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Das Buch · Rechtsanwalt & Strafverteidiger Markus Chilcott

17. Notwendige Verteidigung, Bestellung und Wechsel

Version 1.3 · Redaktionsstand 7. September 2026

Ausgabe September 2026

„Sie bekommen einen Pflichtverteidiger.“ Dieser Satz kann erleichtern oder verunsichern. Manche Menschen verstehen ihn als Nachricht, dass ihr Fall bereits aussichtslos sei. Andere erwarten einen Anwalt, der kostenlos alle Probleme übernimmt. Beides trifft so nicht zu. Die Bestellung betrifft zunächst die Frage, ob das Strafverfahren ohne anwaltliche Verteidigung geführt werden darf und wie diese abgesichert wird.

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der durch eine gerichtliche Bestellung die Verteidigung übernimmt. Er steht nicht auf der Seite des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft. Seine Aufgabe bleibt die unabhängige Wahrnehmung Ihrer Verteidigungsinteressen. Auch die staatliche Vergütung ändert daran nichts. Die Auswahl kann unter gesetzlichen Voraussetzungen wesentlich von Ihrem eigenen Wunsch bestimmt werden.[17.1]

Notwendige Verteidigung ist keine Bedürftigkeitsprüfung

Wahlverteidigung bedeutet, dass Sie eine Verteidigung selbst auswählen und beauftragen. Von notwendiger Verteidigung spricht das Gesetz dagegen, wenn die Mitwirkung einer Verteidigung aufgrund der Verfahrenslage vorgeschrieben ist. Wenn in einer solchen Situation keine geeignete Verteidigung vorhanden ist, muss die Bestellung nach den gesetzlichen Regeln sichergestellt werden. Notwendige Verteidigung und Pflichtverteidigerbestellung hängen zusammen, bezeichnen aber nicht genau dasselbe.

Die zentrale Frage ist nicht, wie viel Geld Sie besitzen. Das Gesetz knüpft unter anderem an den Vorwurf, das zuständige Gericht, Freiheitsentziehung und die Möglichkeit an, sich selbst ausreichend zu verteidigen. Deshalb kann auch eine vermögende Person Anspruch auf einen bestellten Verteidiger haben. Umgekehrt führt geringes Einkommen allein nicht in jedem Strafverfahren zu einer Bestellung.[17.2]

Diese Unterscheidung ist praktisch wichtig. Wenn Sie aus Kostengründen eine Pflichtverteidigung ansprechen, sollte zugleich geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Falls sie fehlen, bleibt die Frage nach einer begrenzten Beratung oder anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Eine Ablehnung der Bestellung besagt weder, dass Sie keinen Rechtsanwalt einschalten dürfen, noch dass anwaltliche Hilfe für den konkreten Fall nutzlos wäre.

Typische Fälle erkennen

Notwendige Verteidigung besteht beispielsweise, wenn eine erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Landgericht, Oberlandesgericht oder Schöffengericht zu erwarten ist oder Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Weitere gesetzliche Fälle betreffen unter anderem ein drohendes Berufsverbot, bestimmte Haft- und Unterbringungssituationen sowie besondere Schutzbedürfnisse. Hinzu kommt die allgemeine Prüfung, ob Schwere, mögliche Rechtsfolgen, schwierige Sach- oder Rechtsfragen oder fehlende eigene Verteidigungsfähigkeit anwaltliche Mitwirkung gebieten.[17.2]

„Verbrechen“ ist dabei ein technischer Begriff. Gemeint sind grundsätzlich Taten, für die das Gesetz im Mindestmaß ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr vorsieht; gesetzliche Sonderregeln zur Einteilung sind zu beachten. Das Wort bezeichnet nicht jede Tat, die im Alltag als besonders schlimm empfunden wird. Umgekehrt kann auch ein Verfahren wegen eines Vergehens notwendige Verteidigung auslösen, etwa aufgrund seiner Schwierigkeit.[17.3]

Verlassen Sie sich deshalb nicht auf einfache Internetformeln wie „erst ab einem Jahr“ oder „nur wenn Gefängnis droht“. Solche Verkürzungen vermischen unterschiedliche Kriterien. Die konkrete Rechtsfolge kann neben anderen Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Daraus folgt aber keine überall gleich anzuwendende Grenze, die sämtliche übrigen Umstände ersetzt.

Machen Sie Schwierigkeiten konkret. Eine umfangreiche technische Auswertung, erhebliche Verständnisprobleme oder eine gesundheitlich bedingte Einschränkung können anders zu beurteilen sein als bloße Nervosität. Wenn Sie einen Antrag stellen oder anwaltlich vorbereiten lassen, sollte deutlich werden, worin der Bedarf besteht. Medizinische Unterlagen oder Hinweise auf die Komplexität können helfen; sensible Informationen sollten nur soweit erforderlich und auf dem geeigneten Weg eingebracht werden.

