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Das Buch · Rechtsanwalt & Strafverteidiger Markus Chilcott

8. Informationen sichern und Kontakte verantwortlich gestalten

Version 1.3 · Redaktionsstand 7. September 2026

Ausgabe September 2026

Nicht alles, was für Ihre Verteidigung wichtig ist, steht bereits in der Ermittlungsakte. Ein Kassenbeleg kann eine zeitliche Einordnung ermöglichen. Eine Nachricht kann zeigen, was vor einem Streit besprochen wurde. Ein Zeuge hat vielleicht nur einen kurzen Ausschnitt gesehen, der für eine bestimmte Frage trotzdem bedeutsam ist. Solche Informationen rechtmäßig zu erhalten und geordnet zugänglich zu machen, kann ein wichtiger eigener Beitrag sein.

Dabei geht es nicht darum, den Fall selbst zu ermitteln oder Menschen von einer bestimmten Darstellung zu überzeugen. Ihr erster Beitrag besteht häufig darin, Quellen zu benennen, vorhandene Unterlagen unverändert zu bewahren und drohenden Informationsverlust rechtzeitig mitzuteilen. Je nachvollziehbarer Herkunft und Zusammenhang bleiben, desto besser kann später geprüft werden, was ein Beweismittel tatsächlich zeigt.

Zunächst ordnen, nicht bewerten

Beginnen Sie mit einer kurzen Zeitleiste. Halten Sie fest, welches Ereignis gemeint ist, welche Personen beteiligt waren und wo sich Unterlagen befinden könnten. Schreiben Sie daneben, worauf Ihre Kenntnis beruht: eigene Wahrnehmung, vorhandenes Dokument, Erinnerung einer anderen Person oder bloße Vermutung. Eine übersichtliche erste Fassung ist hilfreicher als ein langer Text, der Fakten, Ärger und rechtliche Schlussfolgerungen vermischt.

Wenn Sie Ihre Erinnerung aufschreiben, vermerken Sie das Erstellungsdatum. Geben Sie Unsicherheiten offen wieder. Sie können beispielsweise sicher wissen, dass ein Gespräch nach einem bestimmten Termin stattfand, ohne sich an die Uhrzeit zu erinnern. Das ist eine verwertbare Unterscheidung. Eine nachträglich errechnete Uhrzeit sollte nicht wie eine damals beobachtete Uhrzeit erscheinen.

Ändert sich Ihre Erinnerung nach dem Lesen einer Nachricht oder nach einem Gespräch, machen Sie die Ergänzung als spätere Ergänzung kenntlich. Überschreiben Sie nicht unbemerkt die frühere Fassung. Das ist keine besondere gesetzliche Schreibpflicht, sondern eine sinnvolle redaktionelle Arbeitsweise für die Verteidigung: Sie hält sichtbar, was Sie ursprünglich wussten und welche Information später hinzugekommen ist.

Persönliche Arbeitsnotizen sind allerdings nicht allein wegen einer Überschrift wie „vertraulich“ in jeder Situation vor staatlichem Zugriff geschützt. Für Verteidigungsunterlagen können besondere Schutzregeln eingreifen; deren Voraussetzungen hängen unter anderem von Inhalt und Zusammenhang ab. Stimmen Sie deshalb bei sensiblen Aufzeichnungen mit der Verteidigung ab, wie diese übermittelt und verwahrt werden. Beweisgegenstände werden nicht dadurch unzugänglich, dass man sie an eine Kanzlei sendet.[8.1]

Vorhandene Belege in ihrem Zusammenhang bewahren

Sichern Sie Unterlagen, über die Sie rechtmäßig verfügen: Briefe, Verträge, Belege, eigene Kalender und zulässig vorhandene Nachrichten. Lassen Sie die Originale unverändert. Für Notizen und Markierungen verwenden Sie Arbeitskopien. Bei digitalen Dateien ist neben dem sichtbaren Inhalt oft wichtig, woher die Datei stammt und ob sie vollständig ist. Die konkrete technische Sicherung behandelt Kapitel 9.

Ein Ausschnitt kann zur Orientierung dienen, sollte aber nicht den Zusammenhang ersetzen. Wenn Sie eine bestimmte Nachricht für bedeutsam halten, notieren Sie ihren Platz im Gesprächsverlauf. Der Satz davor, ein beigefügtes Bild oder eine spätere Klarstellung kann die Bedeutung verändern. Teilen Sie Ihrer Verteidigung mit, wenn Nachrichten fehlen oder nur noch auf einem anderen Gerät vorhanden sein könnten. Behaupten Sie keine Vollständigkeit, die Sie nicht geprüft haben.

