Gegen Jugendliche darf nach § 79 Absatz 1 JGG kein Strafbefehl erlassen werden. Bei Heranwachsenden hängt die Zulässigkeit vom angewendeten Recht ab; eine Freiheitsstrafe auf Bewährung nach § 407 Absatz 2 Satz 2 StPO darf im Strafbefehlsverfahren gegen Heranwachsende nicht festgesetzt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Jugendliche sind 14 bis unter 18 Jahre alt.
- Gegen Jugendliche ist der Strafbefehl ausgeschlossen.
- Bei Heranwachsenden gelten besondere Verweisungen des § 109 JGG.
- Freiheitsstrafe per Strafbefehl ist gegen Heranwachsende ausgeschlossen.
Jugendliche und Heranwachsende unterscheiden
§ 79 Absatz 1 JGG verbietet den Strafbefehl gegen Jugendliche. Nach § 109 Absatz 2 gilt dieses Verbot auch für Heranwachsende, wenn Jugendstrafrecht angewendet wird. § 109 Absatz 3 schließt bei Heranwachsenden unabhängig davon die Freiheitsstrafe auf Bewährung nach § 407 Absatz 2 Satz 2 StPO aus.
Heranwachsender ist nach § 1 JGG, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war. Ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt, beurteilt § 105 JGG. Alter im Tatzeitpunkt, nicht der spätere Zustelltag, ist deshalb zentral.
Alter und angewendetes Recht sofort prüfen
Prüfen Sie Geburtsdatum, Tatzeit und die im Strafbefehl angewendeten Vorschriften. Bei mehreren Taten oder längeren Tatzeiträumen kann die Alterszuordnung kompliziert sein. Ein unzulässiger Strafbefehl sollte innerhalb der Einspruchsfrist angegriffen werden.
Auch bei Heranwachsenden sind Reifeentwicklung, Lebensverhältnisse und jugendtypische Tatmerkmale für die Rechtsanwendung bedeutsam. Jugendgerichtshilfe und auf Jugendstrafrecht spezialisierte Verteidigung können den Sachverhalt anders einordnen als ein rein schematischer Altersvergleich.
- Geburtsdatum und Tatzeitraum exakt abgleichen.
- Angewendetes Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht prüfen.
- Einspruch fristwahrend einlegen.
- Jugendgerichtshilfe und spezialisierte Verteidigung einbeziehen.
Fehler nicht durch Untätigkeit rechtskräftig werden lassen
Das Verbot gegen Jugendliche bedeutet nicht, dass der Tatvorwurf entfällt; das Verfahren muss in der zulässigen Form geführt werden. Wer auf die offensichtliche Unzulässigkeit vertraut und die Frist ignoriert, schafft unnötige Rechtskraftprobleme.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 16. August 2026. Maßgeblich sind Alter bei jeder Tat, Verfahrensart und die Entscheidung über Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht.
Häufige Folgefragen
Darf gegen einen 17-Jährigen ein Strafbefehl ergehen?
Nein. § 79 Absatz 1 JGG schließt das gegen Jugendliche aus.
Was gilt mit 19 Jahren?
Heranwachsende unterliegen Sonderregeln; insbesondere ist Freiheitsstrafe per Strafbefehl nach § 109 Absatz 3 JGG ausgeschlossen.
Zählt mein Alter bei Zustellung?
Für die Einordnung als Jugendlicher oder Heranwachsender ist grundsätzlich das Alter zur Tatzeit maßgeblich.
Amtliche Quellen
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