Ein Wissensportal von Rechtsanwalt Markus Chilcott

Bundesweit tätige Strafverteidigerkanzlei

Das Buch · Rechtsanwalt & Strafverteidiger Markus Chilcott

10. Wer ermittelt – und wie das Verfahren vorankommt

Version 1.3 · Redaktionsstand 7. September 2026

Ausgabe September 2026

Ein Strafverfahren begegnet Ihnen zunächst oft als einzelne Handlung: eine Frage, ein Brief, eine Durchsuchung. Dahinter steht ein Ablauf, den Sie nur teilweise sehen. Eine Polizeibeamtin nimmt eine Aussage auf. Eine Staatsanwältin bewertet die Akte. Ein Richter entscheidet über eine bestimmte Maßnahme. Erst später kann ein Gericht darüber verhandeln, ob der Vorwurf bewiesen ist. Wenn Sie diese Aufgaben auseinanderhalten, lässt sich die eigene Lage besser einordnen. Nicht jede behördliche Feststellung ist eine gerichtliche Entscheidung, und nicht jede gerichtliche Entscheidung ist bereits ein Urteil über Ihre Schuld.

Dieses Kapitel erklärt den gewöhnlichen Weg eines Ermittlungsverfahrens. Es zeigt zugleich, wo Sie Einfluss nehmen können und wo Geduld allein nicht ausreicht. Die Regeln für einzelne Kontakte stehen in den Kapiteln 2 bis 5. Hier geht es um den Zusammenhang: Wer entscheidet worüber, welches Wissen fehlt noch, und was ist der nächste sachliche Schritt?

Wie ein Verfahren beginnt

Am Anfang muss keine ausführliche Strafanzeige stehen. Ein Hinweis, eine Beobachtung der Polizei oder Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren können Anlass zur Prüfung geben. Für die Aufnahme von Ermittlungen genügen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat. Juristisch heißt diese erste Schwelle Anfangsverdacht. Sie liegt deutlich vor einem Nachweis der Tat. Ein Ermittlungsverfahren kann deshalb rechtmäßig beginnen und später eingestellt werden, weil sich der Verdacht nicht bestätigt.[10.1]

Eine Anzeige ist die Mitteilung eines möglicherweise strafbaren Geschehens. Die anzeigende Person entscheidet damit nicht über Ihre Schuld. Auch ihre rechtliche Bezeichnung bindet die Behörden nicht: Wenn jemand ein Verhalten „Betrug“ nennt, müssen die Voraussetzungen dieses Delikts dennoch geprüft werden. Umgekehrt kann eine zunächst ungenau beschriebene Begebenheit Ermittlungen zu einem anderen Straftatbestand auslösen. Für Sie ist daher wichtig, zwischen der Schilderung eines Ereignisses und seiner juristischen Bewertung zu unterscheiden.

Sie müssen nicht zuerst das Motiv der anzeigenden Person aufklären. Die Frage, ob jemand verärgert ist oder einen persönlichen Konflikt verfolgt, kann für die Beweiswürdigung bedeutsam werden. Sie beantwortet aber noch nicht, was geschehen ist und was sich nachweisen lässt. Ordnen Sie deshalb konkrete Informationen: Was behauptet die andere Person, was wissen Sie selbst, welche Unterlagen gibt es? Kapitel 8 erläutert, wie Sie dabei Erinnerungen und belegbare Tatsachen auseinanderhalten.

Die Polizei: aufklären und dokumentieren

Die Polizei erforscht Straftaten und trifft dringliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden. Sie sammelt etwa Aussagen, sichert Spuren und wertet Unterlagen aus. Ihre Ermittlungsergebnisse gehen an die Staatsanwaltschaft. Eine polizeiliche Sachbearbeitung kann große Teile der sichtbaren Arbeit erledigen; die grundsätzliche Entscheidung über die Erhebung einer öffentlichen Anklage liegt bei der Staatsanwaltschaft.[10.2]

Für den Umgang mit der Polizei hilft ein nüchterner Blick auf ihre Aufgabe. Freundlichkeit kann aufrichtig sein und ändert dennoch nichts daran, dass Informationen für ein Strafverfahren erhoben werden. Ebenso bedeutet ein knapper oder ungeduldiger Ton nicht, dass Ihre Schuld feststeht. Versuchen Sie, nicht aus der Stimmung eines Gesprächs auf die spätere Entscheidung zu schließen.

