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Das Buch · Rechtsanwalt & Strafverteidiger Markus Chilcott

15. Urteil, Berufung, Revision und weitere Schritte

Version 1.3 · Redaktionsstand 7. September 2026

Ausgabe September 2026

Nach der Urteilsverkündung bleiben oft einzelne Wörter hängen: eine Zahl von Tagessätzen, eine Freiheitsstrafe, Bewährung, Freispruch. Was das Gericht zur Begründung gesagt hat, lässt sich unter Anspannung nicht immer vollständig aufnehmen. Vielleicht empfinden Sie Erleichterung und Enttäuschung zugleich. Für die nächsten Schritte muss zunächst klar werden, was genau entschieden wurde und ob eine Rechtsmittelfrist bereits läuft.

Dieses Kapitel betrifft vor allem Rechtsmittel gegen Urteile im allgemeinen Strafverfahren. Für den Strafbefehl und den Einspruch lesen Sie Kapitel 13; Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens stehen in Kapitel 20. Die verschiedenen Verfahren verwenden teilweise ähnliche Wörter, eröffnen aber nicht dieselben Möglichkeiten.

Zuerst den Urteilsspruch verstehen

Lassen Sie sich den ausgesprochenen Inhalt erklären. Wurden Sie wegen aller angeklagten Taten verurteilt oder nur wegen eines Teils? Welche Strafe wurde verhängt? Gibt es zusätzlich eine Einziehung, eine Entscheidung zur Fahrerlaubnis, Bewährungsauflagen oder eine Kostenentscheidung? Ein günstiger Eindruck von der Strafhöhe kann täuschen, wenn eine weitere Entscheidung für Ihre Lebenssituation besonders wichtig ist.

Notieren Sie nach dem Termin, welche Punkte Sie nicht verstanden haben. Trennen Sie dabei die Entscheidung von Ihrer Erinnerung an einzelne Äußerungen während der Verhandlung. Die Verteidigung kann Ihnen erläutern, was bereits verbindlich ausgesprochen wurde, was erst im schriftlichen Urteil näher begründet wird und was möglicherweise einem anderen Beschluss zu entnehmen ist.

Geben Sie nach der Verkündung nicht allein aus Erschöpfung eine Erklärung ab, auf Rechtsmittel zu verzichten. Ein wirksamer Verzicht kann den Weg zur Überprüfung abschneiden. Eine spätere Meinungsänderung beseitigt ihn nicht einfach. Das Gesetz lässt Verzicht und Rücknahme grundsätzlich schon innerhalb der Einlegungsfrist zu; nach einer Verständigung ist der Rechtsmittelverzicht hingegen ausgeschlossen. Eine Rücknahme durch die Verteidigung erfordert eine ausdrückliche Ermächtigung.[15.1]

Die Entscheidung, ein Urteil anzufechten, muss nicht mit dem Versprechen verbunden sein, das Rechtsmittel unter allen Umständen bis zum Ende durchzuführen. Fristsicherung und begründete Entscheidung über das weitere Vorgehen sind verschiedene Arbeitsschritte. Ob zunächst ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte und welche Kosten entstehen, gehört dennoch in eine konkrete Beratung.

Welche Überprüfung eröffnet ist

Die Berufung eröffnet grundsätzlich eine erneute Verhandlung über Tatsachen und Recht innerhalb des angefochtenen Umfangs. Sie ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also gegen entsprechende amtsgerichtliche Urteile, vorgesehen. Neue Beweiserhebungen sind möglich. In gesetzlich bestimmten Fällen geringer Sanktionen setzt die Berufung allerdings eine Annahme voraus; das Gesetz nennt unter anderem Geldstrafen von höchstens fünfzehn Tagessätzen.[15.2]

Die Revision hat eine andere Aufgabe. Sie überprüft, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Revisionsgericht wiederholt die Beweisaufnahme grundsätzlich nicht und hört nicht einfach alle Zeugen nochmals an. Es prüft Rechtsfehler auf der dafür vorgesehenen Grundlage. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts steht grundsätzlich die Revision, keine Berufung zur Verfügung. Auch gegen ein Berufungsurteil kommt Revision in Betracht.[15.3]

Ein amtsgerichtliches Urteil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen anstelle der Berufung unmittelbar mit Revision angefochten werden. Das heißt Sprungrevision. Sie kann sinnvoll sein, wenn ein entscheidender Rechtsfehler im Mittelpunkt steht. Wer eine neue tatsächliche Bewertung erreichen möchte, muss jedoch bedenken, dass damit gerade keine neue Tatsachenverhandlung gewählt wird. Die Entscheidung verdient deshalb besondere Sorgfalt.[15.4]

Fiktives Beispiel: Eine Angeklagte hält die Identifizierung durch einen Zeugen für falsch. Sie möchte eine weitere Zeugin hören lassen, die beim Geschehen anwesend war. Hier liegt eine andere Ausgangslage vor als bei einem Angeklagten, der den festgestellten Sachverhalt hinnimmt, aber dessen rechtliche Bewertung angreift. Ob Berufung oder Revision passt, lässt sich nicht allein danach entscheiden, welcher Begriff entschlossener klingt.

