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Das Buch · Rechtsanwalt & Strafverteidiger Markus Chilcott

20. Jugendliche, Heranwachsende und Eltern

Version 1.3 · Redaktionsstand 7. September 2026

Ausgabe September 2026

Wenn ein junger Mensch beschuldigt wird, entsteht in einer Familie schnell der Wunsch nach einer sofortigen gemeinsamen Antwort. Eltern möchten erklären, erziehen und schützen. Jugendliche wollen vielleicht beweisen, dass sie allein zurechtkommen, oder hoffen, durch eine schnelle Entschuldigung wieder Ruhe zu haben. Beides ist verständlich. Für das Strafverfahren braucht es zunächst etwas anderes: Klarheit über Alter, Rolle, Vorwurf und die Rechte der jungen Person.

Jugendstrafrecht ist kein verkleinertes Erwachsenenstrafrecht. Es stellt Entwicklung und die Vermeidung weiterer Straftaten in den Mittelpunkt. Trotzdem geht es um ein rechtsstaatliches Verfahren, in dem ein Vorwurf geprüft werden muss. Der Erziehungsgedanke ersetzt weder Beweise noch das Recht zu schweigen. Auch ein junger Mensch, der tatsächlich etwas falsch gemacht hat, hat Anspruch auf eine sorgfältige Verteidigung und eine angemessene Entscheidung.

Auf das Alter bei der Tat kommt es an

Für die Einordnung ist grundsätzlich das Alter zur Zeit der vorgeworfenen Tat maßgeblich. Wer damals noch nicht 14 Jahre alt war, ist strafrechtlich schuldunfähig. Jugendliche sind Personen, die bei der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Heranwachsende waren damals mindestens 18, aber noch nicht 21 Jahre alt. Das Alter beim ersten Polizeibrief oder beim Gerichtstermin beantwortet diese Frage daher nicht.[20.1]

Ein fiktives Beispiel: Eine Person erhält mit 18 Jahren eine Ladung wegen eines Geschehens kurz vor ihrem 18. Geburtstag. Die Tat wird nicht allein deshalb nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, weil inzwischen Volljährigkeit eingetreten ist. Zugleich folgt aus dem damaligen Alter nicht, dass die Eltern heute unverändert alle Beteiligungsrechte einer minderjährigen Person ausüben können. Tatbezogene Einordnung und aktuelle persönliche Rechtsstellung sind auseinanderzuhalten.

Bei Jugendlichen muss zusätzlich geprüft werden, ob sie nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht zu verstehen und entsprechend zu handeln. Das Gesetz verlangt damit eine Verantwortlichkeitsprüfung. Bei Kindern unter 14 Jahren scheidet eine strafrechtliche Verurteilung aus; andere Schutz-, Jugendhilfe- oder zivilrechtliche Fragen können dennoch entstehen. „Nicht strafmündig“ bedeutet deshalb nicht, dass die Erwachsenen einen ernsthaften Vorfall unbeachtet lassen sollten.[20.2]

Bei Heranwachsenden kann Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn die gesetzliche Gesamtwürdigung ergibt, dass die Entwicklung bei der Tat noch der eines Jugendlichen entsprach, oder wenn es sich um eine Jugendverfehlung handelte. Es reicht nicht, allein auf den Auszug aus dem Elternhaus, den Beginn einer Ausbildung oder das Bestehen des Führerscheins zu verweisen. Solche Umstände können zum Bild gehören, ersetzen aber die umfassendere Prüfung nicht. Eine Jugendverfehlung ist hier eine Tat, deren Art, Umstände oder Beweggründe einen jugendlichen Charakter zeigen. Das muss anhand des konkreten Geschehens beurteilt werden; die bloße Bezeichnung als „Jugendstreich“ genügt nicht.[20.3]

Die erste Reaktion in der Familie

Sorgen Sie zunächst dafür, dass das Schreiben vollständig vorliegt und ein anstehender Termin erkannt wird. Lesen Sie, ob der junge Mensch als Beschuldigter oder als Zeuge angesprochen wird. Eltern sollten eine als „Gespräch“ bezeichnete polizeiliche Kontaktaufnahme nicht automatisch wie einen Elternabend behandeln. Sobald es um einen Tatvorwurf geht, können spontane Angaben Bedeutung für das Verfahren haben. Die Regeln zu Vorladungen in Kapitel 2 gelten als Ausgangspunkt auch hier; das Jugendgerichtsgesetz ergänzt sie durch besondere Schutzrechte.