Auch eine Äußerung wie „Das dürfte sich erledigen“ ersetzt keinen Einstellungsbescheid. Möglicherweise kennt die betreffende Person noch nicht alle Unterlagen. Vielleicht beschreibt sie nur ihre vorläufige Einschätzung. Halten Sie Namen, Datum und Inhalt eines organisatorisch wichtigen Gesprächs für Ihre Unterlagen fest. Rechtsverbindliche Folgen sollten Sie an den dafür vorgesehenen Entscheidungen festmachen, nicht an beiläufigen Prognosen.

Die Staatsanwaltschaft: Verantwortung für die Ermittlungen

Die Staatsanwaltschaft soll den Sachverhalt so aufklären, dass sie über den weiteren Weg entscheiden kann. Sie muss belastende und entlastende Umstände ermitteln. Dazu gehören auch Tatsachen, die für mögliche Rechtsfolgen wichtig sind. Sie ist also gesetzlich nicht darauf festgelegt, jede einmal begonnene Ermittlung in eine Verurteilung zu führen.[10.3]

Diese Pflicht ersetzt die Verteidigung jedoch nicht. Die Staatsanwaltschaft kennt Ihre Lebensumstände nicht von selbst. Ihr stehen zunächst die Informationen zur Verfügung, die sie erhält oder ermittelt. Eine bestimmte Nachricht kann in einem großen Datenbestand übersehen werden; eine Aussage kann ohne ihren Zusammenhang anders wirken. Die Verteidigung prüft daher eigenständig, ob die tatsächliche Grundlage vollständig und die rechtliche Bewertung tragfähig ist.

Das ist auch wichtig, wenn Sie wesentliche Teile des Vorwurfs für richtig halten. Eine verantwortliche Verteidigung kann zwischen eingeräumtem Verhalten und weitergehenden Behauptungen unterscheiden. Vielleicht ist der entstandene Schaden niedriger als angenommen. Vielleicht liegt eine andere Beteiligungsform vor. Vielleicht sind persönliche Umstände für die Entscheidung bedeutsam. Dazu müssen keine Tatsachen geleugnet und keine Gegengeschichten erfunden werden.

Das Gericht: verschiedene Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten

Ein Gericht kann bereits im Ermittlungsverfahren tätig werden, beispielsweise bei einer Durchsuchung oder einem Haftbefehl. Es entscheidet dann über die Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahme. Das ist etwas anderes als die spätere Entscheidung nach einer Hauptverhandlung. Ein Durchsuchungsbeschluss beweist nicht, dass die vorgeworfene Tat begangen wurde; ein Haftbefehl unterliegt wiederum anderen und strengeren Voraussetzungen als der Beginn eines Ermittlungsverfahrens. Die Einzelheiten stehen in den Kapiteln 3 und 14.

Kommt es zur Anklage, prüft das zuständige Gericht zunächst, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Auch dieser Schritt bedeutet noch keine Verurteilung. Die für eine Eröffnung erforderliche Verdachtslage ist von der Überzeugung zu unterscheiden, die ein Gericht für einen Schuldspruch gewinnen muss. Die Hauptverhandlung ist deshalb keine bloße Bestätigung dessen, was vorher in der Akte stand.[10.4]

Für die praktische Kommunikation bedeutet das: Schicken Sie Schreiben nicht wahllos an mehrere Gerichte und Behörden. Klären Sie, wo die Sache gerade bearbeitet wird, welches Aktenzeichen gilt und wer über Ihr konkretes Anliegen entscheiden kann. Ein polizeiliches Vorgangszeichen und ein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen können nebeneinander existieren. Bewahren Sie beide auf. Sobald ein gerichtliches Aktenzeichen hinzukommt, gehört auch dieses in Ihre Unterlagenübersicht.

Die Verteidigung: eine eigene Perspektive auf dieselbe Sache

Die Verteidigung arbeitet mit dem Wissen, das Sie vertraulich mitteilen, und mit dem zugänglichen Akteninhalt. Sie vergleicht beides, prüft Beweismittel und bespricht mit Ihnen, welche Ziele erreichbar erscheinen. Ihre Aufgabe besteht nicht nur darin, im Gerichtssaal zu sprechen. Schon vorher kann sie auf fehlende Ermittlungen hinweisen, eine rechtliche Bewertung angreifen oder eine sachgerechte Verfahrensbeendigung anregen.

Nicht jedes hilfreiche Gespräch muss gleich eine umfassende Verteidigung durch sämtliche Instanzen umfassen. Manchmal benötigen Sie zunächst eine begrenzte Beratung zur Bedeutung eines Schreibens und zur nächsten Entscheidung. In anderen Fällen sind Akteneinsicht und fortlaufende Begleitung dringend sinnvoll. Wie sich dieser Umfang festlegen lässt, behandelt Kapitel 16.