Die kurze Frist nach dem Urteil

Berufung und Revision müssen grundsätzlich binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden. Zuständig für die Einlegung ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird. Wenn Sie bei der Verkündung anwesend waren, sollten Sie insbesondere nicht darauf warten, dass das schriftliche Urteil per Post kommt.[15.5]

Bei einer Verkündung in Ihrer Abwesenheit kann die Zustellung die Frist auslösen. Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen für bestimmte Fälle, in denen Sie durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten waren. Deshalb ist auch „Ich war nicht dabei“ keine sichere Grundlage für eine eigene Fristberechnung. Übergeben Sie der Verteidigung sämtliche Zustellungen und teilen Sie mit, wer bei der Verkündung anwesend war.[15.5]

Bei Wochenfristen endet die Frist grundsätzlich am entsprechenden Wochentag der folgenden Woche. Fällt das Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Bei Monatsfristen gelten entsprechende Berechnungsregeln, einschließlich einer Sonderregel für einen im letzten Monat fehlenden Kalendertag. Welcher Feiertag am maßgeblichen Ort zählt, muss bei einer konkreten Berechnung berücksichtigt werden.[15.6]

Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang einer formwirksamen Erklärung beim zuständigen Gericht, nicht der Poststempel. Sie selbst können die Einlegung grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären. Bei elektronischen Einreichungen gelten besondere Anforderungen; eine gewöhnliche E-Mail ist kein verlässlicher Weg zur Fristwahrung. Rechtsanwälte müssen Berufung und Revision grundsätzlich elektronisch in der gesetzlich vorgesehenen Form übermitteln. Für vorübergehende technische Störungen bestehen geregelte Ausnahmen.[15.7]

Wenn Sie in Haft sind, eröffnet das Gesetz außerdem die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Ort der Anstalt. Für die Frist zählt dann die rechtzeitige Aufnahme des Protokolls. Die bloße Bitte an Anstaltspersonal, später einen Termin zu vermitteln, ist damit nicht gleichzusetzen. Wenden Sie sich bei einer laufenden Frist sofort an die Verteidigung und machen Sie die Dringlichkeit deutlich.[15.8]

Für die praktische Abstimmung genügt eine klare Vereinbarung: Wer prüft das Rechtsmittel, wer legt es gegebenenfalls ein, bis wann wird entschieden und wie erfahren Sie von der Einreichung? Ein Gespräch über die Möglichkeit einer Berufung ist noch keine sichere Bestätigung, dass sie tatsächlich eingelegt wurde.

Haben Sie bereits selbst eine Erklärung an das Gericht geschickt, leiten Sie sie unverzüglich an die Verteidigung weiter. Nennen Sie den Übermittlungsweg und den Zeitpunkt; ein vorhandener Eingangsbeleg gehört dazu. Lassen Sie prüfen, welche Wirkung die Erklärung hat. Es ist meist leichter, eine unklare Situation innerhalb der noch laufenden Frist zu ordnen, als später über die Bedeutung eines missverständlich formulierten Schreibens zu streiten. Versenden Sie nicht aus Unsicherheit gleichzeitig weitere, anders bezeichnete Erklärungen an mehrere Gerichte.

Einlegung und Begründung auseinanderhalten

Bei der Revision folgt auf die kurze Einlegungsfrist eine gesonderte Begründungsfrist. Sie beträgt im gesetzlichen Grundmodell einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist. War das Urteil bei deren Ablauf noch nicht zugestellt, beginnt die Begründungsfrist mit der Zustellung. Für sehr spät zu den Akten gebrachte Urteile enthält das Gesetz zusätzliche Verlängerungen und Vorgaben zur Mitteilung des maßgeblichen Zeitpunkts. Das ist kein Bereich für eine beiläufige Kalendernotiz nach einem Ratgebertext.[15.9]

Die Revisionsbegründung hat außerdem besondere Formanforderungen. Auf Seiten des Angeklagten muss sie durch eine entsprechend anwaltlich verantwortete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Ein persönlich verfasster Brief, der lediglich Unzufriedenheit ausdrückt, erfüllt die Anforderungen nicht. Die elektronische Übermittlungspflicht anwaltlicher Erklärungen kommt hinzu.[15.9]

