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Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB: Was bedeutet die Geldforderung?

Warum statt eines konkreten Tatertrags ein Geldbetrag eingezogen werden kann und wie Wert, Zufluss und Anrechnung geprüft werden.

Kurzantwort

Ist das ursprünglich Erlangte nicht mehr gegenständlich vorhanden oder kann es aus einem anderen Grund nicht eingezogen werden, ordnet § 73c StGB grundsätzlich einen Geldbetrag in entsprechender Höhe an. Entscheidend ist nicht der heutige Kontostand, sondern was der Betroffene tatsächlich durch oder für die Tat erlangt hat und welchen Wert dieses Erlangte hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wertersatz tritt an die Stelle des nicht mehr einziehbaren Gegenstands.
  • Ausgeben oder Weiterleiten beseitigt die Anordnung nicht automatisch.
  • Persönlicher Zufluss und wirtschaftliche Verfügungsmacht müssen festgestellt werden.
  • Sichergestellte oder bereits zurückgezahlte Beträge dürfen nicht doppelt erfasst werden.

Wertersatz knüpft an das ursprünglich Erlangte an

§ 73c StGB greift, wenn die Einziehung eines Gegenstands wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund unmöglich ist. Er erfasst auch die Wertdifferenz, wenn ein noch vorhandener Gegenstand hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

Voraussetzung bleibt ein persönliches Erlangen im Sinne des § 73 StGB. Bei Bargeld, Überweisungen, gemeinsamen Konten oder bloßer Durchleitung ist deshalb festzustellen, wer tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangte. Der Tenor muss den einzuziehenden Geldbetrag eindeutig ausweisen.

Zahlungsströme statt bloßer Endbeträge prüfen

Eine belastbare Prüfung beginnt mit einer chronologischen Geldflussmatrix: Eingang, Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte, Weiterleitung, Rückzahlung und Sicherstellung. Kontoauszüge, Kassenaufzeichnungen und Verträge sind einzelnen Taten zuzuordnen.

Bereits wirksam eingezogenes oder auf die Einziehung angerechnetes Bargeld muss berücksichtigt werden. Bei mehreren Beteiligten ist zusätzlich zu klären, ob derselbe Betrag gemeinsam oder nur nacheinander verfügbar war.

  • Jeden Zufluss einer Tat zuordnen.
  • Eigene Verfügungsmacht belegen oder bestreiten.
  • Sicherstellungen und Rückzahlungen abgleichen.
  • Urteilstenor und Berechnung getrennt prüfen.

Anordnung und spätere Vollstreckung sind zu trennen

Die Forderung kann den aktuell vorhandenen Vermögensbestand übersteigen. Eine bloße Entreicherung verhindert die Anordnung gegen Täter oder Teilnehmer nicht; besondere Härten können erst im Vollstreckungsverfahren nach § 459g StPO relevant werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Art und Umfang des Erlangten lassen sich nur anhand der konkreten Tat- und Vermögensfeststellungen beurteilen.

Häufige Folgefragen

Ist ausgegebenes Geld vor Einziehung geschützt?

Nein. § 73c knüpft an den Wert des ursprünglich Erlangten an, nicht nur an noch vorhandenes Geld.

Kann neben einem Gegenstand zusätzlich Geld eingezogen werden?

Ja, soweit der Wert des Gegenstands hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

Ist Wertersatzeinziehung eine Geldstrafe?

Nein. Sie ist eine Maßnahme zur Abschöpfung des Erlangten und folgt eigenen Voraussetzungen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 73c StGB – Einziehung des Wertes von TaterträgenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 73 StGB – Einziehung von TaterträgenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 459g StPO – Vollstreckung der EinziehungAmtliche Quelle ↗
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