Eine Durchsuchung verändert Ihre Wohnung für einige Stunden in einen Ort staatlicher Ermittlungen. Fremde Menschen öffnen Schränke, sehen Unterlagen und nehmen möglicherweise Geräte mit, die Sie täglich brauchen. Die Situation betrifft deshalb mehr als einen juristischen Vorwurf. Sie berührt Ihre Privatsphäre, Ihre Familie und das Gefühl, im eigenen Zuhause selbst bestimmen zu können.
Sie müssen die gesamte Rechtslage nicht an der Wohnungstür klären. Zunächst kommt es darauf an, die Maßnahme zu verstehen, anwaltlichen Kontakt herzustellen und keine Entscheidungen aus Überforderung zu treffen. Das gelingt eher mit wenigen klaren Sätzen als mit einer Auseinandersetzung über den gesamten Tatvorwurf. Wenn Sie glauben, es liege eine Verwechslung vor, können Sie darauf sachlich hinweisen. Eine ausführliche Erklärung des Sachverhalts ist eine andere Entscheidung.
Dieses Kapitel behandelt strafprozessuale Durchsuchungen, also die Suche im Zusammenhang mit einer vermuteten Straftat. Polizeiliche Maßnahmen zur Abwehr einer aktuellen Gefahr können auf anderen Gesetzen beruhen. Schon deshalb ist die Frage nach dem Grund und der Rechtsgrundlage sinnvoll.
An der Tür: den Anlass klären
Fragen Sie, wer den Einsatz leitet, von welcher Dienststelle die Personen kommen und gegen wen sich das Verfahren richtet. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und bitten Sie um eine Abschrift. Lesen Sie zunächst die Angaben zur Person, zur Anschrift, zum Tatvorwurf und zu den gesuchten Beweismitteln. Notieren Sie das Aktenzeichen. Für die erste anwaltliche Kontaktaufnahme sind diese Angaben hilfreicher als eine hastige Schilderung aller früheren Konflikte.
Wohnungsdurchsuchungen stehen grundsätzlich unter richterlichem Vorbehalt: Im Regelfall entscheidet ein Gericht, ob durchsucht werden darf. Bei Gefahr im Verzug dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen eine Durchsuchung anordnen. Damit ist eine Dringlichkeit gemeint, bei der das Warten auf die richterliche Entscheidung den Erfolg der Maßnahme gefährden kann. Das Fehlen eines vorgelegten schriftlichen Beschlusses beweist daher für sich allein noch nicht, dass die Durchsuchung unzulässig ist. Fragen Sie in diesem Fall nach der Anordnung und dem angegebenen Grund der Eilbedürftigkeit.[3.1]
Ein Beschluss ist umgekehrt keine Erlaubnis für jede beliebige Suche. Er hilft, den Gegenstand des Eingriffs zu bestimmen. Wird etwa nach Unterlagen zu bestimmten Zahlungen gesucht, kann die Verteidigung später prüfen, ob Anordnung und Durchführung diesen Zusammenhang beachten. Vermeiden Sie jedoch, eine vermutete Überschreitung durch körperliche Blockade zu verhindern. Benennen Sie Ihren Einwand, bitten Sie um dessen Dokumentation und merken Sie sich die Einzelheiten.
Auch eine frühe Uhrzeit macht eine Durchsuchung nicht automatisch rechtswidrig. Das Gesetz versteht unter Nachtzeit die Stunden von 21 bis 6 Uhr und lässt Durchsuchungen von Räumen in diesem Zeitraum unter besonderen Voraussetzungen zu. Dazu gehören beispielsweise Gefahr im Verzug und eine gesetzlich näher beschriebene Situation, in der sonst die Auswertung eines elektronischen Speichermediums aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ob eine Ausnahme tatsächlich vorlag, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden.[3.2]
Duldung ist keine Einwilligung
Bei einer rechtmäßig angeordneten Durchsuchung hängt das Betreten und Durchsuchen der erfassten Räume nicht davon ab, ob Sie zustimmen. Sie können zugleich deutlich machen, dass Sie keine freiwillige Zustimmung erteilen. Der Unterschied ist wichtig: Sie müssen eine Maßnahme möglicherweise hinnehmen, ohne sie rechtlich gutzuheißen oder ihre Grenzen freiwillig zu erweitern.