Inhaltlich unterscheidet man die Sachrüge und die Verfahrensrüge. Mit der Sachrüge wird die Verletzung des für die Entscheidung maßgeblichen sachlichen Rechts geltend gemacht. Eine Verfahrensrüge betrifft Fehler des gerichtlichen Verfahrens. Dafür verlangt das Gesetz die Angabe der Tatsachen, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt. Die Anforderungen können erheblich sein. Eine Liste von Vorwürfen gegen das Gericht ersetzt ihre sachgerechte Darstellung nicht.[15.10]

Ein einfaches Beispiel für einen mit der Sachrüge überprüfbaren Fehler wäre, dass das im Urteil festgestellte Verhalten die Voraussetzungen der angewendeten Strafvorschrift nicht erfüllt. Die Revision fragt dann nach der richtigen rechtlichen Bewertung dieses festgestellten Verhaltens. Das unterscheidet sich von dem Wunsch, ein Zeuge solle seine Aussage nochmals vortragen und anders gewürdigt werden.

Ihre Erinnerung bleibt dennoch wichtig. Notieren Sie auffällige Abläufe möglichst früh: einen abgelehnten Antrag, ein Problem mit einer Übersetzung oder eine aus Ihrer Sicht übergangene Erklärung. Kennzeichnen Sie, was Sie sicher erinnern und was nicht. Die Verteidigung gleicht das mit Protokoll, Anträgen und Urteil ab und beurteilt, ob daraus ein rechtlich beachtlicher Fehler folgt.

Eine Revision kann Erfolg haben, ohne dass anschließend ein Freispruch feststeht. Eine Aufhebung kann zu einer erneuten Verhandlung führen. Entscheidend ist, welcher Teil des Urteils betroffen ist und was nach der Entscheidung noch geprüft werden muss. Lassen Sie sich deshalb auch ein erfolgreiches Rechtsmittel nach seinem konkreten Ergebnis erklären.[15.11]

Beschränkung, Risiken und Belastungen

Ein Rechtsmittel kann unter Voraussetzungen auf bestimmte Punkte beschränkt werden, beispielsweise auf einen abtrennbaren Teil der Rechtsfolgen. Damit lässt sich der Streitstoff begrenzen. Eine wirksame Beschränkung kann aber zugleich bedeuten, dass andere Feststellungen nicht mehr angegriffen werden können. Ob ein Punkt tatsächlich selbständig geprüft werden kann, ist eine Rechtsfrage und sollte vor der Erklärung geklärt werden.[15.12]

Häufig wird gefragt, ob durch ein eigenes Rechtsmittel „alles noch schlimmer“ werden kann. Wenn nur Sie, Ihre gesetzliche Vertretung oder die Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten das betreffende Rechtsmittel eingelegt haben, schützt das gesetzliche Verschlechterungsverbot grundsätzlich vor einer nachteiligen Änderung von Art und Höhe der Rechtsfolgen. Es erfasst aber nicht pauschal jeden Aspekt des weiteren Verfahrens. Gesetzliche Ausnahmen bestehen insbesondere bei bestimmten Unterbringungsentscheidungen. Hat die Staatsanwaltschaft zu Ihrem Nachteil angefochten, ist die Lage anders.[15.13]

Hinzu kommen Kosten, Zeitaufwand und die Belastung einer weiteren Verhandlung. Auch eine geschützte Strafhöhe bedeutet nicht, dass ein erfolgloses Rechtsmittel keine zusätzlichen Kosten verursachen kann. Die Kostenseite gehört deshalb neben die rechtliche Erfolgsaussicht, nicht an deren Stelle. Kapitel 18 erläutert die Grundfragen.

Besprechen Sie außerdem, welches Ziel Sie tatsächlich verfolgen. Geht es um den Schuldspruch, die Höhe einer Geldstrafe, Bewährung, Fahrerlaubnis oder eine Einziehung? Ein Rechtsmittel sollte an einem erreichbaren rechtlichen Ziel ausgerichtet sein. Es kann nicht jede Kränkung aus der bisherigen Verhandlung nachträglich beseitigen.