Eine hilfreiche erste Botschaft lautet: „Wir kümmern uns darum, und wir treffen die Entscheidung über eine Aussage nicht unter Druck.“ Das nimmt dem Jugendlichen nicht die Verantwortung für sein Verhalten ab. Es trennt die familiäre Auseinandersetzung von der Entscheidung, welche Erklärung in welcher Verfahrenssituation richtig ist. Ein erzwungenes Geständnis am Küchentisch ist kein Ersatz für Aktenkenntnis und Beratung.

Wenn der junge Mensch von sich aus sprechen möchte, hören Sie ruhig zu. Machen Sie zugleich deutlich, dass Sie nicht alle rechtlichen Folgen sofort beurteilen können. Vermeiden Sie Fragen, die bereits eine gewünschte Antwort enthalten: „Du hast doch bestimmt nur zugesehen?“ Solche Formulierungen können die Erinnerung beeinflussen. Ebenso wenig sollten Eltern die eigene Vermutung später als Wahrnehmung ausgeben. Die Frage, was jemand selbst gesehen hat und was nur aus einem Gespräch bekannt ist, bleibt wichtig.

Welche Rechte Eltern haben

Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter besitzen im Jugendstrafverfahren besondere Beteiligungsrechte. Sie dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen gehört werden, Fragen und Anträge stellen sowie an Untersuchungshandlungen teilnehmen. Dazu gehören insbesondere Vernehmungen, bei denen der Jugendliche ein Anwesenheitsrecht hat. Auch die Wahl eines Verteidigers und die Einlegung von Rechtsbehelfen sind gesetzlich geregelt. Diese Rechte haben Voraussetzungen und können in besonderen Konfliktlagen eingeschränkt werden.[20.4]

Die Anwesenheit der Eltern bei einer Vernehmung ist deshalb weder bloße Kulanz noch in jeder Lage ausnahmslos gewährleistet. Maßgeblich sind insbesondere das Wohl des Jugendlichen und eine mögliche Beeinträchtigung des Verfahrens. Wenn eine geeignete erziehungsberechtigte oder vertretungsberechtigte Person nicht anwesend sein kann, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person vor. Besteht Streit über die Beteiligung, sollte er benannt und rechtlich geklärt werden, statt die Befragung durch Zurufe zu übernehmen.

Vorgeschriebene Informationen sollen grundsätzlich auch die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter erreichen. Bei Freiheitsentziehung bestehen besondere Unterrichtungspflichten. Das Gesetz enthält aber Ausnahmen, etwa wenn die Information das Wohl des Jugendlichen erheblich gefährden oder den Untersuchungszweck erheblich beeinträchtigen würde. Werden die Eltern aus den gesetzlichen Gründen nicht informiert, ist unter den dafür geltenden Voraussetzungen eine andere geeignete erwachsene Person einzubeziehen.[20.5]

Solche Ausnahmen sind gerade dann bedeutsam, wenn sich der Verdacht gegen mehrere Familienmitglieder richtet oder die Familie selbst ein Gefahrenbereich ist. Ein Elternteil kann dann nicht ohne Weiteres zugleich die eigene Position und die des Jugendlichen wahrnehmen. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten jungen Person schützen. Auch wenn Eltern das Honorar bezahlen, darf daraus keine Verpflichtung entstehen, ihre Darstellung des Geschehens zu übernehmen.

Mit Volljährigkeit besteht die elterliche Sorge nicht fort. Die besonderen Elternrechte gelten deshalb bei volljährigen Heranwachsenden nicht einfach in gleicher Weise. Häufig bleibt Unterstützung willkommen; sie muss aber mit der eigenständigen Stellung des jungen Erwachsenen vereinbar sein. Ein vertrauliches Gespräch ohne Eltern kann notwendig und sinnvoll sein. Dass die Verteidigung ein solches Gespräch anbietet, bedeutet nicht, dass sie die Familie ausgrenzen möchte.[20.6]