Schon vor der Hauptverhandlung

Eine Bestellung kann bereits im Ermittlungsverfahren erforderlich sein. Wenn Ihnen der Tatvorwurf eröffnet wurde, noch keine Verteidigung besteht und ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, sieht das Gesetz auf Ihren ausdrücklichen Antrag nach Belehrung eine unverzügliche Bestellung vor. Über diesen Antrag ist grundsätzlich spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung zu entscheiden.[17.4]

Daneben bestehen Situationen, in denen unabhängig von einem Antrag bestellt werden muss. Besonders wichtig ist die bevorstehende richterliche Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung. Weitere Fälle betreffen bereits bestehende gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung, erkennbare fehlende eigene Verteidigungsfähigkeit und die Aufforderung, sich zur Anklageschrift zu erklären. Das Gesetz enthält für bestimmte Vorführungen und für bestimmte alsbald einzustellende Verfahren besondere Regeln.[17.4]

Für Sie zählt in einer akuten Situation eine klare Mitteilung: Sie möchten anwaltlichen Beistand und, falls die Voraussetzungen vorliegen, die Bestellung einer Verteidigung. Nennen Sie eine gewünschte Person, wenn Sie eine kennen. Ihr Wunsch sollte nicht in einem langen Bericht zum Tatvorwurf untergehen. Die Frage nach anwaltlicher Unterstützung verlangt keine vorgezogene Einlassung zur Sache.

In eng begrenzten dringenden Situationen lässt das Gesetz Vernehmungen oder Gegenüberstellungen vor der Bestellung zu. Es geht dabei um gegenwärtige erhebliche Gefahren oder eine zwingend abzuwendende erhebliche Gefährdung des Strafverfahrens; teilweise ist zusätzlich Ihr ausdrückliches Einverständnis erforderlich. Das Recht, zuvor eine selbst gewählte Verteidigung zu befragen, bleibt bestehen. Auch Ihr Schweigerecht wird durch diese Ausnahme nicht aufgehoben.[17.5]

Wenn eine Vernehmung ohne die erwartete Verteidigung stattgefunden hat, berichten Sie der späteren Verteidigung genau davon. Wichtig sind Ablauf, Belehrungen, Ihre Äußerungen und die genannten Gründe. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede Aussage unverwertbar ist. Eine mögliche Rechtsverletzung und ihre Folgen müssen anhand des konkreten Geschehens geprüft werden.

Wie Ihr Auswahlwunsch berücksichtigt wird

Vor einer Bestellung muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu benennen. Eine rechtzeitig benannte Person ist grundsätzlich zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher Grund kann sein, dass sie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Die Auswahlmöglichkeit ist deshalb wichtig, aber kein uneingeschränktes Recht, das Verfahren bis zur Verfügbarkeit jeder beliebigen Person anzuhalten.[17.6]

Rufen Sie eine gewünschte Kanzlei möglichst früh an. Fragen Sie nicht nur, ob sie Strafverteidigung anbietet, sondern ob sie das konkrete Verfahren als Pflichtverteidigung übernehmen kann. Teilen Sie Frist, Gericht, Aktenzeichen und anstehende Termine mit. Eine Person zu benennen, die von der Sache nichts weiß oder verhindert ist, kann vermeidbare Schwierigkeiten verursachen.

Wenn das Gericht selbst auswählt, weil Sie niemanden benannt haben, soll es nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen geeigneten Rechtsanwalt berücksichtigen, der sein Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt hat. Die Auswahl erfolgt aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer. Sie haben deshalb keinen Anlass, eine Bestellung allein wegen ihrer gerichtlichen Herkunft als minderwertige Verteidigung anzusehen.[17.6]

Fiktives Beispiel: Eine Beschuldigte erhält mit der Anklageschrift die Aufforderung, eine Verteidigung zu benennen. Sie legt das Schreiben zur Seite, weil sie glaubt, für einen „bezahlten Anwalt“ kein Geld zu haben. Tatsächlich betrifft die Aufforderung gerade die Auswahl für eine notwendige Verteidigung. Eine kurze Nachfrage hätte die Bedeutung geklärt und ihr die Möglichkeit gegeben, einen verfügbaren Verteidiger ihres Vertrauens zu benennen.