Ein möglicher Satz lautet: „Ich werde die Maßnahme nicht behindern. Ich erteile keine freiwillige Zustimmung und möchte zunächst mit meiner Verteidigung sprechen.“ Das ist eine Mitteilung über Ihr Verhalten und Ihren Wunsch, keine vollständige rechtliche Erklärung für jede Durchsuchung. Lassen Sie sich insbesondere erklären, wenn zusätzlich eine Einwilligung verlangt wird, etwa in die Durchsicht weiterer Geräte oder die Mitnahme bestimmter Gegenstände.
Sie dürfen anwaltlichen Beistand hinzuziehen. Bitten Sie um Gelegenheit zum Telefonat und teilen Sie mit, wenn bereits eine Verteidigung besteht. Schildern Sie der Kanzlei zuerst, dass die Durchsuchung gerade stattfindet, nennen Sie Ort, Dienststelle und Aktenzeichen. Die Verteidigung kann dann klären, ob telefonischer Kontakt mit der Einsatzleitung oder eine Anwesenheit vor Ort möglich und zweckmäßig ist. Rechnen Sie praktisch nicht damit, dass die gesamte Durchsuchung bis zur Ankunft eines Anwalts stillsteht. Die Befugnis, Beweise zu sichern, und Ihr Recht auf Beratung müssen für die jeweilige Situation eingeordnet werden.[3.3]
Eine Durchsuchung ist auch keine Verpflichtung zur Aussage. Fragen wie „Wem gehört dieser Ordner?“ oder „Warum haben Sie diese Überweisung erhalten?“ können bereits den Tatvorwurf betreffen. Als beschuldigte Person können Sie erklären, dass Sie sich dazu zunächst nicht äußern. Für Angaben, die allein der sicheren Durchführung dienen, ist eine andere Überlegung sinnvoll: Auf einen freilaufenden Hund, eine akut hilfebedürftige Person oder eine gefährliche Stelle hinzuweisen, setzt keine Erklärung des Tatvorwurfs voraus. Das Schweigerecht wird in Kapitel 6 vertieft.
Die Wohnung gehört nicht nur einer Person
Vielleicht betrifft der Vorwurf Ihren Partner, Ihr erwachsenes Kind oder eine Person, die zeitweise bei Ihnen wohnt. Fragen Sie ausdrücklich, ob Sie selbst beschuldigt werden oder als andere Person von der Durchsuchung betroffen sind. Bei Durchsuchungen bei nicht beschuldigten Personen gelten eigene Voraussetzungen. Grundsätzlich müssen Tatsachen dafür sprechen, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den betreffenden Räumen befindet. Das Gesetz enthält besondere Ausnahmen; die familiäre Beziehung allein ersetzt diese Prüfung nicht.[3.4]
Sagen Sie wahrheitsgemäß, welche Räume und Gegenstände ausschließlich Ihnen oder einer anderen Person zugeordnet sind. Eine solche Zuordnung sollte weder erfunden noch erst während des Einsatzes durch Umräumen hergestellt werden. Auch fremdes Eigentum kann im Verfahren als Beweismittel von Bedeutung sein. Umgekehrt kann die genaue Zuordnung später helfen, eine zu weite Mitnahme zu beanstanden oder die Rückgabe zu betreiben.
Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung grundsätzlich beiwohnen. Ist er abwesend, soll nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglichst eine Ersatzperson hinzugezogen werden, etwa ein erwachsener Angehöriger oder Hausgenosse. Daneben sieht das Gesetz unter bestimmten Umständen die Hinzuziehung eines Gemeindebeamten oder zweier Gemeindemitglieder vor. Diese sogenannten Durchsuchungszeugen sind keine Verteidiger und treffen keine verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes.[3.5]
Wenn Kinder anwesend sind, bitten Sie frühzeitig um eine möglichst ruhige Lösung. Vielleicht kann eine vertraute Person sie betreuen. Klären Sie dies mit der Einsatzleitung; schicken Sie Kinder nicht mit Gegenständen weg, die von der Durchsuchung erfasst sein könnten. Ein einfacher Satz hilft Kindern eher als eine Erklärung der gesamten Strafakte: „Hier wird gerade etwas überprüft. Du bist dafür nicht verantwortlich. Ich kümmere mich darum.“ Das ist eine praktische Hilfe, keine Aussage darüber, wie das Verfahren ausgehen wird.
Was mitgenommen werden darf – und was die Begriffe bedeuten
Die Durchsuchung ist die Suche. Die Sicherstellung oder Beschlagnahme betrifft den Umgang mit gefundenen Gegenständen. Unterlagen, Geräte oder andere Sachen können gesichert werden, wenn sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Werden Gegenstände im Gewahrsam einer Person nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme. Dafür gelten eigene Anordnungs- und Kontrollregeln.[3.6]
Für Sie ist deshalb entscheidend, was auf einem Formular genau erklärt wird. Bestätigen Sie nur den Empfang einer Aufstellung? Erklären Sie sich mit der Mitnahme einverstanden? Verzichten Sie auf eine gerichtliche Entscheidung oder sogar auf die Rückgabe? Diese Erklärungen haben unterschiedliche Bedeutung. Lesen Sie vor einer Unterschrift den vollständigen Text und fragen Sie nach, wenn ein Feld oder Zusatz unklar ist. Bestätigen Sie keine Tatsachen, die Sie nicht überprüfen konnten. Eine pauschale Regel, bei einer Durchsuchung niemals etwas zu unterschreiben, hilft ebenso wenig wie eine Unterschrift allein zur Beschleunigung.
Wenn Sie einer Beschlagnahme widersprechen möchten, teilen Sie dies ausdrücklich mit und bitten Sie, den Widerspruch festzuhalten. Das ist keine Aufforderung zum Festhalten oder Wegnehmen des Gegenstands. Bei einer Beschlagnahme ohne gerichtliche Anordnung sieht § 98 StPO unter bestimmten Voraussetzungen, darunter ein ausdrücklicher Widerspruch der betroffenen Person, die Einholung gerichtlicher Bestätigung vor. Unabhängig davon kann die betroffene Person eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Ein vor Ort vermerkter Widerspruch sollte daher Anlass für die nachfolgende Prüfung sein; er ersetzt nicht jede erforderliche anwaltliche Handlung.[3.7]
Es können außerdem Gegenstände auftauchen, die auf eine andere Straftat hindeuten. Solche Zufallsfunde dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen einstweilen beschlagnahmt werden. Aus einem begrenzten Durchsuchungsanlass folgt deshalb nicht, dass jeder andersartige Fund unbeachtet bleiben müsste. Ebenso wenig erlaubt diese Regel von vornherein eine unbegrenzte Suche nach beliebigen Verstößen.[3.8]
Computer, Unterlagen und vertrauliche Informationen
Die Mitnahme eines Computers kann Ihren Alltag stärker treffen als die Mitnahme eines einzelnen Ordners. Vielleicht befinden sich darauf Arbeitsunterlagen, Familienfotos, Gesundheitsdaten und private Nachrichten vieler unbeteiligter Menschen. Benennen Sie konkrete besondere Belange, ohne ungefragt die Inhalte zu erläutern. Sagen Sie beispielsweise, dass ein Gerät auch beruflich benötigt wird oder dass bestimmte Unterlagen vertrauliche Kommunikation mit Ihrer Verteidigung enthalten.
