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Tatmittel, Tatprodukt oder Tatobjekt: Wann wird ein Gegenstand eingezogen?

Unterschiede zwischen Tatertrag und gegenstandsbezogener Einziehung nach § 74 StGB mit Bedeutung für Eigentum und Ermessen.

Kurzantwort

§ 74 StGB betrifft Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht, zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt wurden. Tatobjekte werden nur nach besonderen Vorschriften eingezogen. Anders als bei Taterträgen ist die Einziehung regelmäßig eigentums- und verhältnisbezogen zu prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Tatprodukte entstehen durch die Tat.
  • Tatmittel dienen Begehung oder Vorbereitung.
  • Tatobjekte sind Gegenstände, auf die sich eine besondere Strafnorm bezieht.
  • Tatertrag und Tatobjekt dürfen nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden.

Die Einziehungsart entscheidet über Voraussetzungen und Folgen

§ 74 Absatz 1 StGB erlaubt bei vorsätzlichen Taten die Einziehung von Tatprodukten und Tatmitteln. Absatz 2 verweist für Tatobjekte auf besondere Vorschriften. Nach Absatz 3 muss der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung grundsätzlich dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.

Der BGH grenzt Tatertrag und Tatobjekt tatbestandsspezifisch ab. Ein wirtschaftlicher Vorteil fällt unter §§ 73 ff.; ein Gegenstand, auf den sich die Tat richtet, kann besonderen Einziehungsregeln unterliegen. Diese Einordnung beeinflusst Eigentumsvoraussetzungen, Ermessen und Verhältnismäßigkeit.

Nutzung, Eigentum und Tatbezug des Gegenstands prüfen

Zu dokumentieren sind Erwerb, Eigentum, Nutzungshäufigkeit, konkrete Tatfunktion und legale Mitbenutzung. Bei Geräten ist zwischen dem physischen Gegenstand, darauf gespeicherten Daten und möglichen Beweiszwecken zu unterscheiden.

Die Verteidigung prüft außerdem, ob eine weniger einschneidende Maßnahme nach § 74f genügt, etwa das Löschen bestimmter Inhalte oder eine technische Veränderung statt vollständiger Einziehung.

  • Einziehungsart im Antrag bestimmen.
  • Eigentum und Tatfunktion belegen.
  • Legale Mitnutzung dokumentieren.
  • Mildere Maßnahmen nach § 74f prüfen.

Ein Smartphone ist nicht automatisch vollständig Tatmittel

Ein als Beweismittel beschlagnahmter Gegenstand wird nicht allein dadurch zum einziehbaren Tatmittel. Umgekehrt kann legale Alltagsnutzung eine tatbezogene Einziehung nicht zwingend ausschließen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Maßgeblich sind Sondertatbestand, Eigentum und konkrete Verwendung.

Häufige Folgefragen

Wird jedes benutzte Handy eingezogen?

Nein. Tatfunktion, Eigentum, besondere Vorschriften und Verhältnismäßigkeit müssen geprüft werden.

Was ist ein Tatobjekt?

Ein Gegenstand, auf den sich die Straftat bezieht; seine Einziehung richtet sich nach einer besonderen gesetzlichen Regelung.

Ist Beweismittelbeschlagnahme dasselbe wie Einziehung?

Nein. Beschlagnahme sichert Beweise vorläufig; Einziehung ist eine endgültige Rechtsfolge.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 74 StGB – Tatprodukte, Tatmittel und TatobjekteAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 74f StGB – VerhältnismäßigkeitAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 1 StR 281/22Amtliche Quelle ↗
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