Antrag, Entscheidung und eine mögliche Beschwerde

Vor Anklageerhebung wird der Antrag nach den gesetzlichen Regeln bei Polizei oder Staatsanwaltschaft angebracht und dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Anklageerhebung ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren anhängig ist. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann zunächst die Staatsanwaltschaft entscheiden; dafür ist eine zeitnahe gerichtliche Bestätigung vorgesehen.[17.7]

Bewahren Sie den Antrag und die Entscheidung auf. Prüfen Sie insbesondere, wer für welches Verfahren bestellt wurde und ob weitere Fragen offenbleiben. Eine Mitteilung, die Unterlagen seien „weitergeleitet“, ist noch keine Bestellungsentscheidung. Wenn ein Termin unmittelbar bevorsteht, sollte die Verteidigung oder die zuständige Stelle wissen, dass der Antrag weiterhin ungeklärt ist.

Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung sind grundsätzlich mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die Frist beträgt regelmäßig eine Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung. Bekanntmachung kann je nach Verfahrenslage anders erfolgen als durch einen später erwarteten Brief. Gegen die ursprüngliche Bestellungsentscheidung ist die sofortige Beschwerde allerdings ausgeschlossen, wenn Sie den besonderen Wechselantrag wegen unzureichender ursprünglicher Auswahlchance stellen können. Die Entscheidung über einen Verteidigerwechsel ist demgegenüber nach der dafür geltenden Vorschrift mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Lesen Sie deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung und lassen Sie den richtigen Weg anhand der Entscheidung prüfen.[17.8]

Die Beschwerde ist grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angegriffen wird. Für eine rechtzeitige und wirksame Erklärung sind Eingang, Form und zutreffender Fristbeginn maßgeblich. Eine normale E-Mail ist keine sichere Lösung. Die Fristgrundsätze und Besonderheiten bei Freiheitsentziehung erläutert Kapitel 15. Ein bloßes erneutes Bitten um Prüfung sollte nicht mit einem wirksamen Rechtsbehelf verwechselt werden.[17.8]

Was die Bestellung kostet und wie lange sie gilt

Der bestellte Verteidiger erhält die gesetzlich vorgesehene Vergütung zunächst aus der Staatskasse. Daraus folgt nicht, dass Sie endgültig keinerlei Kosten tragen. Bei einer Verurteilung können die Verfahrenskosten einschließlich entsprechender Auslagen grundsätzlich Ihnen auferlegt werden. Für die endgültige Belastung kommt es auf die Kostenentscheidung und die einschlägigen Regeln an. Kapitel 18 erläutert Kostenrisiken und zusätzliche Vereinbarungen.[17.9]

Die Bestellung gilt grundsätzlich bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie endet daher nicht stets mit dem ersten Urteil. Fällt der Grund notwendiger Verteidigung weg, kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben werden; für bestimmte Haftkonstellationen gelten besondere Regeln. Die Entlassung aus der Haft sollte deshalb Anlass sein, die weitere Zuständigkeit zu klären, nicht die Zusammenarbeit stillschweigend als beendet anzusehen.[17.10]

Aus der Bestellung für ein Strafverfahren folgt außerdem nicht automatisch ein umfassender Auftrag für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, ausländerrechtliche Verfahren oder die Vertretung von Angehörigen. Wenn solche Fragen hinzukommen, müssen Bedarf, Zuständigkeit und Finanzierung besprochen werden. Eine solche Abgrenzung hilft, wichtige Nebenfragen rechtzeitig an die passende Stelle zu geben.

In umfangreichen oder schwierigen Verfahren können zur Sicherung einer zügigen Durchführung zusätzliche Pflichtverteidiger bestellt werden. Das ist kein allgemeiner Anspruch auf eine zweite Meinung auf Staatskosten. Es dient einem gesetzlichen Verfahrenszweck und muss dafür erforderlich sein. Besteht eine solche Mehrfachbesetzung, fragen Sie nach der Aufgabenverteilung: Wer hält den Kontakt, wer prüft welche Unterlagen, und wer nimmt welche Termine wahr? Mehrere Verteidiger sind für Sie nur dann eine verständliche Arbeitsstruktur, wenn die Zuständigkeiten nachvollziehbar sind.[17.11]

Wenn Sie wechseln möchten

Eine gerichtlich bestellte Verteidigung lässt sich nicht allein durch eine private Kündigung aus dem Verfahren entfernen. Über Aufhebung und neue Bestellung entscheidet die zuständige Stelle nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Das schützt auch die Verlässlichkeit des Verfahrens. Es bedeutet nicht, dass Sie erhebliche Probleme in der Zusammenarbeit hinnehmen müssen.