Für vertrauliche Unterlagen können Beschlagnahmeverbote gelten. Deren Reichweite hängt unter anderem von der Art der Kommunikation, der betroffenen Person, dem Zusammenhang mit der Verteidigung und dem Aufbewahrungsort ab; es bestehen zudem gesetzliche Ausnahmen. Ein Arztbrief oder ein Schreiben an einen Rechtsanwalt ist deshalb nicht allein wegen seiner Überschrift in jeder Situation dem Zugriff entzogen. Machen Sie den besonderen Charakter erkennbar und bitten Sie darum, diesen Punkt vor der weiteren Durchsicht anwaltlich zu klären. Verändern oder verstecken Sie die Unterlagen nicht.[3.9]
Bei Papieren und elektronischen Speichermedien gibt es eine Durchsicht, bei der zunächst ermittelt wird, welche Inhalte für das Verfahren relevant sein können. Unterlagen können dazu mitgenommen und Daten vorläufig gesichert werden. Die Mitnahme bedeutet dann nicht zwingend, dass bereits über jede einzelne Datei als Beweismittel entschieden worden ist. Auch diese vorläufige Sicherung unterliegt gerichtlicher Kontrolle. Unter besonderen Voraussetzungen kann die Durchsicht außerdem von einem Gerät aus erreichbare, räumlich getrennte Speicher erfassen.[3.10]
Der praktische Schluss lautet nicht, dass Sie jetzt möglichst schnell etwas löschen, Geräte zurücksetzen oder einen Cloudzugang verändern sollten. Unterlassen Sie solche Eingriffe in möglicherweise verfahrensrelevante Daten. Holen Sie vor Erklärungen zu Passwörtern oder einer freiwilligen Entsperrung Beratung ein. Die Frage, ob Sie eine gemerkte PIN mitteilen müssen, ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine bestimmte körperliche Maßnahme zur biometrischen Entsperrung rechtmäßig durchgesetzt werden darf. Die notwendigen Einzelheiten enthält Kapitel 9. Leisten Sie gegen eine durchgesetzte Maßnahme keinen körperlichen Widerstand; lassen Sie Grundlage und Ablauf dokumentieren.
Am Ende: nicht ohne Übersicht bleiben
Bitten Sie nach Abschluss um die gesetzlich vorgesehene schriftliche Mitteilung zum Grund der Durchsuchung und um ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände. Wenn nichts Verdächtiges gefunden wurde, können Sie eine entsprechende Bescheinigung verlangen. Die Gegenstände müssen genau verzeichnet und gegen Verwechslung kenntlich gemacht werden.[3.11]
Prüfen Sie die Übersicht, soweit es in der Situation möglich ist. Sind Anzahl und Art der Geräte erkennbar? Lassen sich zwei äußerlich gleiche Telefone unterscheiden? Ist ein ganzer Ordner mitgenommen worden oder nur ein Teil? Vermerken Sie Unklarheiten, statt unbesehen die Vollständigkeit zu bestätigen. Bitten Sie außerdem um eine Kontaktstelle für Rückfragen. Eine Kopie der Liste gehört später zusammen mit dem Beschluss und allen weiteren Formularen in die Unterlagen für die Verteidigung.
Wenn ein notwendiges Medikament, ein Hilfsmittel oder eine dringend benötigte persönliche Unterlage betroffen ist, sprechen Sie dies sofort an. Für berufliche Dateien können Sie nach einer rechtlich und technisch zulässigen Möglichkeit fragen, eine benötigte Kopie zu erhalten. Erwarten Sie keine sofortige Zusage. Beschreiben Sie konkret, was fehlt und welche Folgen die fehlende Verfügbarkeit hat; das ermöglicht eine sachbezogene Prüfung.
Ein fiktives Beispiel: Bei Frau Berger wird wegen eines Betrugsverdachts ein Laptop mitgenommen, den sie auch für ihre freiberufliche Arbeit nutzt. Der bloße Hinweis „Ich brauche den Computer“ lässt viele Fragen offen. Hilfreicher ist die Information an ihre Verteidigung, dass darauf die einzige verfügbare Arbeitsfassung eines bestimmten laufenden Projekts liegt und eine Abgabe in drei Tagen ansteht. Die Verteidigung kann dann gezielt nach einer zulässigen Datenkopie oder einer anderen begrenzten Lösung fragen. Frau Berger verändert währenddessen weder andere Speicher noch Zugänge. Ein Anspruch auf sofortige Herausgabe des gesamten Geräts wird durch die berufliche Nutzung allein nicht begründet.
