Ein Gegenstand wird nicht schon deshalb endgültig eingezogen, weil er bei der Tat dabei war oder als Beweismittel beschlagnahmt wurde. § 74 Absatz 1 StGB erlaubt bei einer vorsätzlichen Tat die Einziehung von Tatprodukten und konkret zur Tat gebrauchten oder bestimmten Tatmitteln; das Gericht muss dabei sein Ermessen und die Verhältnismäßigkeit prüfen. Tatobjekte dürfen nur aufgrund einer besonderen Einziehungsvorschrift eingezogen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Tatprodukte werden durch die Tat hervorgebracht.
- Tatmittel müssen die Begehung oder Vorbereitung konkret fördern oder fördern sollen.
- Tatobjekte sind Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht; ihre Einziehung braucht eine besondere Vorschrift.
- Eigentum, Ermessen, Drittinteressen und mildere Maßnahmen sind getrennt zu prüfen.
Die Einziehungsart entscheidet über Voraussetzungen und Rechtsfolge
§ 74 Absatz 1 StGB erfasst bei vorsätzlichen Taten Tatprodukte und Tatmittel. Das Wort „können“ kennzeichnet eine Ermessensentscheidung. Tatmittel sind nicht alle Gegenstände am Tatort, sondern Gegenstände, deren Einsatz die Tatbegehung oder Vorbereitung konkret fördert oder nach dem Tatplan fördern soll. Nach Absatz 3 muss der Gegenstand bei der Entscheidung grundsätzlich dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
Tatobjekte im Sinne des § 74 Absatz 2 StGB werden nur nach Maßgabe einer besonderen Vorschrift eingezogen. Der BGH grenzt sie tatbestandsspezifisch vom wirtschaftlichen Tatertrag nach §§ 73 ff. StGB ab; fehlt die besondere Einziehungsnorm, genügt die Einordnung als Tatobjekt nicht. Bei Eigentum eines anderen greift § 74a nur, wenn eine andere Vorschrift auf ihn verweist und zusätzlich dessen Voraussetzungen vorliegen.
Tatfunktion, Eigentum und mildere Maßnahmen belegen
Zu sichern sind Kauf- und Eigentumsnachweise, Finanzierung, konkrete Tatverwendung, Zeitpunkt und Häufigkeit der Nutzung sowie legale Mitbenutzung. Bei einem Smartphone sind der physische Gegenstand, gespeicherte Inhalte, Kommunikationsdaten und seine bloße Beweisbedeutung auseinanderzuhalten. Eine gelegentliche Nutzung im Umfeld der Tat ersetzt die konkrete Förderfunktion nicht.
Für jeden Gegenstand sind Wert, Tatgewicht und persönlicher Vorwurf abzuwägen. Nach § 74f kommen je nach Einziehungszweck Unbrauchbarmachung, Beseitigung bestimmter Einrichtungen, sonstige Änderung oder eine bestimmte Verfügung als mildere Maßnahmen in Betracht. Bei mehreren Gegenständen muss die Entscheidung einzeln nachvollziehbar bleiben.
- Rechtsgrundlage, Einziehungsart und Spezialnorm in Beschluss und Protokoll prüfen.
- Eigentum, Wert sowie legale und tatbezogene Nutzung belegen.
- Gerät und Daten nicht selbst löschen oder zurücksetzen.
- Drittinteressen, Ermessen und mildere Maßnahmen nach § 74f prüfen.
Beschlagnahme, Einziehung und Wertersatz nicht vermischen
§ 94 StPO sichert Gegenstände zu Beweiszwecken; § 111b StPO sichert eine erwartete Einziehung. Beide Maßnahmen sind vorläufig und ersetzen die Voraussetzungen der endgültigen Einziehung nach § 74 StGB nicht. Umgekehrt schließt legale Alltagsnutzung eine Einziehung nicht aus, wenn das Gerät nachweisbar gezielt die Tat förderte. Eigentum eines unbeteiligten Dritten darf nicht ohne die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen übergangen werden.
§ 74c setzt voraus, dass der konkrete Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer zur Tatzeit gehörte oder zustand, durch die Tat zunächst eine Einziehungslage entstand und er die Einziehung erst danach durch Veräußerung, Verbrauch oder auf andere Weise vereitelte. Die Tatbegehung selbst und das bloße Nichtauffinden genügen nicht. Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. Oktober 2026; entscheidend bleiben Einziehungsart, Spezialnorm, Eigentum und konkrete Tatfunktion.
Häufige Folgefragen
Wird jedes bei der Tat benutzte Handy eingezogen?
Nein. Das Gerät muss die Tatbegehung oder Vorbereitung konkret fördern oder dafür bestimmt sein. Zusätzlich sind Eigentum, Ermessen, Wert und Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Was ist ein Tatobjekt?
Ein Gegenstand, auf den sich die Straftat bezieht. Seine Einziehung folgt nicht automatisch aus § 74 Absatz 2, sondern benötigt eine besondere gesetzliche Einziehungsvorschrift.
Ist Beweismittelbeschlagnahme dasselbe wie Einziehung?
Nein. Die Beschlagnahme sichert einen Gegenstand vorläufig, etwa für Beweiszwecke. Die Einziehung ist eine eigenständige endgültige Rechtsfolge mit zusätzlichen Voraussetzungen.
Amtliche Quellen
- 01§ 74 StGB – Tatprodukte, Tatmittel und TatobjekteAmtliche Quelle ↗
- 02§ 74a StGB – Einziehung bei anderenAmtliche Quelle ↗
- 03§ 74c StGB – Wertersatz bei vereitelter GegenstandseinziehungAmtliche Quelle ↗
- 04§ 74f StGB – VerhältnismäßigkeitAmtliche Quelle ↗
- 05§ 94 StPO – BeweismittelbeschlagnahmeAmtliche Quelle ↗
- 06§ 111b StPO – Beschlagnahme zur Sicherung der EinziehungAmtliche Quelle ↗
- 07BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 1 StR 281/22Amtliche Quelle ↗
- 08BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 4 StR 314/19Amtliche Quelle ↗
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