Das Gesetz eröffnet besondere Möglichkeiten bei einer anfänglich unzureichenden Auswahlchance. Wurde Ihnen unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein anderer als der rechtzeitig benannte Verteidiger bestellt oder nur eine kurze Auswahlfrist gegeben, kommt ein Wechselantrag innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Bestellung in Betracht. Benannt werden muss eine andere geeignete Person; ein wichtiger entgegenstehender Grund kann den Wechsel ausschließen.[17.12]

Unabhängig davon kommt ein Wechsel in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder eine angemessene Verteidigung aus einem anderen Grund nicht gewährleistet ist. Erforderlich ist eine Prüfung konkreter Umstände. Beschreiben Sie deshalb nachvollziehbar, was geschehen ist: welche erhebliche Information trotz Nachfrage fehlt, welcher Termin betroffen war oder welcher Konflikt sich nicht klären ließ. Ein ungünstiger Verfahrensverlauf allein beantwortet die Wechselvoraussetzungen nicht.[17.12]

Für die Revisionsinstanz gibt es einen eigenen gesetzlichen Wechselweg. Der Antrag muss spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beim Gericht gestellt werden, dessen Urteil angegriffen wird. Das ist weder die allgemeine Einlegungsfrist der Revision noch eine neue Woche ab beliebigem Entschluss zum Wechsel. Klären Sie den Wunsch daher möglichst schon nach dem Urteil.[17.12]

Eine neue Wahlverteidigung kann ebenfalls Auswirkungen auf die Bestellung haben. Sie führt aber unter den gesetzlichen Ausnahmen nicht stets zur Aufhebung. Insbesondere lässt sich ein Pflichtverteidigerwechsel nicht sicher dadurch erreichen, dass jemand zunächst kurz als Wahlverteidiger auftritt und anschließend die eigene Bestellung anstrebt.[17.12]

Den Übergang arbeitsfähig gestalten

Bevor Sie einen Wechsel veranlassen, sollten Verfügbarkeit und Übernahmebereitschaft geklärt sein. Die neue Verteidigung braucht den Verfahrensstand, anstehende Fristen, die bisherigen Bestellungsentscheidungen und Zugang zu den notwendigen Unterlagen. Prüfen Sie außerdem, welche Kosten bereits entstanden sind und welche hinzukommen können. Ein Wechsel löst solche Fragen nicht von selbst.

Bis zu einer Entscheidung darf nicht unklar bleiben, wer dringende Aufgaben wahrnimmt. Eine laufende Revisionsbegründungsfrist oder ein Hafttermin wartet nicht darauf, dass alle Beteiligten die Übergabe abgeschlossen haben. Lassen Sie sich den Stand konkret bestätigen und informieren Sie die neue Kanzlei über bereits versandte eigene Eingaben.

Manche Unzufriedenheit lässt sich durch ein klärendes Gespräch beheben, andere macht einen Wechsel erforderlich. Entscheidend ist nicht, wie energisch Sie Ihren Ärger formulieren, sondern ob eine vertrauensvolle und angemessene Verteidigung gewährleistet werden kann. Halten Sie Ihre tatsächlichen Gründe fest und suchen Sie eine rechtlich tragfähige Lösung. Damit behalten Sie Einfluss, ohne die Arbeitsfähigkeit Ihrer Verteidigung unnötig zu gefährden.

Anmerkungen zu Kapitel 17

[17.1] § 43a Abs. 1 und 2 BRAO; § 142 Abs. 5 StPO. Unabhängigkeit, Auswahlwunsch. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.2] § 140 Abs. 1 und 2 StPO. Der Katalog enthält weitere Fälle; die Beispiele im Text beanspruchen keine Vollständigkeit. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.3] § 12 Abs. 1–3 StGB. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.4] § 141 Abs. 1 und 2 StPO; Sonderfälle und begrenzte Ausnahmen insbesondere Abs. 2 Sätze 2 und 3. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.5] § 141a Sätze 1 und 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Vor Bestellung, Aussagefreiheit. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.6] § 142 Abs. 5 und 6 StPO. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.7] § 142 Abs. 1–4 StPO. Bei Eilentscheidung der Staatsanwaltschaft ist die gerichtliche Bestätigung unverzüglich, spätestens binnen einer Woche zu beantragen; Beschuldigte können jederzeit gerichtliche Entscheidung beantragen. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.8] § 142 Abs. 7, § 143a Abs. 4, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2, 43, 32a StPO. Beschwerdeausschluss gegen die ursprüngliche Bestellung bei Antragsmöglichkeit nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Beschlüsse über Verteidigerwechsel sind nach § 143a Abs. 4 gesondert anfechtbar. § 142, § 143a, § 306, § 311, § 43, § 32a. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.9] § 45 Abs. 3 RVG; §§ 464a Abs. 1 und 465 Abs. 1 und 2 StPO. Vergütung, Kostenbegriff, Kostentragung. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.10] § 143 Abs. 1–3 StPO. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.11] § 144 Abs. 1 und 2 StPO. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[17.12] § 143a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 StPO. Weitere Sonderfälle werden nicht als allgemeine Wechselregeln dargestellt. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

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