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Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO: Wann wird sie ausgeklammert?

Geringer Wert, untergeordnete Bedeutung und unangemessener Verfahrensaufwand als Gründe für eine Verfahrensbeschränkung.

Kurzantwort

Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn der Wert gering ist, eine gegenstandsbezogene Einziehung neben der übrigen Rechtsfolge nicht ins Gewicht fällt oder die Einziehungsentscheidung unangemessenen Aufwand verursachen würde. Die Frage kann später wieder in das Verfahren einbezogen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 421 ist eine Verfahrensbeschränkung, kein allgemeiner Billigkeitserlass.
  • Gericht und Staatsanwaltschaft müssen grundsätzlich zusammenwirken.
  • Drei gesetzliche Fallgruppen begrenzen das Ermessen.
  • Wiedereinbeziehung ist bis zum Verfahrensende möglich.

Einziehung kann aus Gründen der Verfahrensökonomie zurücktreten

§ 421 Absatz 1 StPO nennt geringen Wert, geringe Bedeutung einer Einziehung nach §§ 74 oder 74c StGB und unangemessenen Aufwand oder Erschwernis. Das Gericht benötigt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Nach Absatz 2 kann das Gericht die Wiedereinbeziehung in jeder Lage anordnen und muss einem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechen. Im Ermittlungsverfahren darf die Staatsanwaltschaft selbst auf die anderen Rechtsfolgen beschränken und muss dies aktenkundig machen.

Aufwand und Bedeutung konkret gegenüberstellen

Ein Antrag sollte Betrag, Beweisaufwand, Zahl der Transaktionen, benötigte Gutachten und Verzögerungswirkung konkret benennen. Eine pauschale Berufung auf Prozessökonomie genügt selten.

Die Verteidigung behält mögliche Wiedereinbeziehung im Blick und sichert deshalb Berechnungsunterlagen weiter. Vor einer Verständigung ist zu klären, ob und wie die Einziehungsfrage erfasst wird.

  • Gesetzliche Fallgruppe festlegen.
  • Einziehungswert und Aufwand beziffern.
  • Zustimmungslage der Staatsanwaltschaft klären.
  • Wiedereinbeziehung und Sicherungen überwachen.

Beschränkung ist nicht zwingend endgültig

Geringer aktueller Vermögensbestand ist kein eigener Tatbestand des § 421. Ebenso bedeutet das Absehen nicht, dass zivilrechtliche Ansprüche oder bereits bestehende Sicherungen automatisch entfallen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Die Entscheidung hängt von Einziehungsart, Wert und konkretem Verfahrensaufwand ab.

Häufige Folgefragen

Kann der Angeklagte das Absehen verlangen?

§ 421 eröffnet gerichtliches Ermessen; ein Anspruch folgt nicht schon aus geringem Vermögen.

Ist die Einziehung danach endgültig erledigt?

Nein. Eine Wiedereinbeziehung kann nach Absatz 2 angeordnet werden.

Gilt § 421 auch schon bei der Staatsanwaltschaft?

Ja. Absatz 3 erlaubt im vorbereitenden Verfahren eine aktenkundige Beschränkung.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 421 StPO – Absehen von der EinziehungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 74 StGB – GegenstandseinziehungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 74c StGB – Wertersatz bei Tatmitteln und TatobjektenAmtliche Quelle ↗
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