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Das Buch · Rechtsanwalt & Strafverteidiger Markus Chilcott

12. Von der Anklage zur Hauptverhandlung

Version 1.3 · Redaktionsstand 7. September 2026

Ausgabe September 2026

Eine Anklageschrift beschreibt den Vorwurf mit einer Bestimmtheit, die sich wie ein bereits feststehendes Ergebnis lesen kann. Namen, Uhrzeiten und gesetzliche Begriffe stehen nebeneinander; aus umstrittenen Erinnerungen wird ein geordneter Text. Das kann besonders belastend sein, wenn Sie sich darin nicht wiedererkennen. Die bestimmte Sprache gehört zur Funktion einer Anklage: Sie muss abgrenzen, welches Geschehen dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Sie ist die Darstellung der Anklagebehörde, noch kein Schuldspruch.

Zwischen der Übersendung einer Anklage und einem Urteil liegen eigene Prüfungen und Entscheidungen. Diese Zeit lässt sich nutzen. Dazu müssen Sie weder selbst juristische Anträge formulieren noch für den Gerichtssaal eine Rolle einüben. Es geht darum, die Akte zu verstehen, offene Fragen zu erkennen und mit der Verteidigung festzulegen, wie Sie Ihre Rechte wahrnehmen.

Die Anklage lesbar machen

Eine Anklageschrift benennt die beschuldigte Person, das vorgeworfene Geschehen einschließlich Zeit und Ort, die gesetzlichen Merkmale und die anzuwendenden Strafvorschriften. Sie nennt außerdem Beweismittel und das vorgesehene Gericht. Je nach Verfahren enthält sie eine zusätzliche Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses. Diese Zusammenfassung muss nicht alles wiedergeben, was in der Akte steht.[12.1]

Lesen Sie zunächst den konkreten Vorwurf, nicht nur die Überschrift des Delikts. Welche Handlung sollen Sie wann vorgenommen haben? Wird Ihnen eigenes Handeln, eine Hilfeleistung oder ein Unterlassen vorgeworfen? Geht es um einen einzelnen Vorgang oder mehrere? Notieren Sie Unklarheiten, ohne sie sofort mit einer ausführlichen Gegendarstellung zu beantworten.

Trennen Sie dabei drei Ebenen. Erstens: Was ist nach Ihrer Erinnerung tatsächlich geschehen? Zweitens: Welche Beweismittel sollen dies belegen oder widerlegen? Drittens: Welche rechtliche Bedeutung wird dem Geschehen zugeschrieben? Wer nur über die Bezeichnung „Betrug“ streitet, obwohl die entscheidende Frage ein konkreter Kenntnisstand bei Vertragsschluss ist, arbeitet möglicherweise am Kern des Problems vorbei. Ihre Verteidigung kann diese Ebenen verbinden.

Die Anklageschrift eignet sich nicht als Ersatz für Akteneinsicht. Ein Zeugenname sagt noch wenig über den genauen Inhalt der Aussage. Eine aufgeführte Nachricht kann erst im vollständigen Verlauf verständlich werden. Wenn Sie die Akte bereits früher gesehen haben, ist außerdem zu klären, ob sie seitdem ergänzt wurde. Für eine verlässliche Vorbereitung braucht die Verteidigung den maßgeblichen aktuellen Stand.

Das Zwischenverfahren ist eine echte Prüfungsphase

Mit der Übersendung der Anklage setzt das Gericht regelmäßig eine Frist, innerhalb der Sie Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen oder bestimmte Beweiserhebungen beantragen können. Diese Frist ist vom Gericht zu bestimmen. Sie ist nicht mit der gesetzlichen Zweiwochenfrist für einen Strafbefehlseinspruch zu verwechseln.[12.2]

Wenn die gesetzte Zeit für die Akteneinsicht und Vorbereitung nicht ausreicht, kann eine Verlängerung beantragt werden. Ein Antrag verlängert die Frist nicht von selbst. Lassen Sie deshalb rechtzeitig klären, ob und bis wann das Gericht weiteren Vortrag erwartet. Auch während dieser Phase besteht keine Pflicht, sich selbst zur Sache zu belasten.

