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Einziehung im Strafbefehl: Was kann der Staat abschöpfen?

Einziehung von Taterträgen oder Gegenständen durch Strafbefehl, Beteiligung Dritter und Bedeutung eines beschränkten Einspruchs.

Kurzantwort

Ein Strafbefehl kann neben einer Strafe die Einziehung von Taterträgen, Wertersatz oder bestimmten Gegenständen anordnen. Die wirtschaftliche Belastung kann die Geldstrafe deutlich übersteigen. Berechnung, Eigentum, Erlangtes, Schadensausgleich und Beteiligung Dritter müssen gesondert geprüft werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einziehung ist als Rechtsfolge im Strafbefehl zulässig.
  • Sie kann Geld, Wertersatz oder Gegenstände betreffen.
  • Drittbetroffene haben eigene Verfahrensrechte.
  • Strafe und Einziehung sind getrennt zu beziffern und zu prüfen.

Einziehung neben der Strafe

§ 407 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO lässt Einziehung, Vernichtung und Unbrauchbarmachung im Strafbefehl zu. Die materiellen Voraussetzungen stehen insbesondere in §§ 73 ff. StGB. Gegen einen Dritten gerichtete Einziehung erfordert dessen Beteiligung nach den §§ 424 ff. StPO.

Der Strafbefehl muss die Rechtsfolge nach § 409 Absatz 1 Nummer 6 eindeutig festsetzen. Erlangtes und Wertersatz sind nicht mit der Tagessatzbemessung identisch. Schadensersatz oder Rückzahlung kann die Einziehung nach § 73e StGB beeinflussen.

Zufluss und Berechnung nachvollziehen

Rekonstruieren Sie für jeden Betrag oder Gegenstand Herkunft, Zeitpunkt, Empfänger, Eigentum, Weitergabe und mögliche Rückzahlung. Kontoauszüge, Verträge, Quittungen und Schadensausgleich sollten mit der Berechnung im Strafbefehl abgeglichen werden.

Prüfen Sie, ob die Anordnung Sie oder einen Einziehungsbeteiligten betrifft und welche Teile mit Einspruch angegriffen werden sollen. Eine Beschränkung nur auf Strafe kann die Einziehung rechtskräftig werden lassen.

  • Einziehungsbetrag und Gegenstände gesondert erfassen.
  • Vermögensfluss mit Belegen rekonstruieren.
  • Schadensausgleich und Drittbetroffene prüfen.
  • Einspruchsumfang ausdrücklich auf Einziehung abstimmen.

Vermögensfolge nicht als Nebensache behandeln

Einziehungsbeträge werden nicht nach Einkommen bemessen und können wirtschaftlich schwerer wiegen als die Geldstrafe. Gemeinschaftliche Tatbeiträge bedeuten nicht automatisch, dass jeder denselben Betrag tatsächlich erlangt hat.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 16. August 2026. Bereicherung, Verfügungsgewalt, Rückgewähr und Drittbetroffenheit verlangen eine genaue Tatsachenprüfung.

Häufige Folgefragen

Ist Einziehung Teil der Geldstrafe?

Nein. Sie ist eine eigenständige Rechtsfolge und kann zusätzlich zur Geldstrafe angeordnet werden.

Kann Eigentum eines Dritten betroffen sein?

Ja, unter gesetzlichen Voraussetzungen; der Dritte hat dann eigene Beteiligungs- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

Hilft eine Rückzahlung?

Sie kann nach § 73e StGB erheblich sein, muss aber konkret belegt und rechtlich eingeordnet werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 407 StPO - Einziehung im StrafbefehlAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 409 StPO - Festsetzung der RechtsfolgeAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 73 StGB - Einziehung von TaterträgenAmtliche Quelle ↗
  4. 04§ 73e StGB - Ausschluss bei Erlöschen des AnspruchsAmtliche Quelle ↗
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