Wenn Sie während der Durchsuchung nicht zu Hause waren
Vielleicht erfahren Sie erst bei Ihrer Rückkehr, dass durchsucht wurde. Ihre Abwesenheit macht die Maßnahme nicht automatisch unwirksam. Sie erschwert aber die eigene Rekonstruktion. Bewahren Sie zurückgelassene Mitteilungen auf und fragen Sie nach Beschluss, Bescheinigung und Verzeichnis. Notieren Sie, wer Ihnen wann etwas berichtet hat. Eine Nachricht eines Nachbarn ist eine mögliche Informationsquelle, ersetzt aber nicht die behördlichen Unterlagen.
Prüfen Sie zuerst die praktische Sicherheit der Wohnung: Ist die Tür verschließbar, sind hilfebedürftige Menschen versorgt, fehlen Medikamente oder notwendige Hilfsmittel? Dokumentieren Sie erkennbare Veränderungen und Schäden, bevor Sie aufräumen, soweit das ohne Gefahr möglich ist. Wenn eine dringende Reparatur nötig ist, halten Sie Anlass, Zustand und Kosten fest. Daraus folgt noch kein bestimmter Ersatzanspruch; nachvollziehbare Unterlagen erleichtern aber dessen spätere Prüfung.
Erstellen Sie keine vorschnelle Liste angeblich verschwundener Sachen allein aus der Erinnerung. Vergleichen Sie die amtliche Aufstellung mit dem tatsächlichen Bestand und ergänzen Sie sichere Angaben. Gerade kleine Speichermedien, Schlüssel und Unterlagenmappen lassen sich später schwer unterscheiden. Wenn Sie den Verbleib eines Gegenstands nicht wissen, formulieren Sie die Unsicherheit als solche. Das ist verlässlicher, als eine unbelegte Beschuldigung gegen einzelne Einsatzkräfte zu erheben.
Ein Anruf bei der Dienststelle kann der Beschaffung fehlender Unterlagen dienen. Begrenzen Sie ihn dann auf dieses Anliegen und auf dringende organisatorische Fragen. Sie müssen die Gelegenheit nicht dazu nutzen, den Vorwurf am Telefon zu erklären. Die Verteidigung kann Aktenzeichen und Dokumente anschließend zu einem Gesamtbild zusammenführen.
Nachbereitung: Fakten sichern, Entscheidungen vorbereiten
Schreiben Sie möglichst bald ein Gedächtnisprotokoll. Halten Sie Beginn und Ende, anwesende Personen, gezeigte Unterlagen, wesentliche Fragen und Antworten sowie Ihre Einwände fest. Trennen Sie Beobachtungen von Vermutungen. „Der Beamte öffnete nach meinem Hinweis noch den beschrifteten Ordner“ ist präziser als „Die Polizei hat sämtliche Grenzen missachtet“. Bitten Sie andere Anwesende, ihre eigenen Erinnerungen unabhängig festzuhalten, ohne eine gemeinsame Darstellung abzusprechen.