Einwendungen können unterschiedliche Richtungen haben. Vielleicht trägt die Beweislage den Vorwurf nicht. Vielleicht wird eine entscheidende rechtliche Voraussetzung übersehen. Vielleicht besteht ein Verfahrenshindernis. Das Gericht kann vor seiner Entscheidung ergänzende Beweiserhebungen anordnen. Eine solche Anregung sollte konkret sein: Welche offene Frage ist für die Entscheidung bedeutsam, und wodurch könnte sie geklärt werden?[12.2]

Ein fiktives Beispiel: Die Anklage geht davon aus, dass eine bestimmte Person allein über ein Firmenkonto verfügen konnte. Aus vorhandenen Berechtigungsunterlagen ergibt sich möglicherweise ein weiterer Zugang. Entscheidend ist nicht nur, diesen Umstand zu behaupten. Zu prüfen ist, ob die Unterlagen echt und vollständig sind, ob sie für den Tatzeitpunkt gelten und ob sie den behaupteten Zahlungsvorgang tatsächlich betreffen. Ein gezielter Hinweis kann hier mehr leisten als eine lange Erklärung, dass im Unternehmen „vieles anders“ gewesen sei.

Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren, wenn es die gesetzliche Schwelle eines hinreichenden Tatverdachts als erreicht ansieht, also eine Verurteilung nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlich erscheint. Fehlt die Grundlage, kann es die Eröffnung ablehnen. Ein unanfechtbarer Nichteröffnungsbeschluss hat eine andere Wirkung als eine staatsanwaltschaftliche Einstellung: Eine erneute Anklage ist dann nach § 211 StPO nur auf Grundlage neuer Tatsachen oder Beweismittel möglich.[12.3]

Sie sollten den Nutzen dieser Phase weder unterschätzen noch überschätzen. Nicht jede Anklage lässt sich hier verhindern. Eine erfolglose Einwendung ist aber auch nicht zwangsläufig nutzlos. Sie kann einen Streitpunkt klären und die weitere Vorbereitung beeinflussen. Ob ein Argument bereits jetzt vorgebracht werden sollte, hängt vom Fall und der Verteidigungsplanung ab.

Den Termin praktisch vorbereiten

Eine Ladung zur Hauptverhandlung verlangt grundsätzlich Ihr persönliches Erscheinen. Ausnahmen sind gesetzlich vorgesehen, aber nicht durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen. Wenn Sie ohne genügende Entschuldigung ausbleiben, können zur Durchführung der Verhandlung Vorführung oder Haftbefehl angeordnet werden. Im Strafbefehlsverfahren gelten zusätzlich besondere Regeln, die Kapitel 13 erläutert.[12.4]

Prüfen Sie Gericht, Gebäude, Saal, Datum und Uhrzeit. Größere Gerichte können mehrere Dienstgebäude haben. Planen Sie Zeit für den Weg, Einlasskontrollen und ein Gespräch mit Ihrer Verteidigung ein. Vereinbaren Sie vorher, wo Sie sich treffen und wie Sie bei einer unvorhergesehenen Verzögerung Kontakt halten. Das sind kleine organisatorische Entscheidungen mit spürbarer Wirkung auf Ihre Ruhe.

Wenn Sie krank werden oder aus einem anderen erheblichen Grund verhindert sind, informieren Sie Gericht und Verteidigung sofort. Beschreiben Sie das tatsächliche Hindernis und klären Sie den erforderlichen Nachweis. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet nicht zwingend, ob Sie an einer Verhandlung teilnehmen können. Über das weitere Vorgehen entscheidet das Gericht. Gehen Sie nicht allein aufgrund eines abgesandten Attests davon aus, dass der Termin aufgehoben ist.

Sprechen Sie Sprach- und Verständigungsprobleme frühzeitig an. Wer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, kann die zur Ausübung seiner Verfahrensrechte erforderliche unentgeltliche Dolmetschung oder Übersetzung beanspruchen. Das Gesetz erfasst in der Regel auch zentrale schriftliche Dokumente, kennt aber zulässige Ersatzformen. Ein Angehöriger, der gelegentlich übersetzt, ist deshalb nicht die verlässliche Lösung für die Hauptverhandlung.[12.5]

Ähnliches gilt für Hörbeeinträchtigungen, Sehbeeinträchtigungen oder andere konkrete Zugangsprobleme: Benennen Sie, was Sie benötigen, statt zu versuchen, die Schwierigkeit im Saal zu verbergen. Wer eine Frage nicht verstanden hat, sollte um Wiederholung oder Erläuterung bitten. Es ist besser, eine Unklarheit zu beseitigen, als aus Höflichkeit auf eine anders verstandene Frage zu antworten.

