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Einziehung von Taterträgen: Vermögen zusätzlich zur Strafe verlieren

Wann durch oder für eine Straftat Erlangtes eingezogen wird, wie Wertersatz und Abzüge berechnet werden und warum Einziehung von Geldstrafe zu unterscheiden ist.

Kurzantwort

Hat ein Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht grundsätzlich dessen Einziehung an. Ist der konkrete Gegenstand oder Betrag nicht mehr vorhanden, kann Wertersatz eingezogen werden. Einziehung ist keine Geldstrafe; Herkunft, tatsächliche Verfügungsmacht, Berechnung, abzugsfähige Aufwendungen und Ansprüche Verletzter müssen eigenständig geprüft werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einziehung dient der Abschöpfung des Erlangten und ist von Strafe zu unterscheiden.
  • Wertersatz kann auch dann angeordnet werden, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist.
  • Tatsächlicher Zufluss, Verfügungsmacht und Berechnung sind zentrale Streitpunkte.
  • Vermögensarrest kann die spätere Vollstreckung schon während des Verfahrens sichern.

Was durch die Tat erlangt wurde

§ 73 StGB ordnet die Einziehung dessen an, was Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt haben, einschließlich bestimmter Nutzungen und Ersatzgegenstände. § 73c StGB ermöglicht die Einziehung des Wertes, wenn die Einziehung des Gegenstands unmöglich ist oder von ihr abgesehen wird.

§ 73d StGB regelt die Bestimmung des Wertes und den Abzug von Aufwendungen. Das Gericht darf den Umfang des Erlangten schätzen. Nicht jede Zahlung oder Vermögensbewegung entspricht aber automatisch einem persönlichen Erlangen; tatsächlicher Zufluss und wirtschaftliche Verfügungsmacht müssen für jede betroffene Person geprüft werden.

Wertersatz, Berechnung und Unterlagen

Erstellen Sie eine nachvollziehbare Zahlungs- und Vermögensübersicht: Eingang, Herkunft, Weiterleitung, Rückzahlung, eigene Verfügung und Belege. Trennen Sie Umsatz, Gewinn, Fremdgeld, gemeinsame Konten und bloße Durchleitung. Sichern Sie Verträge, Kontoauszüge, Rechnungen und Buchhaltung.

Prüfen Sie die Berechnung unabhängig von der Straffrage. Eine Verständigung über die Strafe erfasst Einziehung nicht automatisch. Bestehen Ansprüche Verletzter, sind deren Bedeutung für Vollstreckung und Rückgewähr sowie bereits geleistete Zahlungen gesondert zu klären.

  • Zahlungsströme und Vermögensbewegungen belegen.
  • Persönlichen Zufluss und Verfügungsmacht abgrenzen.
  • Berechnung und mögliche Abzüge kontrollieren.
  • Arrest, Verletztenansprüche und Rückzahlungen einbeziehen.

Verhältnis zu Strafe, Arrest und Verletztenansprüchen

Einziehungsbeträge können die eigentliche Geldstrafe deutlich übersteigen. Werden mehrere Beteiligte erfasst, sind individuelle Erlangensbeträge und mögliche gemeinsame Verfügungsmacht sorgfältig zuzuordnen. Vermögensarrest kann Konten und Geschäftsbetrieb schon vor dem Urteil belasten.

Dieser Beitrag informiert zum Rechtsstand 9. August 2026. Einziehung ist rechnerisch und rechtlich stark einzelfallabhängig; insbesondere Eigentum, Zufluss, Abzüge und Rechte Dritter erfordern vollständige Akten- und Belegprüfung.

Häufige Folgefragen

Ist Einziehung dasselbe wie eine Geldstrafe?

Nein. Die Geldstrafe ahndet Schuld; die Einziehung schöpft durch oder für die Tat Erlangtes beziehungsweise dessen Wert ab.

Kann eingezogen werden, obwohl das Geld ausgegeben ist?

Ja. Ist das Erlangte nicht mehr vorhanden, kann nach § 73c StGB Wertersatz angeordnet werden.

Werden meine Ausgaben abgezogen?

§ 73d StGB enthält Regeln zum Abzug von Aufwendungen und gesetzliche Ausschlüsse. Welche Positionen abzugsfähig sind, muss konkret geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 73 StGB – Einziehung von TaterträgenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 73c StGB – Einziehung des WertesAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 73d StGB – Bestimmung des Wertes und SchätzungAmtliche Quelle ↗
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