Dokumentieren Sie sichtbare Schäden nach dem Einsatz mit sachlichen Fotos. Heimliche Tonaufnahmen von Gesprächen sind keine unbedenkliche Ersatzlösung: Die unbefugte Aufnahme nichtöffentlich gesprochener Worte kann selbst strafbar sein. Auch eine vermeintlich besonders gute Beweissicherung muss rechtmäßig bleiben.[3.12]
Die Verteidigung kann nun getrennt prüfen, ob die Durchsuchung angeordnet werden durfte, ob ihre Durchführung Grenzen überschritten hat und ob Gegenstände weiter festgehalten werden dürfen. Gegen gerichtliche Entscheidungen kommt grundsätzlich eine Beschwerde in Betracht; bei nichtgerichtlichen Beschlagnahmen eröffnet das Gesetz die gerichtliche Entscheidung. Die Wahl des richtigen Vorgehens hängt von Maßnahme und Verfahrensstand ab. Eine Beschwerde stoppt den Vollzug nicht schon durch ihre Einlegung.[3.13]
Eine Sache wird grundsätzlich herausgegeben, wenn sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt wird; Rechte anderer Personen und weitere Sicherungsgründe können jedoch entgegenstehen. Lassen Sie deshalb auch nach Wochen nicht nur fragen, „wann alles zurückkommt“, sondern welche Gegenstände noch zu welchem Zweck benötigt werden. Ob ein Fehler bei der Maßnahme außerdem Folgen für die Verwertung von Beweisen oder Ersatzansprüche hat, ist gesondert zu prüfen. Aus dem Ende einer Durchsuchung oder einem einzelnen Rechtsfehler folgt noch keine verlässliche Aussage über das Ende des Strafverfahrens.[3.14]
Anmerkungen zu Kapitel 3
[3.1] Art. 13 Abs. 1 und 2 GG; §§ 102, 105 Abs. 1 StPO: Wohnraumschutz, Zwecke und Anordnung der Durchsuchung. Amtliche Gesetzesbereitstellung, geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__102.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__105.html. Zur Textstelle
[3.2] § 104 Abs. 1–3 StPO, insbesondere Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3: Nachtzeit und gesetzliche Ausnahmen. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__104.html. Zur Textstelle
[3.3] § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO; zum Beratungsrecht vor der Vernehmung und zur Aussagefreiheit § 136 Abs. 1 StPO. Aus diesen Vorschriften wird im Text kein allgemeines Recht auf Unterbrechung der Durchsuchung abgeleitet. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__137.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136.html. Zur Textstelle
[3.4] § 103 Abs. 1 und 2 StPO: Durchsuchungen bei anderen Personen und Ausnahmen. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__103.html. Zur Textstelle
[3.5] § 106 Abs. 1 StPO; § 105 Abs. 2 StPO: Anwesenheit des Inhabers, Ersatzpersonen und weitere hinzuzuziehende Personen. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__106.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__105.html. Zur Textstelle
[3.6] § 94 Abs. 1 und 2 sowie § 98 Abs. 1 StPO: Beweiszweck, Sicherstellung und Beschlagnahme. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__94.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98.html. Zur Textstelle
[3.7] § 98 Abs. 2 StPO: ausdrücklicher Widerspruch, gerichtliche Bestätigung und eigener Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98.html. Zur Textstelle
[3.8] § 108 Abs. 1 StPO: einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden, gesetzliche Ausnahme bei § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__108.html. Zur Textstelle
[3.9] § 97 Abs. 1–3 StPO: Beschlagnahmeverbote, Gewahrsamsbezug und Ausnahmen. Die Abgrenzung besonders geschützter Verteidigungsunterlagen bedarf darüber hinaus einer Prüfung des konkreten Verteidigungsbezugs; der Text enthält keine pauschale Schutzbehauptung. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__97.html. Zur Textstelle
[3.10] § 110 Abs. 1–4 StPO: Durchsicht, räumlich getrennte Speicher, vorläufige Sicherung und Verweisung auf gerichtliche Kontrolle. Zur Entsperrung siehe die Quellen in Kapitel 9. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__110.html. Zur Textstelle
[3.11] §§ 107, 109 StPO: Bescheinigung auf Verlangen sowie Verzeichnis und Kennzeichnung. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__107.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__109.html. Zur Textstelle
[3.12] § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB: unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html. Zur Textstelle
[3.13] § 304 Abs. 1, 2, 4 und 5 StPO; § 98 Abs. 2 StPO; § 307 StPO: Rechtsbehelfe, gesetzliche Begrenzungen und fehlende automatische Vollzugshemmung. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__304.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__307.html. Zur Textstelle
[3.14] § 111n Abs. 1–4 StPO: Herausgabe, Gegenrechte und Offenkundigkeit ihrer Voraussetzungen. Die Aussage zu möglichen weiteren Folgen ist ein Hinweis auf gesonderten Prüfbedarf, keine Zusage eines Rechtsbehelfs- oder Entschädigungserfolgs. Geprüft am 07.09.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111n.html. Zur Textstelle