Wer im Saal welche Aufgabe hat

Je nach Gericht sitzen Ihnen ein oder mehrere Berufsrichter gegenüber; in bestimmten Besetzungen wirken Schöffen als ehrenamtliche Richter mit. Die Staatsanwaltschaft vertritt die öffentliche Anklage. Ihre Verteidigung sitzt an Ihrer Seite und nimmt Ihre Rechte wahr. Zeugen berichten über Wahrnehmungen. Sachverständige bringen besonderes Fachwissen zu den ihnen gestellten Fragen ein.

Bei bestimmten Vorwürfen kann eine verletzte Person als Nebenklägerin oder Nebenkläger beteiligt sein und durch einen eigenen Anwalt unterstützt werden. Mit dieser Stellung sind eigene Verfahrensrechte verbunden, etwa Fragen und Anträge. Das kann die Zahl der Beteiligten erhöhen und für Sie ungewohnt wirken. Es ändert nichts daran, dass das Gericht selbst entscheiden muss.[12.6]

Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Zuschauer und unter Umständen Medien können anwesend sein. Für bestimmte schutzbedürftige Inhalte bestehen gesetzliche Möglichkeiten oder Pflichten, die Öffentlichkeit auszuschließen. Bloße Scham über ein Strafverfahren führt jedoch nicht automatisch dazu, dass es ohne Publikum stattfindet. Wenn besonders persönliche Lebensumstände betroffen sind, sollte Ihre Verteidigung die Voraussetzungen rechtzeitig prüfen.[12.7]

Angehörige können als ruhige Begleitung helfen. Wenn sie selbst als Zeugen vorgesehen sind, ist ihre Rolle zuvor zu klären. Ein gemeinsames Warten darf nicht zur Abstimmung von Aussagen werden. Besprechen Sie auch, ob Sie nach dem Termin gemeinsam nach Hause fahren oder zunächst Zeit für ein vertrauliches Gespräch mit Ihrer Verteidigung brauchen.

Der Beginn der Verhandlung

Nach dem Aufruf prüft das Gericht zunächst die Anwesenheit. Es folgen die Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen und die Verlesung des Anklagesatzes. Danach werden Sie über Ihre Freiheit belehrt, sich zur Anklage zu äußern oder zur Sache zu schweigen. Der genaue Ablauf kann durch Besonderheiten des Verfahrens ergänzt werden.[12.8]

Die Verlesung kann emotional schwerer sein als die vorherige Lektüre. Sie hören die Vorwürfe nun laut, möglicherweise vor anderen Menschen. Eine solche Reaktion ist kein Grund, die vorher besprochene Strategie spontan aufzugeben. Wenn Sie Zeit für eine kurze Rücksprache brauchen, machen Sie Ihre Verteidigung darauf aufmerksam.

Ob und wie Sie eine Einlassung abgeben, sollte nicht erst in diesem Moment entschieden werden. Eine vorbereitete Erklärung kann in einem Fall sinnvoll sein, in einem anderen das weitere Schweigen. Wenn Sie aussagen, dürfen Fragen folgen; die Folgen begrenzter oder nur teilweise beantworteter Angaben müssen zuvor besprochen werden. Kapitel 7 behandelt diese Entscheidung ausführlicher.

Die Vorbereitung besteht nicht darin, einen Text auswendig zu lernen, dessen Inhalt nicht Ihrer Erinnerung entspricht. Sie soll Ihnen helfen, Tatsachen, Vermutungen und Unsicherheiten auseinanderzuhalten. Wenn Sie etwas nicht wissen, wird es nicht dadurch sicherer, dass eine selbstbewusste Antwort erwartet zu werden scheint.

