Das Gericht darf Umfang, Wert und abzuziehende Aufwendungen schätzen, wenn eine genaue Feststellung nicht möglich ist. Die Schätzung braucht aber eine sichere, nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Vermutungen, ungeprüfte Durchschnittswerte oder eine unklare Hochrechnung tragen keinen Einziehungsbetrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Schätzung ist erlaubt, aber keine freie Annahme.
- Ausgangsdaten und Rechenweg müssen nachvollziehbar sein.
- Unsicherheiten sind vorsichtig und widerspruchsfrei zu behandeln.
- Die Urteilsgründe müssen eine revisionsrechtliche Kontrolle ermöglichen.
Schätzung ersetzt fehlende Exaktheit, nicht fehlende Tatsachen
§ 73d Absatz 2 StGB erlaubt die Schätzung von Umfang und Wert des Erlangten einschließlich abzuziehender Aufwendungen. Die Norm setzt voraus, dass die maßgeblichen Werte nicht zuverlässig exakt bestimmt werden können, aber ausreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden sind.
Der Bundesgerichtshof verlangt eine nachvollziehbare und tragfähige Schätzungsgrundlage. Das Tatgericht muss mitteilen, welche Daten es verwendet, wie es Unsicherheiten bewertet und warum der gewählte Rechenweg den festgestellten Taten entspricht.
Datengrundlage und Rechenweg angreifen
Typische Angriffspunkte sind unvollständige Tatzeiträume, Doppelzählungen, ungeklärte Rückflüsse, ungeeignete Durchschnittspreise oder die Übertragung einzelner Stichproben auf alle Fälle. Eine Gegenrechnung sollte dieselben Ausgangsdaten offenlegen.
Bei digitalen Marktplätzen, Bargeldgeschäften oder lückenhafter Buchhaltung können Transaktionslisten, Geräteauswertungen, Liefermengen und Zeugenangaben kombiniert werden. Jede Quelle ist auf Reichweite und Fehlerquote zu prüfen.
- Alle Ausgangsdaten tabellarisch erfassen.
- Tatzeitraum und Bezugsmenge kontrollieren.
- Rechenweg reproduzieren.
- Plausible Gegenrechnung mit Unsicherheitsband vorlegen.
Ein plausibles Ergebnis braucht eine überprüfbare Methode
Wer nur das Endergebnis bestreitet, lässt möglicherweise eine tragfähige Methode unangetastet. Umgekehrt darf das Gericht Unsicherheiten nicht durch einen scheinbar genauen Betrag verdecken.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Eine sachgerechte Schätzung ist immer an den konkreten Beweisstoff gebunden.
Häufige Folgefragen
Darf das Gericht einfach runden?
Eine vorsichtige Rundung kann Teil einer Schätzung sein; die Grundlage und Methode müssen dennoch erkennbar bleiben.
Muss jeder einzelne Umsatz feststehen?
Nicht zwingend. Bei tragfähiger Datengrundlage kann das Gericht schätzen, darf aber keine bloßen Vermutungen verwenden.
Kann auch der Aufwand geschätzt werden?
Ja. § 73d Absatz 2 erfasst ausdrücklich auch abzuziehende Aufwendungen.
Amtliche Quellen
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