Auch die Herkunft eines Papierdokuments sollte nachvollziehbar bleiben. Haben Sie selbst das Original erhalten, eine Kopie von jemand anderem bekommen oder nur ein Foto gesehen? Ein gefundenes Dokument kann wichtig sein, ohne dass bereits feststeht, wer es erstellt hat. Beschreiben Sie den Fundort und Ihre Kenntnis sachlich. Die Verteidigung kann dann prüfen, ob weitere Aufklärung zur Echtheit und Entstehung nötig ist.

Nicht jede Datei darf zu Sicherungszwecken vervielfältigt oder weitergeleitet werden. Besonders bei möglicherweise strafbaren sexualbezogenen Darstellungen oder hochsensiblen fremden Daten sollten Sie zunächst ohne Übersendung des Inhalts rechtlichen Rat einholen. Eine gut gemeinte Weiterleitung kann ein eigenes rechtliches Problem schaffen. Kapitel 24 behandelt diese Besonderheiten.

Was nicht warten sollte

Einige Informationen verschwinden durch gewöhnliche Abläufe. Eine Videoanlage überschreibt ältere Aufnahmen. Ein Dienstplan wird aktualisiert. Eine unbeteiligte Person ist später nicht mehr erreichbar. Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, informieren Sie Ihre Verteidigung sofort und benennen Sie Ort, Zeitraum, mögliche verantwortliche Stelle und die vermutete Bedeutung. „Vielleicht gibt es irgendwo Kameras“ ist weniger hilfreich als die Angabe eines bestimmten Eingangs und eines nachvollziehbaren Zeitfensters.

Ihre Verteidigung kann prüfen, wie eine rechtmäßige Sicherung angeregt oder beantragt werden kann. Die Staatsanwaltschaft muss auch entlastende Umstände ermitteln und für die Erhebung von Beweisen sorgen, deren Verlust zu befürchten ist. Bedeutsame beantragte Entlastungsbeweise sind im Ermittlungsverfahren zu erheben. Das ersetzt aber nicht die möglichst genaue Mitteilung darüber, wo solche Informationen vorhanden sein könnten.[8.2]

Sie dürfen grundsätzlich auch selbst eine Stelle auf einen möglichen Sicherungsbedarf aufmerksam machen. Daraus folgt kein automatischer Anspruch auf Herausgabe fremder Daten. Eine Anfrage sollte keine falsche behördliche Befugnis vortäuschen und nicht mehr Informationen offenlegen, als erforderlich ist. Wenn der Empfänger zugleich ein möglicher Zeuge oder Geschädigter ist, ist der Weg über die Verteidigung oft zweckmäßiger. Ist niemand rechtzeitig erreichbar, halten Sie zumindest die Quelle und den drohenden Verlust nachvollziehbar fest, damit ein konkreter nächster Schritt möglich bleibt.

Bei Verletzungen oder gesundheitlichen Beschwerden steht die Versorgung im Vordergrund. Suchen Sie erforderliche medizinische Hilfe unabhängig davon, ob Sie den Befund später im Verfahren benötigen. Teilen Sie wahrheitsgemäß mit, was geschehen ist, und fragen Sie nach vorhandenen Befundunterlagen. Ein Foto kann den Zustand ergänzend dokumentieren, ersetzt aber keine Untersuchung und beweist nicht von sich aus, wie eine Verletzung entstanden ist.

Zeugen benennen, ohne ihre Erinnerung zu formen

Ein möglicher Zeuge muss nicht Ihre gesamte Darstellung bestätigen können. Vielleicht hat er lediglich gesehen, dass Sie einen Raum früher verlassen haben. Vielleicht kann er erklären, wer Zugang zu einem Arbeitsgerät hatte. Notieren Sie deshalb, welche konkrete Wahrnehmung Sie von dieser Person erwarten und weshalb. Verwechseln Sie das nicht mit der Erwartung, sie werde Ihnen aus Freundschaft helfen.

Eine private Kontaktaufnahme zu Zeugen ist nicht allgemein verboten. Sie kann aber je nach Inhalt, Vorgeschichte und bestehenden Anordnungen erhebliche Probleme auslösen. Sprechen Sie deshalb nicht gemeinsam eine „Version“ des Geschehens ab. Sagen Sie niemandem, was er gegenüber der Polizei erinnern soll. Eine Wiederholung Ihrer eigenen Darstellung vor jeder Nachfrage kann schon die spätere Einordnung erschweren, selbst wenn Sie keinen unzulässigen Einfluss beabsichtigen.