Eine klare Arbeitsteilung verhindert doppelte oder widersprüchliche Erklärungen. Wenn Ihre Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft kommuniziert, sollten Sie nicht parallel versuchen, die Sache durch einen eigenen Anruf „abzukürzen“. Teilen Sie neue Informationen zuerst intern mit. Das ist keine Aufforderung zur Passivität, sondern hilft dabei, dass eine durchdachte Erklärung nicht durch einen unvollständigen Nebensatz ihren Sinn verändert.

Was zwischen zwei Schreiben geschieht

Nach einem Polizeikontakt kann lange nichts Sichtbares folgen. Daraus lässt sich weder eine Einstellung noch eine besonders bedrohliche Entwicklung ableiten. Möglicherweise werden Zeugen gesucht, technische Auswertungen erstellt oder Auskünfte anderer Stellen abgewartet. Möglich ist auch, dass die Akte auf Bearbeitung wartet. Ohne Auskunft lässt sich das nicht zuverlässig unterscheiden.

Eine allgemeine Höchstdauer, nach der jedes Ermittlungsverfahren automatisch endet, gibt es nicht. Die angemessene Dauer hängt von den Umständen ab. Schwierigkeiten und Umfang der Sache, das Verhalten der Beteiligten und die Bedeutung des Verfahrens spielen eine Rolle. Für unangemessen lange Verfahren bestehen besondere Rechtsschutzmöglichkeiten; das Entschädigungsrecht sieht unter anderem eine Verzögerungsrüge vor. Das ist kein einfacher Beschleunigungsknopf und sollte im konkreten Verfahrensstand geprüft werden.[10.5]

Legen Sie deshalb mit Ihrer Verteidigung fest, wann eine Sachstandsanfrage sinnvoll ist. Eine solche Anfrage kann klären, ob ein Gutachten aussteht oder die Akte bereits zur abschließenden Entscheidung vorliegt. Sie muss nicht mit einer Aussage zum Vorwurf verbunden werden. Wiederholte Nachrichten in kurzen Abständen schaffen dagegen nicht zwingend mehr Erkenntnis. Entscheidend ist, ob die Nachfrage eine konkrete Unsicherheit auflösen oder einen sachlichen nächsten Schritt ermöglichen kann.

Währenddessen können Sie Ihre Erreichbarkeit sichern, Unterlagen ordnen und Veränderungen mitteilen. Dazu gehören ein Umzug, längere Abwesenheit, neue behördliche Post oder eine akute Belastung durch laufende Maßnahmen. Falls Unterlagen bald gelöscht werden könnten oder Erinnerungen verloren zu gehen drohen, darf die Frage ihrer rechtmäßigen Sicherung nicht bis zur nächsten routinemäßigen Nachfrage warten. Hier ist gezieltes Handeln erforderlich, wie Kapitel 8 erläutert.

Entlastung wirksam in das Verfahren bringen

Das Gesetz sieht vor, dass bedeutsame, zu Ihrer Entlastung beantragte Beweise erhoben werden. Daraus folgt nicht, dass jede gewünschte Untersuchung durchgeführt werden muss. Wichtig ist, möglichst genau zu erklären, welche Tatsache durch welches Beweismittel geklärt werden kann und warum sie für den Vorwurf relevant ist.[10.6]

Ein fiktives Beispiel: Ihnen wird vorgeworfen, am späten Nachmittag eine Ware persönlich abgeholt zu haben. Sie erinnern sich an einen beruflichen Termin außerhalb der Stadt. „Ich war bestimmt woanders“ ist zunächst eine Erinnerung. Ein vorhandener Terminvermerk, eine rechtmäßig verfügbare Hotelrechnung und eine Person, die Sie am fraglichen Ort gesehen hat, können daraus einen überprüfbaren Ermittlungsansatz machen. Ob die Uhrzeiten tatsächlich zusammenpassen, muss geklärt werden. Eine Fahrkarte allein beweist beispielsweise noch nicht, wer die Reise angetreten hat.

Die Verteidigung entscheidet mit Ihnen, ob sie solche Informationen sofort vorlegt oder zunächst die genaue Behauptung in der Akte prüft. Beide Richtungen können sachliche Gründe haben. Bei schnell vergänglichen Beweisen kann Eile nötig sein. Bei unklaren Vorwürfen kann eine vorschnelle Erklärung dagegen Fragen beantworten, die niemand gestellt hatte, und neue Widersprüche erzeugen. Die Entscheidung über eine Einlassung ist deshalb in Kapitel 7 gesondert behandelt.