Wie Beweise geprüft werden

Nach dem gesetzlich vorgesehenen Beginn folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht muss die für seine Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel von Amts wegen aufklären. Die Verteidigung kann durch Fragen, Erklärungen und Anträge daran mitwirken. Ein förmlicher Beweisantrag hat besondere Anforderungen; nicht jede Bitte um weitere Aufklärung ist bereits ein solcher Antrag.[12.9]

Für Sie ist entscheidend, Beobachtungen aus der Verhandlung nutzbar weiterzugeben. Wenn eine Aussage von einem Dokument abweicht, notieren Sie den konkreten Punkt und zeigen Sie ihn Ihrer Verteidigung. Ein kurzer Vermerk mit Uhrzeit oder Stichwort genügt oft. Unterbrechen Sie die befragte Person nicht eigenmächtig. Das Gericht steuert die Befragung; Fragen können auf dem vorgesehenen Weg gestellt werden.[12.10]

Ein fiktives Beispiel: Ein Zeuge beschreibt eine Beobachtung als eigenen Eindruck. Sie erinnern sich daran, dass er am fraglichen Tag gar nicht anwesend war. Die nützliche Frage lautet nun, woher sein Wissen stammt. Vielleicht hat er später eine Mitteilung erhalten, vielleicht liegt eine Verwechslung vor. Wer sofort „Lüge!“ ruft, überspringt diese Prüfung und erschwert möglicherweise die sachliche Klärung.

Auch ein Gutachten ist zu verstehen und zu prüfen. Welche Daten wurden ausgewertet? Welche Annahmen liegen zugrunde? Welche Aussage kann die Methode tragen, und welche nicht? Dass ein Sachverständiger Fachbegriffe verwendet, macht jede Schlussfolgerung noch nicht unangreifbar. Ebenso wenig genügt Ihr persönlicher Zweifel allein, um ein methodisch tragfähiges Ergebnis zu entkräften. Die Verteidigung kann bei fachlichen Fragen zusätzliche sachkundige Unterstützung erwägen.

Das Gericht würdigt die Beweise insgesamt. Eine widersprüchliche Nebensache entscheidet deshalb nicht automatisch das gesamte Verfahren. Umgekehrt darf eine belastende Information nicht ohne Prüfung ihres Gewichts und ihres Zusammenhangs übernommen werden. Eine seriöse Vorbereitung sucht nach den tatsächlich entscheidenden Punkten, statt jede Ungenauigkeit zur vermeintlichen Wendung des Prozesses zu erklären.[12.11]

Mehrere Verhandlungstage bewältigen

Nicht jede Sache ist an einem Vormittag beendet. Wenn weitere Termine vorgesehen sind, brauchen Sie eine Vorbereitung, die sich wieder aufnehmen lässt. Klären Sie nach jedem Verhandlungstag, welche Beweise bereits erhoben wurden, welche Fragen noch offen sind und ob für den nächsten Termin Unterlagen benötigt werden. Eine kurze gemeinsame Nachbesprechung ist oft hilfreicher als der Versuch, abends allein jede Formulierung aus dem Saal zu deuten.

Bewerten Sie neue Informationen möglichst in ihrem Zusammenhang. Dass eine einzelne Aussage zunächst belastend erscheint, muss nicht das Gesamtergebnis bestimmen. Ebenso kann eine ermutigende Antwort eine andere noch offene Frage nicht ersetzen. Fragen Sie Ihre Verteidigung deshalb, was sich durch den jeweiligen Verhandlungstag tatsächlich an der Einschätzung verändert hat. Das schafft mehr Klarheit als eine laufende Bewertung jeder Mimik am Richtertisch.

Auch die körperliche Belastung zählt. Längeres konzentriertes Zuhören kann anstrengend sein, besonders wenn Sie zugleich Angst haben oder Medikamente einnehmen müssen. Sprechen Sie absehbare Schwierigkeiten vorher an. Wenn Sie während der Sitzung einer Frage nicht mehr folgen können oder gesundheitliche Probleme auftreten, teilen Sie dies mit. Pausen und organisatorische Anpassungen müssen mit dem Gericht geklärt werden; sie sollten nicht erst dann zum Thema werden, wenn Sie völlig erschöpft sind.