Ein Berufungstermin bleibt ein Gerichtstermin

Wer Berufung eingelegt hat, darf einen späteren Termin nicht als unverbindliche Gelegenheit verstehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die eigene Berufung bei unentschuldigtem Ausbleiben ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden. Eine Vertretung durch die Verteidigung kann in bestimmten Fällen genügen, setzt aber insbesondere eine nachgewiesene Vertretungsvollmacht voraus. Wird Ihr persönliches Erscheinen benötigt und angeordnet, lässt sich das nicht durch eine allgemeine Absprache ersetzen.[15.14]

Bei Krankheit oder einem anderen Hindernis informieren Sie Gericht und Verteidigung unverzüglich. Lassen Sie klären, welche Nachweise benötigt werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet nicht automatisch die andere Frage, ob Sie an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen können. Bleiben Sie nicht einfach weg, weil Sie davon ausgehen, die Kanzlei werde den Termin schon regeln.

Wenn eine Frist versäumt scheint

Manchmal stellt sich erst verspätet heraus, dass ein Urteil zugestellt oder eine Frist falsch verstanden wurde. Dann ist sofort zu prüfen, ob die Frist tatsächlich abgelaufen ist und ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Diese ermöglicht unter Voraussetzungen eine nachträgliche Korrektur unverschuldeter Fristversäumnisse. Sie ist keine allgemeine Verlängerung aus Kulanz.[15.15]

Der Wiedereinsetzungsantrag muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden; innerhalb dieser Frist ist auch die versäumte Handlung nachzuholen. Die maßgeblichen Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden. Sichern Sie deshalb Umschläge, Zustellunterlagen und Nachweise über das tatsächliche Hindernis. Beschreiben Sie genau, wann Sie wovon erfahren haben. Erfinden Sie keine Erklärung, um ein Versäumnis nachträglich günstiger aussehen zu lassen.[15.15]

Nach Rechtskraft

Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann. Danach können Fragen der Vollstreckung, Bewährung und Umsetzung einzelner Entscheidungen in den Vordergrund treten. Wer eine Ladung zum Strafantritt oder eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte sie auch dann ernst nehmen, wenn noch über außergewöhnliche Rechtsschutzmöglichkeiten gesprochen wird.

Eine Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten kommt nur auf gesetzlich festgelegten Grundlagen in Betracht, etwa bei geeigneten neuen Tatsachen oder Beweismitteln. Sie ist keine beliebig oft verfügbare weitere Berufung. Eine Verfassungsbeschwerde prüft mögliche Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, keine vollständige neue Tatsacheninstanz; grundsätzlich müssen zuvor die verfügbaren fachgerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.[15.16]

Wenn nach Rechtskraft etwas Neues auftaucht, bewahren Sie es in unveränderter Form auf und lassen Sie seine Bedeutung prüfen. Verwechseln Sie neue Beweismittel nicht mit dem verständlichen Wunsch, bekannte Umstände noch einmal anders bewertet zu sehen. Zugleich gibt es keinen Grund, eine wirklich neue Information allein deshalb beiseitezulegen, weil das Verfahren bereits abgeschlossen wurde.

Anmerkungen zu Kapitel 15

[15.1] § 302 Abs. 1 und 2 StPO. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.2] §§ 312, 313 Abs. 1 und 2 sowie 323, 324 StPO. § 312, § 313, § 323, § 324. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.3] §§ 333, 337 StPO. § 333, § 337. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.4] § 335 Abs. 1–3 StPO; Abs. 3 regelt auch das Zusammentreffen unterschiedlicher Rechtsmittel verschiedener Beteiligter. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.5] § 314 Abs. 1 und 2, § 341 Abs. 1 und 2 StPO. Die Ausnahmen bei Vertretung sind in den beiden Normen im Einzelnen zu unterscheiden. § 314, § 341. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.6] § 43 Abs. 1 und 2 StPO. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.7] §§ 314 Abs. 1, 341 Abs. 1, 32a Abs. 3 und 4, 32d StPO. § 314, § 341, § 32a, § 32d. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.8] § 299 Abs. 1 und 2 StPO. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.9] § 345 Abs. 1 und 2 StPO; zusätzliche Monatsverlängerungen nach Abs. 1 Satz 2 bei Absetzung später als 21 beziehungsweise 35 Wochen nach Verkündung; § 32d StPO. § 345, § 32d. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.10] § 344 Abs. 1 und 2 StPO. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.11] §§ 353, 354 StPO. § 353, § 354. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.12] § 318 sowie § 344 Abs. 1 StPO. Die Wirksamkeit einer konkreten Beschränkung ist gesondert zu prüfen. § 318, § 344. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.13] § 331 Abs. 1 und 2, § 358 Abs. 2 StPO. § 331, § 358. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.14] § 329 Abs. 1, 2 und 4 StPO. Gesetz. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.15] §§ 44, 45 Abs. 1 und 2 StPO. § 44, § 45. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[15.16] § 359 StPO, insbesondere Nr. 5; § 90 Abs. 1 und 2 BVerfGG. Wiederaufnahme, Verfassungsbeschwerde. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

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