Wenn jemand Ihnen von sich aus etwas mitteilt, können Sie notieren, wann und in welcher Form das geschah. Bitten Sie ihn nicht, seine Erinnerung an Ihre Notizen anzupassen. Eine eigenständige, unbeeinflusste Schilderung ist für die Aufklärung wertvoller als mehrere identische Texte, die aus derselben Vorlage stammen. Ob und wie eine formelle Befragung oder Erklärung erfolgen soll, lässt sich mit der Verteidigung beraten.

Unlautere Einwirkung auf Zeugen oder Mitbeschuldigte kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Haftgrund begründen. Drohungen oder das Veranlassen falscher Aussagen können außerdem eigene Straftatbestände berühren. Ein Kontaktverbot ist einzuhalten, auch wenn Sie den beabsichtigten Kontakt für klärend oder versöhnlich halten. Eine Nachricht über Freunde oder Angehörige kann ebenfalls unter ein Verbot fallen; maßgeblich ist die konkrete Anordnung.[8.3]

Kontakte zu Mitbeschuldigten

Nach einem gemeinsamen Vorwurf liegt der Impuls nahe, alle Beteiligten anzurufen: Was weißt du? Was hast du gesagt? Was werden wir jetzt tun? Solche Gespräche können die Verteidigung erschweren, weil Interessen auseinandergehen und neue Aussagen über den Ablauf entstehen. Was für eine Person entlastend wirkt, kann eine andere belasten.

Vermeiden Sie deshalb gemeinsame Erklärungen zum Tatvorwurf und jede Abstimmung von Aussagen. Wenn organisatorische Kontakte unvermeidbar sind, etwa wegen eines gemeinsamen Betriebs oder gemeinsamer Kinder, sollte deren notwendiger Umfang geklärt werden. Bestehende Beschränkungen gehen vor. Die Tatsache, dass man auch privat miteinander verbunden ist, macht ein verfahrensbezogenes Gespräch nicht vertraulich im anwaltlichen Sinn.

Unterschiedliche Interessen sprechen häufig für getrennte Beratung. Das Gesetz verbietet einem Verteidiger die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Beschuldigter derselben Tat; es erfasst auch bestimmte Fälle verschiedener Taten in demselben Verfahren. Sie müssen deshalb nicht die Kanzlei wählen, die ein anderer Beteiligter bereits beauftragt hat. Die Auswahl und mögliche Interessenkonflikte behandelt Kapitel 16.[8.4]

Geschädigte, Entschuldigung und Wiedergutmachung

Eine Entschuldigung oder Wiedergutmachung kann menschlich bedeutsam und rechtlich relevant sein. Sie sollte jedoch nicht als Mittel eingesetzt werden, eine Person zum Schweigen zu bringen. Eine Zahlung gegen eine gewünschte Aussage, der Druck zur Rücknahme einer Anzeige oder wiederholte unerwünschte Kontaktversuche sind kein verlässlicher Weg aus einem Strafverfahren.

Wenn Sie etwas wiedergutmachen möchten, besprechen Sie zunächst den Anlass, die Form und die möglichen Folgen. Eine Entschuldigung kann Tatsachen enthalten, die als Einräumung des Vorwurfs verstanden werden. Eine Zahlung kann mehrere rechtliche Beziehungen berühren, etwa strafrechtliche und zivilrechtliche Fragen. Das macht solche Schritte nicht grundsätzlich falsch. Es verlangt eine klare Entscheidung darüber, was anerkannt wird und was offenbleibt.

Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist ein geregelter Ansatz, Konfliktfolgen auf freiwilliger Grundlage zu bearbeiten. Er ist keine erzwungene Aussöhnung. Staatsanwaltschaft und Gericht sollen seine Möglichkeiten prüfen; gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung dafür nicht angenommen werden. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Ausgleich bei der strafrechtlichen Reaktion berücksichtigt werden. Eine automatische Einstellung folgt daraus nicht.[8.5]

Fiktives Beispiel: Nach einer Auseinandersetzung möchte ein Beschuldigter die beschädigte Brille der anderen Person ersetzen. Ein Kontaktverbot besteht. Er schickt deshalb weder Nachrichten noch Familienmitglieder zur Gegenseite. Seine Verteidigung prüft einen zulässigen Weg für das Angebot und klärt, welche Erklärung damit verbunden sein soll. Der Wunsch nach Wiedergutmachung wird ernst genommen, ohne bestehende Grenzen zu übergehen.

