sicherstellung: Im behandelten Zusammenhang die Sicherung eines möglichen Beweisgegenstands; bei fehlender freiwilliger Herausgabe kann eine Beschlagnahme erforderlich sein. Kapitel 3.

Staatsanwaltschaft: Strafverfolgungsbehörde, die Ermittlungen führt und auch entlastende Umstände zu berücksichtigen hat. Sie ist keine persönliche Beratungsstelle des Beschuldigten. Kapitel 10.

Strafantrag: Unter bestimmten Voraussetzungen erforderliches Verlangen nach strafrechtlicher Verfolgung. Er ist von der bloßen Mitteilung eines Sachverhalts durch Strafanzeige zu unterscheiden. Kapitel 22 und 24.

Strafbefehl: Gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit strafrechtlichen Rechtsfolgen. Ohne wirksamen Einspruch kann sie rechtskräftig werden. Kapitel 13.

Tagessatz: Recheneinheit der Geldstrafe. Die Anzahl beschreibt das Strafmaß, die Höhe orientiert sich insbesondere an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Kapitel 13 und 18.

Täter-Opfer-Ausgleich: Gesetzlich berücksichtigungsfähige Form der Konfliktbearbeitung und Wiedergutmachung. Die Voraussetzungen und die freiwillige Beteiligung sind zu beachten. Kapitel 11 und 22.

Unschuldsvermutung: Schutz davor, vor gesetzmäßigem Schuldnachweis als schuldig behandelt zu werden. Ermittlungen und gesetzlich zulässige Sicherungsmaßnahmen sind damit nicht generell ausgeschlossen. Kapitel 6.

Untersuchungshaft: Freiheitsentziehung zur Sicherung des Verfahrens unter strengen Voraussetzungen, keine vorweggenommene Strafe. Kapitel 14.

Verdunkelungsgefahr: Gefahr bestimmter unlauterer Einwirkungen auf Beweise, Zeugen oder andere Beteiligte; unter Voraussetzungen ein Haftgrund. Kapitel 8 und 14.

Verständigung: Gesetzlich geregelte Verständigung über bestimmte Aspekte und mögliche Folgen des Verfahrens. Ein informelles Versprechen ist damit nicht gleichzusetzen. Kapitel 12.

Wahlverteidiger: Von dem Beschuldigten beauftragte Verteidigung. Unter Voraussetzungen kommt später auch eine Bestellung in Betracht. Kapitel 16 und 17.

Wiedereinsetzung: Möglichkeit, Folgen einer unverschuldeten Fristversäumung unter besonderen Voraussetzungen zu beseitigen. Sie hat eigene kurze Fristen und ist kein allgemeiner Ersatz für rechtzeitiges Handeln. Kapitel 13 und 15.

Zeugnisverweigerungsrecht: Recht, das Zeugnis aus einem gesetzlich anerkannten Grund zu verweigern, beispielsweise bei bestimmten Angehörigenbeziehungen. Kapitel 2 und 21.

Zustellung: Förmliche Bekanntgabe eines Schriftstücks nach gesetzlichen Regeln. Sie kann für Fristen maßgeblich sein, auch wenn das Schriftstück erst später gelesen wird. Kapitel 5, 13 und 15.

Zwischenverfahren: Abschnitt zwischen Anklage und gerichtlicher Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Kapitel 12.

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