Jugendgerichtshilfe und Verteidigung haben verschiedene Aufgaben

Im Jugendstrafverfahren wirkt die Jugendgerichtshilfe mit, häufig als Jugendhilfe im Strafverfahren bezeichnet. Sie bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte ein und befasst sich unter anderem mit Entwicklung, Familie, Schule, Ausbildung und Lebensbedingungen. Sie kann Hilfen erschließen und dem Gericht eine Einschätzung geben. Diese Arbeit ist für eine sachgerechte Entscheidung bedeutsam, entspricht aber nicht der Aufgabe eines Verteidigers.[20.7]

Die Jugendgerichtshilfe ist keine zusätzliche Polizei, aber auch kein ausschließlich vertraulicher Gesprächsraum wie die anwaltliche Verteidigung. Sie berichtet im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Verfahrensbeteiligten. Vor einem Gespräch sollte deshalb verständlich sein, welche Informationen wofür erhoben und weitergegeben werden. Wer zum Tatvorwurf schweigen möchte, sollte eine Schilderung gegenüber der Jugendgerichtshilfe nicht gedankenlos als folgenlose Ausnahme behandeln.

Das bedeutet nicht, jede Zusammenarbeit abzulehnen. Verlässliche Angaben zur Ausbildung, zu tatsächlichen Belastungen und zu bereits vorhandener Unterstützung können helfen, geeignete Maßnahmen zu finden. Sprechen Sie mit der Verteidigung darüber, welche Themen sachgerecht erörtert werden können und wo zunächst Aktenkenntnis nötig ist. Ein Gespräch über einen realistischen Ausbildungsplan muss nicht zu einer ungeprüften Darstellung des Tatgeschehens werden.

Für Heranwachsende können Informationen zur Entwicklung ebenfalls wichtig sein. Dabei hilft keine künstliche Selbstdarstellung als besonders unreif. Tatsächliche Lebensbedingungen, Abhängigkeiten, Selbstständigkeit und Entscheidungen ergeben ein aussagekräftigeres Bild. Das Verfahren soll einen jungen Menschen zutreffend verstehen, nicht eine für das Gericht einstudierte Rolle bewerten.

Möglichkeiten eines Abschlusses

Das Jugendstrafrecht sieht besondere Wege vor, von der Verfolgung abzusehen oder ein Verfahren einzustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können bereits begonnene oder durchgeführte erzieherische Maßnahmen berücksichtigt werden. Auch das ernsthafte Bemühen um einen Ausgleich kann Bedeutung haben. Welche Voraussetzungen gelten, hängt vom jeweiligen Weg ab. Nicht jede Einstellung verlangt ein Geständnis; einzelne gesetzliche Varianten knüpfen aber ausdrücklich daran an.[20.8]

Deshalb ist der Satz „Gesteh einfach, dann wird eingestellt“ keine verlässliche Beratung. Zuerst muss geklärt sein, was tatsächlich vorgeworfen wird und ob die Beweislage trägt. Eine vernünftige erzieherische Reaktion kann sinnvoll sein, ohne eine nicht begangene Tat einzuräumen. Soll ein Täter-Opfer-Ausgleich erwogen werden, braucht er einen geeigneten Rahmen und die Achtung der anderen Person. Eltern sollten nicht auf eigene Initiative eine Rücknahme der Anzeige oder eine bestimmte Aussage verlangen.

Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung, stehen unterschiedliche Reaktionsformen zur Verfügung. Erziehungsmaßregeln sollen die weitere Entwicklung beeinflussen. Die gesetzlich so bezeichneten Zuchtmittel umfassen etwa Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Jugendstrafe ist dagegen Freiheitsentzug und setzt besondere Voraussetzungen voraus. Die Wörter beschreiben unterschiedliche Rechtsfolgen; „Jugendarrest“ und „Jugendstrafe“ sind nicht austauschbar.[20.9]

Eine alltagstaugliche Maßnahme muss erreichbar und erfüllbar sein. Wenn ein sozialer Trainingskurs mit dem Ausbildungsplan kollidiert oder ein junger Mensch eine Auflage tatsächlich nicht bewältigen kann, sollte das früh und mit konkreten Angaben angesprochen werden. Einfaches Fernbleiben löst den Konflikt nicht. Auch der Versuch, eine Arbeitsleistung durch die Eltern erledigen zu lassen, verfehlt ihren Zweck. Nach einer Entscheidung gehört deshalb zur Unterstützung, die tatsächlichen Pflichten und Ansprechpartner gemeinsam zu ordnen.