Arbeitgeber, Freunde und Öffentlichkeit

Ein Ermittlungsverfahren ist nicht automatisch ein Thema für jede Person in Ihrem Umfeld. Zugleich kann eine konkrete berufliche Situation eine Mitteilung oder gesonderte Beratung erforderlich machen. Entscheidend sind unter anderem Tätigkeit, Vertrag, Vorwurf und tatsächliche Auswirkungen auf die Arbeit. Eine allgemeine Regel „Dem Arbeitgeber niemals etwas sagen“ wäre ebenso unzuverlässig wie eine Pflicht zur sofortigen vollständigen Offenlegung. Kapitel 19 ordnet die möglichen beruflichen Folgen ein.

Bei unvermeidbaren organisatorischen Mitteilungen bleiben Sie bei dem, was Sie sicher und zutreffend sagen können. Erfinden Sie keinen Grund für eine Abwesenheit. Sie müssen eine noch offene rechtliche Bewertung aber auch nicht beiläufig im Kollegenkreis vornehmen. Wer Sie emotional unterstützt, benötigt nicht zwangsläufig die gesamte Akte und jede Einzelheit des Vorwurfs.

Vor einer öffentlichen Erklärung lohnt eine Pause. Beiträge, Kommentare und Interviews können gespeichert, verkürzt weitergegeben und später als Äußerungen zum Sachverhalt behandelt werden. Namen, private Nachrichten und Informationen über andere Personen berühren deren eigene Rechte. Eine bestehende öffentliche Anschuldigung verschafft Ihnen keine unbegrenzte Befugnis zur Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen. Für Aktenbestandteile gelten zudem die Grenzen aus Kapitel 7.[8.6]

Wenn eine journalistische Anfrage eintrifft, bewahren Sie sie auf und geben Sie sie mit einer genannten Antwortfrist an Ihre Verteidigung weiter. Sie können zunächst mitteilen, dass die Anfrage geprüft wird. Die Entscheidung, ob eine sachliche Stellungnahme sinnvoll ist oder rechtliche Schritte nötig sind, hängt von der konkreten Veröffentlichung ab. Auch hier kann eine begrenzte Beratung genügen.

Kein heimliches Ersatzverfahren

Ermitteln Sie nicht durch heimliche Tonaufnahmen, unbefugten Zugriff auf fremde Konten oder das Wegnehmen fremder Unterlagen. Solche Handlungen können selbst rechtswidrig oder strafbar sein. Dass Sie ein Beweismittel für Ihre Verteidigung erhoffen, schafft keine allgemeine Ausnahme. Eine vermutete Ausnahme muss vor dem Handeln konkret geprüft werden, nicht nachträglich als Rechtfertigung dienen.[8.7]

Die praktische Leitlinie ist einfach: Bewahren Sie rechtmäßig vorhandene Informationen, machen Sie ihre Herkunft nachvollziehbar und benennen Sie weitere mögliche Quellen. Überlassen Sie es einer abgestimmten Verteidigung, daraus die passenden Anträge und Argumente zu entwickeln. Das schützt die Qualität Ihrer Informationen und die Rechte aller Beteiligten.

Anmerkungen zu Kapitel 8

[8.1] § 97 Abs. 1 und 2 StPO, insbesondere Grenzen nach Gewahrsam und Art des Gegenstands; Schutz der Verteidigerkommunikation nach § 148 Abs. 1 StPO. Keine pauschale Aussage zur Beschlagnahmefreiheit sämtlicher privater Notizen. § 97 StPO, § 148 StPO. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[8.2] § 160 Abs. 2 und § 163a Abs. 2 StPO. Ermittlungspflicht, Entlastungsbeweise. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[8.3] § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO; je nach Verhalten etwa § 240 StGB oder § 160 StGB. Der Hinweis behauptet keine Strafbarkeit jedes Zeugen- oder Angehörigenkontakts. Verdunkelungsgefahr, Nötigung, Verleitung zur Falschaussage. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[8.4] § 146 StPO. Verbot der Mehrfachverteidigung. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[8.5] § 155a StPO und § 46a StGB. Prüfung des Täter-Opfer-Ausgleichs, mögliche Rechtsfolgen. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[8.6] § 32f Abs. 5 StPO. Zur öffentlichen Mitteilung amtlicher Dokumente vor ihrer Erörterung in öffentlicher Verhandlung oder dem Verfahrensabschluss zusätzlich § 353d Nr. 3 StGB beachten. Aktenzweckbindung, verbotene Mitteilungen. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[8.7] § 201 Abs. 1 und 2 StGB zum nichtöffentlich gesprochenen Wort; § 202a Abs. 1 StGB zum Überwinden einer Zugangssicherung bei nicht für den Handelnden bestimmten Daten. Tonaufnahmen, unbefugter Datenzugang. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

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