Den Abschluss erkennen

Am Ende der Ermittlungen steht eine Entscheidung über den weiteren Weg. Wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass für eine Anklage bieten, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Absatz 2 StPO ein. Andernfalls kommt insbesondere eine Anklage oder, bei entsprechenden Voraussetzungen, ein Strafbefehlsantrag in Betracht. Daneben gibt es gesetzliche Einstellungswege, bei denen trotz verbleibenden Verdachts auf weitere Verfolgung verzichtet wird. Diese Unterschiede sind Gegenstand des nächsten Kapitels.[10.7]

Nicht jede Einstellung muss jeder beschuldigten Person in gleicher Weise mitgeteilt werden. § 170 Absatz 2 StPO nennt bestimmte Fälle, darunter eine bereits erfolgte Beschuldigtenvernehmung, einen erlassenen Haftbefehl, eine Bitte um Bescheid oder ein erkennbares besonderes Bekanntgabeinteresse. Wenn Sie Kenntnis von Ermittlungen haben und Klarheit über deren Ende benötigen, kann deshalb eine ausdrückliche Bitte um schriftliche Mitteilung sinnvoll sein.[10.7]

Prüfen Sie eine Abschlussnachricht auf ihren Umfang: Geht es um alle Vorwürfe, nur eine Tat oder nur eine beteiligte Person? Bleibt ein anderes Aktenzeichen offen? Wurde lediglich ein Teil abgetrennt? Ein Schreiben kann einen wichtigen Abschnitt beenden, ohne sämtliche rechtlichen Fragen zu erledigen. Die genaue Zuordnung verhindert, dass Sie erleichtert eine weiterhin laufende Frist übersehen.

Mit Ungewissheit leben, ohne sie täglich neu zu verhandeln

Ein Verfahren beansprucht Aufmerksamkeit auch an Tagen, an denen nichts geschieht. Praktisch hilfreich ist ein überschaubares System: ein Ort für Unterlagen, eine verlässliche Fristenkontrolle und ein vereinbarter Kommunikationsweg. So müssen Sie nicht bei jeder neuen Sorge die gesamte Sache rekonstruieren.

Geben Sie Fragen einen Platz. Schreiben Sie sie auf und bündeln Sie sie für das nächste Gespräch, sofern keine Frist oder akute Maßnahme sofortiges Handeln verlangt. Halten Sie daneben fest, was bereits geklärt wurde. Eine solche Notiz kann verhindern, dass eine längst beantwortete Frage nachts wieder wie ein neues Problem erscheint. Angehörige können dabei unterstützen, ohne die inhaltliche Verteidigung zu übernehmen; Kapitel 21 beschreibt diese Rolle genauer.

Sie müssen die Ungewissheit nicht durch ein vorschnelles Geständnis, eine selbst geschriebene Rechtfertigung oder ständig neue Internetrecherche beseitigen. Eine verlässliche nächste Handlung ist oft wertvoller als eine umfassende Prognose, die niemand seriös geben kann. Die Frage lautet dann nicht, wie sich jeder denkbare Ausgang verhindern lässt, sondern was auf der vorhandenen Tatsachengrundlage jetzt sinnvoll und rechtmäßig zu tun ist.

Anmerkungen zu Kapitel 10

[10.1] § 152 Abs. 1 und 2 StPO: Anklagezuständigkeit und tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfolgung. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__152.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[10.2] § 163 Abs. 1 und 2 StPO: Aufgaben der Polizei und Übersendung an die Staatsanwaltschaft. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[10.3] § 160 Abs. 1 bis 3 StPO: Sachverhaltsaufklärung einschließlich entlastender und rechtsfolgenrelevanter Umstände. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__160.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[10.4] § 203 StPO und § 261 StPO: unterschiedliche Entscheidungsvoraussetzungen von Eröffnung und Urteil. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__203.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[10.5] § 198 Abs. 1 und 3 GVG; für Strafverfahren ergänzend § 199 GVG. https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__198.html; https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__199.html. Geprüft am 07.09.2026. Keine Aussage zu einer konkret bereits unangemessenen Dauer. Zur Textstelle

[10.6] § 163a Abs. 2 StPO: Erhebung beantragter entlastender Beweise bei Bedeutung für die Sache. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163a.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

[10.7] § 170 Abs. 1 und 2 StPO; für den Strafbefehlsantrag § 407 Abs. 1 StPO. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html; https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__407.html. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle

Das vollständige Buch als PDF herunterladen