Verteidigung, Hauptverhandlung und Kosten

Für Jugendliche gelten zusätzliche Fälle notwendiger Verteidigung. Dazu gehört insbesondere die Erwartung einer Jugendstrafe oder bestimmter freiheitsentziehender Maßnahmen. Auch der Entzug elterlicher Beteiligungsrechte kann bedeutsam sein. In Fällen notwendiger Verteidigung ist der Bestellungszeitpunkt besonders früh geregelt: Grundsätzlich muss die Bestellung spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung erfolgen, wobei das Gesetz eine begrenzte Ausnahme vorsieht. Eltern müssen diese Fragen nicht selbst abschließend beurteilen, sollten aber das Alter und den Vorwurf bereits bei der ersten Kontaktaufnahme nennen.[20.10]

Die Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen ist grundsätzlich nicht öffentlich. Das schützt die persönliche Entwicklung und Privatsphäre. Es gibt jedoch gesetzliche Zugangsrechte und Ausnahmen, insbesondere wenn gemeinsam mit Heranwachsenden oder Erwachsenen verhandelt wird. Gegen Heranwachsende ist eine Verhandlung nicht allein wegen ihres Alters automatisch nicht öffentlich; die Öffentlichkeit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Versprechen Sie dem jungen Menschen deshalb nicht, unter keinen Umständen könne jemand von der Verhandlung erfahren.[20.11]

Erziehungsberechtigte können zur Hauptverhandlung geladen werden. Eine solche Ladung sollte nicht wie eine unverbindliche Einladung behandelt werden. Das Gericht kann ihre Anwesenheit für die Erörterung der Entwicklung und der Lebensumstände benötigen. Zugleich müssen Eltern den Jugendlichen zu Wort kommen lassen. Eine Verhandlung wird nicht dadurch übersichtlicher, dass Erwachsene jede Frage an sich ziehen oder Widersprüche sofort durch Zwischenrufe erklären wollen.[20.12]

Gegen Jugendliche darf kein Strafbefehl erlassen werden. Bei Heranwachsenden hängt die Lage unter anderem davon ab, ob Jugendstrafrecht angewendet wird; die Schutzregel ist nicht auf jede volljährige Person unter 21 unverändert übertragbar. Auch wenn allgemeines Strafrecht angewendet wird, darf gegen einen Heranwachsenden durch Strafbefehl keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Wer trotzdem einen Strafbefehl erhält, sollte daher das Alter zur Tatzeit und die konkrete Verfahrensgestaltung sofort prüfen lassen. Ein möglicherweise fehlerhaftes Schreiben erledigt sich nicht dadurch, dass die Familie es für unzulässig hält.[20.13]

Auch die Kostenfrage sollte vorab geklärt werden. Das Jugendgericht kann davon absehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Das bedeutet nicht, dass jede von der Familie geschlossene Honorarvereinbarung damit entfällt. Wer den Auftrag erteilt und die Vergütung übernimmt, muss aus den Vereinbarungen hervorgehen. Die allgemeinen Unterschiede zwischen Honorar, staatlichen Verfahrenskosten und Pflichtverteidigung erläutert Kapitel 18.[20.14]

Rechtsmittel rechtzeitig auswählen

Auch im Jugendverfahren kann eine gerichtliche Entscheidung fehlerhaft sein. Für ihre Anfechtung gelten jedoch Besonderheiten. Sind lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet, lässt sich die Entscheidung grundsätzlich nicht allein deshalb angreifen, weil deren Umfang geändert oder eine andere solche Maßnahme gewählt werden soll. Das Gesetz enthält hierzu eine besondere Ausnahme für die dort bezeichnete Hilfe zur Erziehung. Ein Angriff gegen den Schuldspruch ist von einer bloßen Unzufriedenheit mit der Maßnahme zu unterscheiden.[20.15]

Hinzu kommt eine Beschränkung der Rechtsmittelstufen: Wer zulässig Berufung eingelegt hat, kann das Berufungsurteil nicht anschließend noch mit der Revision angreifen. Auf Seiten des Angeklagten werden dabei auch die Rechtsmittel der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zusammen betrachtet. Deshalb sollte die Familie nicht unabhängig voneinander verschiedene Rechtsmittel einlegen. Klären Sie Ziel, zulässigen Weg und Frist mit der Verteidigung. Bei Heranwachsenden hängt die Anwendung dieser Beschränkungen von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die allgemeinen Hinweise aus Kapitel 15 sind hier stets zusammen mit den Jugendvorschriften zu lesen.[20.15]

