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Vermögensarrest im Strafverfahren: Kontopfändung und Sicherung möglicher Wertersatzeinziehung

Wann Vermögen vorläufig zur Sicherung einer Wertersatzeinziehung gepfändet werden kann und welche Folgen für Konten, Forderungen und Grundstücke entstehen.

Kurzantwort

Ein Vermögensarrest nach § 111e StPO kann bewegliches und unbewegliches Vermögen sichern, wenn die Annahme begründet ist, dass später Wertersatz eingezogen werden kann. Vollzogen wird er etwa durch Konten- oder Forderungspfändung oder Sicherungshypothek. Arrestsumme, Tatbezug, Berechnung, Verhältnismäßigkeit und existenzielle Folgen sollten sofort geprüft werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arrest sichert eine spätere Vollstreckung und ist noch keine endgültige Einziehung.
  • Die Anordnung muss den zu sichernden Anspruch mit Geldbetrag bezeichnen.
  • Vollziehung kann Konten, Forderungen, bewegliche Sachen und Grundstücke treffen.
  • Tatverdacht, Erlösberechnung und Zugriff auf Vermögen Dritter sind getrennt zu prüfen.

Sicherung einer möglichen Wertersatzeinziehung

§ 111e Absatz 1 StPO erlaubt Vermögensarrest, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung vorliegen. Bei dringenden Gründen soll die Anordnung ergehen. Der zu sichernde Anspruch und ein Ablösebetrag sind in der Entscheidung zu beziffern.

§ 111f StPO regelt die Vollziehung: Bewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Rechte werden gepfändet; bei Grundstücken wird eine Sicherungshypothek eingetragen. Arrest und einzelne Vollziehungsmaßnahmen sind deshalb auseinanderzuhalten.

So wird der Arrest in Vermögen vollzogen

Sichern Sie Anordnung, Pfändungsbeschlüsse, Drittschuldnererklärungen und Kontoauszüge. Erstellen Sie eine Übersicht über blockierte Beträge, laufende Verpflichtungen, Eigentumsverhältnisse und Herkunft der Mittel. Vermischen Sie dabei nicht Vermögen, mutmaßlichen Tatertrag und mögliche Schadenssummen.

Existenzielle Zahlungen wie Miete, Löhne, Unterhalt oder Geschäftsbetrieb sollten konkret und belegt dargestellt werden. Je nach Lage kommen eine Begrenzung, Freigabe, Sicherheitsleistung oder Aufhebung einzelner Vollziehungsmaßnahmen in Betracht; dies ist keine automatische Folge bloßer Härte.

  • Anordnung und sämtliche Pfändungsunterlagen sichern.
  • Arrestsumme und Berechnungsweg nachvollziehen.
  • Eigentum, Mittelherkunft und existenzielle Zahlungen belegen.
  • Rechtsschutz und mögliche Freigaben unverzüglich prüfen lassen.

Berechnung, Freigaben und gerichtlicher Rechtsschutz

Die Arrestsumme kann auf Schätzungen, Bruttoerlösen oder gesamtschuldnerischen Annahmen beruhen. Rechenweg, Tatzeitraum, bereits zurückgeflossene Beträge und Zuordnung zu einzelnen Beteiligten müssen nachvollziehbar sein.

Dieser Beitrag informiert zum Rechtsstand 8. August 2026. Ob Arrestgrund, Höhe, Vermögenszuordnung und Vollziehung rechtmäßig sind, erfordert eine sofortige Prüfung der Entscheidungen und wirtschaftlichen Unterlagen.

Häufige Folgefragen

Ist das Geld mit dem Arrest schon endgültig eingezogen?

Nein. Der Vermögensarrest sichert die mögliche spätere Vollstreckung. Über endgültige Einziehung wird gesondert entschieden.

Kann auch mein normales Gehaltskonto betroffen sein?

Ein Arrest kann grundsätzlich in Forderungen und Kontoguthaben vollzogen werden. Pfändungsschutz, Eigentum und notwendige Freigaben müssen konkret geprüft werden.

Muss die Arrestsumme genau begründet sein?

Die Anordnung muss den zu sichernden Anspruch beziffern. Tatsachengrundlage und Berechnung müssen eine gerichtliche Prüfung ermöglichen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 111e StPO – VermögensarrestAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 111f StPO – Vollziehung des VermögensarrestesAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 111j StPO – Verfahren bei der AnordnungAmtliche Quelle ↗
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