Zwischen zwei Terminen gilt dieselbe Sorgfalt wie zuvor. Veröffentlichen Sie keine spontanen Kommentare über Zeugen oder vermeintliche Wendungen. Besprechen Sie mit Angehörigen, welche Unterstützung Sie wünschen, ohne ihnen Aussagen anderer Beteiligter zur gemeinsamen Bearbeitung vorzulegen. Eine Verhandlung lässt sich sachlich vorbereiten; die Erinnerungen von Zeugen dürfen dabei nicht geformt werden.

Wenn sich die Lage während der Verhandlung verändert

Eine Hauptverhandlung kann neue Informationen ergeben. Eine Aussage fällt anders aus als erwartet, eine Unterlage erhält eine andere Bedeutung oder ein rechtlicher Gesichtspunkt rückt in den Vordergrund. Dann muss die Verteidigung neu bewerten, was dies für das weitere Vorgehen bedeutet. An einer ursprünglichen Idee festzuhalten ist kein Wert an sich.

Das Gericht kann den Verfahrensstand mit den Beteiligten erörtern. In geeigneten Fällen kommt eine gesetzlich geregelte Verständigung in Betracht. Dabei wird etwa ein möglicher Strafrahmen besprochen; ein Geständnis soll Bestandteil sein. Die Schuldfrage selbst und Maßregeln der Besserung und Sicherung, etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis, dürfen nicht zum Gegenstand eines solchen Handels werden. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bleibt bestehen.[12.12]

Eine Verständigung verlangt die gesetzlich vorgesehenen Zustimmungen und Belehrungen. Sie ist kein unverbindliches Versprechen im Flur. Auch die Umstände, unter denen eine gerichtliche Bindung entfällt, sind geregelt. Stimmen Sie nicht zu, nur weil Sie die Situation möglichst schnell verlassen möchten. Lassen Sie sich erläutern, was Sie erklären sollen, welches Ergebnis in Aussicht steht und welche Risiken verbleiben.[12.12]

Wenn Sie den Vorwurf bestreiten, ist ein unzutreffendes Geständnis keine verantwortliche Abkürzung. Wenn Sie Verantwortung übernehmen möchten, sollte die Erklärung wahrheitsgemäß, verstanden und mit Blick auf ihre Folgen entschieden werden. Das betrifft auch mögliche Auswirkungen außerhalb des Strafverfahrens. Ein Gespräch mit der Verteidigung braucht hierfür einen geschützten Rahmen und ausreichend Klarheit.

Schlussvorträge, letztes Wort und Entscheidung

Nach Abschluss der Beweisaufnahme bewerten Staatsanwaltschaft und Verteidigung das Ergebnis und stellen ihre Anträge. Ein Antrag auf eine bestimmte Strafe ist noch kein Urteil. Das Gericht ist zur eigenen Entscheidung verpflichtet. Für Sie kann es helfen, den beantragten Ausgang zunächst als Position eines Beteiligten einzuordnen, statt ihn schon als feststehendes Ergebnis zu hören.

Sie haben das letzte Wort, auch wenn Ihre Verteidigung bereits für Sie gesprochen hat. Es ist eine Gelegenheit, sich selbst zu äußern, keine Pflicht zu einem Geständnis und kein Wettbewerb im eindrucksvollen Auftreten. Überlegen Sie vorher, ob und was Sie sagen möchten. Ein kurzer, zutreffender persönlicher Satz kann sinnvoller sein als eine ungeprüfte neue Sachverhaltsschilderung.[12.13]

Nach Beratung verkündet das Gericht seine Entscheidung. In Betracht kommen insbesondere Freispruch, Verurteilung oder bei einem Verfahrenshindernis eine Einstellung. Auch eine anderweitige Einstellung kann das Verfahren zuvor beendet haben. Hören Sie genau zu und besprechen Sie anschließend, was entschieden wurde: Schuldfrage, Strafe, Nebenentscheidungen, Kosten und gegebenenfalls die Fortdauer von Maßnahmen.[12.14]

Planen Sie nach dem Termin Zeit für diese Besprechung ein. Erleichterung und Enttäuschung können beide dazu führen, dass wichtige Einzelheiten verloren gehen. Rechtsmittelfristen können schon mit der Verkündung anlaufen; warten Sie deshalb nicht erst auf einen ausführlichen schriftlichen Urteilstext. Kapitel 15 erklärt die nächsten Schritte und die Unterschiede zwischen Berufung und Revision.

Wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird

„Mit Bewährung“ bedeutet, dass eine Freiheitsstrafe ausgesprochen ist, ihre Vollstreckung aber unter gesetzlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird. Die Verurteilung bleibt bestehen. Im allgemeinen Strafrecht kommt dies nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren in Betracht. Erforderlich ist insbesondere eine günstige Einschätzung des künftigen Verhaltens; bei mehr als einem Jahr müssen besondere Umstände hinzukommen. Auch weitere gesetzliche Grenzen sind zu beachten. Die Strafhöhe allein garantiert deshalb keine Bewährung.[12.15]

Das Gericht bestimmt eine Bewährungszeit. Sie ist von der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu unterscheiden und beginnt mit Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung. Zusätzlich können Auflagen zur Wiedergutmachung des Unrechts oder Weisungen zur Vermeidung weiterer Straftaten angeordnet werden, etwa gemeinnützige Leistungen oder bestimmte Meldepflichten. Entscheidend ist, was Ihnen konkret aufgegeben wird. Lassen Sie sich Inhalt, Nachweise und Termine erklären; bewahren Sie Belege über die Erfüllung auf.[12.15]

Neue Straftaten oder bestimmte erhebliche Verstöße können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Widerruf der Aussetzung führen. Dann droht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Nicht jedes Versäumnis führt automatisch dazu; das Gesetz sieht auch andere Reaktionen vor, wenn diese ausreichen. Wenn Krankheit, Geldmangel oder andere Hindernisse die Erfüllung erschweren, melden Sie das frühzeitig der zuständigen Stelle und Ihrer Verteidigung. Eine gerichtliche Änderung kommt unter Voraussetzungen in Betracht; eine eigene Entscheidung, eine Vorgabe einfach auszusetzen, genügt nicht.[12.15]

Anmerkungen zu Kapitel 12

[12.1] § 200 Abs. 1 und 2 StPO, geprüft in der amtlichen Gesamtausgabe, PDF-Seite 111. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__200.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/StPO.pdf. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.2] § 201 Abs. 1 und 2, § 202 StPO. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__201.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__202.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.3] §§ 203, 204, 211 StPO; § 204 ergänzend amtliche Gesamtausgabe. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__203.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__204.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__211.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.4] § 230 Abs. 1 und 2 StPO; zu gesetzlich geregelten Ausnahmen §§ 231 ff. StPO. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__230.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/StPO.pdf. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.5] § 187 Abs. 1 bis 3 GVG; für Hör- oder Sprachbehinderungen § 186 GVG und für barrierefreie Zugänglichkeit § 191a GVG. https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__187.html; https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/GVG.pdf, PDF-Seiten 47–48. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.6] § 397 Abs. 1 StPO: Verfahrensrechte der Nebenklage. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__397.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.7] § 169 Abs. 1, § 171b GVG. https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__169.html; https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__171b.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.8] § 243 Abs. 1 bis 5 StPO. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__243.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.9] § 244 Abs. 1 bis 6 StPO. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__244.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.10] § 240 StPO: Fragerechte. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__240.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.11] § 261 StPO. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.12] §§ 257b, 257c Abs. 1 bis 5 StPO; zu Transparenz § 243 Abs. 4 StPO. Geprüft in der amtlichen Gesamtausgabe, PDF-Seiten 124–125. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/StPO.pdf; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__243.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.13] § 258 Abs. 1 bis 3 StPO. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__258.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.14] § 260 Abs. 1 und 3 StPO, amtliche Gesamtausgabe, PDF-Seite 125; zu Rechtsmittelfristen §§ 314, 341 StPO, siehe Kapitel 15. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/StPO.pdf. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[12.15] §§ 56, 56a, 56b, 56c, 56e und 56f StGB: Voraussetzungen der Strafaussetzung, Bewährungszeit, Auflagen, Weisungen, nachträgliche Änderungen und Widerruf. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__56.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__56a.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__56b.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__56c.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__56e.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__56f.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

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