Was nach dem Verfahren bleibt

Ein Jugendverfahren muss weder die Ausbildung noch die weitere Entwicklung bestimmen. Es wäre aber ebenso unzutreffend, jedes Ergebnis als folgenlos zu bezeichnen. Bestimmte jugendstrafrechtliche Entscheidungen werden im Erziehungsregister gespeichert; dazu können auch Entscheidungen nach den jugendstrafrechtlichen Einstellungsvorschriften gehören. Das Erziehungsregister ist vom gewöhnlichen Führungszeugnis zu unterscheiden. Eintragungs-, Auskunfts- und Offenbarungsregeln müssen deshalb anhand der konkreten Entscheidung geprüft werden.[20.16]

Für die Zeit nach dem Verfahren hilft eine klare Aufgabenverteilung. Der junge Mensch sollte verstehen, welche Verpflichtungen er selbst erfüllen muss. Eltern können Termine, Fahrten oder die Suche nach Unterstützung erleichtern. Die Verteidigung klärt rechtliche Unklarheiten; Jugendhilfe und gegebenenfalls weitere geeignete Stellen können an realen Problemen weiterarbeiten. Niemand muss alle Aufgaben gleichzeitig übernehmen.

Wenn sich ein Vorwurf als berechtigt erweist, darf die Familie Verantwortung und Zukunft zusammen denken. Eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Geschehen ist etwas anderes als dauernde Vorhaltung. Erweist sich der Vorwurf als unbegründet, können Belastung und Misstrauen dennoch nachwirken. In beiden Fällen ist das Ziel, dass der junge Mensch wieder eigenständig handeln kann. Ein sorgfältiges Verfahren und verlässliche Unterstützung sollen ihm dabei helfen, statt ihn auf den Tatvorwurf zu reduzieren.

Anmerkungen zu Kapitel 20

[20.1] § 1 Abs. 2 und 3 JGG; § 19 StGB. https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__19.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.2] § 3 JGG und § 19 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__3.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__19.html. Zum Erziehungsziel § 2 Abs. 1 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__2.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.3] § 105 Abs. 1 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__105.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.4] § 67 Abs. 1–5 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__67.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.5] § 67a Abs. 1–6 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__67a.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.6] § 1626 Abs. 1 BGB, § 2 BGB; § 109 Abs. 1 JGG übernimmt §§ 67 und 67a JGG nicht allgemein für Heranwachsende. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__109.html. Verschwiegenheit und Unabhängigkeit: § 43a Abs. 1 und 2 BRAO, https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.7] § 38 Abs. 1–7 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__38.html. Geprüft am 07.09.2026. Die Empfehlungen zur Gesprächsvorbereitung sind praktische Folgerungen aus der gesetzlichen Berichts- und Unterstützungsaufgabe. Zur Textstelle

[20.8] § 45 Abs. 1–3, § 47 Abs. 1 und 2 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__45.html und https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__47.html. Das Geständniserfordernis des § 45 Abs. 3 ist nicht auf sämtliche Einstellungswege zu übertragen. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.9] §§ 5, 13, 17 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__5.html, https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__13.html und https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__17.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.10] §§ 68 und 68a JGG, für Heranwachsende § 109 Abs. 1 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__68.html, https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__68a.html und https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__109.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.11] § 48 Abs. 1–3 und § 109 Abs. 1 letzter Satz JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__48.html und https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__109.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.12] § 50 Abs. 2 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__50.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.13] § 79 Abs. 1 und § 109 Abs. 2 und 3 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__79.html und https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__109.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.14] § 74 JGG, bei Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende § 109 Abs. 2 JGG: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__74.html und https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__109.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[20.15] § 55 Abs. 1–4 JGG; Anwendung auf Heranwachsende nach § 109 Abs. 2 JGG einschließlich der dortigen Ausnahme für Entscheidungen im beschleunigten Verfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__55.html und https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__109.html. Geprüft am 07.09.2026. § 55 Abs. 1 Satz 2 enthält die besondere Ausnahme für Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 JGG. Zur Textstelle

[20.16] § 60 Abs. 1, insbesondere Nr. 2 und 7 BZRG; Auskunft und Offenbarung nach §§ 61, 64 BZRG. https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__60.html, https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__61.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__64.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

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