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Hauptverhandlung in Abwesenheit: Wann führt § 338 Nummer 5 StPO zur Aufhebung?

Anwesenheitspflicht, wesentliche Verhandlungsteile und absolute Revision bei unzulässiger Abwesenheit.

Kurzantwort

Findet ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ohne eine Person statt, deren Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben ist, kann § 338 Nummer 5 StPO die Aufhebung tragen. Für Angeklagte gilt grundsätzlich Anwesenheitspflicht; gesetzliche Ausnahmen müssen genau eingehalten werden. Nicht jede kurze Abwesenheit betrifft aber einen wesentlichen Verhandlungsteil.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anwesenheit des Angeklagten ist der gesetzliche Regelfall.
  • Ausnahmen der §§ 231 ff. StPO sind eng und förmlich gebunden.
  • Beweisaufnahme, Anträge und Erörterungen sind regelmäßig wesentlich.
  • Auch notwendige Verteidigung und Staatsanwaltschaft fallen unter Nummer 5.

§ 338 Nummer 5 schützt Mitwirkung in wesentlichen Verhandlungsteilen

§ 338 Nummer 5 StPO nennt die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer gesetzlich notwendigen Person. Der Angeklagte muss nach § 230 grundsätzlich anwesend sein. Ausnahmen, etwa zeitweise Entfernung, Entbindung oder eigenmächtiges Ausbleiben nach bereits erfolgter Vernehmung, setzen die jeweiligen gesetzlichen Tatsachen und Beschlüsse voraus.

Ein absoluter Revisionsgrund verlangt, dass während der Abwesenheit ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung stattfand. Dazu können Beweiserhebung, Verfahrensabsprachen, Anträge, rechtliche Hinweise und andere die Entscheidung vorbereitende Vorgänge gehören. Rein technische Pausenhandlungen sind anders zu beurteilen.

Abwesenheitszeit, Rechtsgrundlage und Prozessinhalt minutengenau erfassen

Protokoll, Beschlüsse und tatsächlicher Ablauf werden zu einer Zeitleiste verbunden. Festgehalten wird, wann der Angeklagte den Saal verließ, ob dies angeordnet oder genehmigt war und was bis zur Rückkehr verhandelt wurde.

Nach einer zulässigen Entfernung wird kontrolliert, ob die gesetzliche Unterrichtung vollständig erfolgte und das Fragerecht praktisch gewahrt blieb. Bei notwendiger Verteidigung wird zusätzlich jede Abwesenheit des Verteidigers geprüft.

  • Abwesenheitszeit exakt bestimmen.
  • Gesetzliche Ausnahme prüfen.
  • Verhandlungsvorgänge vollständig benennen.
  • Unterrichtung nach Rückkehr kontrollieren.

Eine erlaubte Entfernung wird durch Überschreitung ihres Umfangs rechtswidrig

Die Rüge scheitert, wenn der konkrete Verhandlungsinhalt während der Abwesenheit fehlt. Umgekehrt heilt eine spätere bloße Zusammenfassung nicht automatisch jeden Anwesenheitsverstoß.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Anwesenheitspflicht und Ausnahmen hängen von Instanz, Verfahrensart und gerichtlichem Beschluss ab.

Häufige Folgefragen

Ist jede Toilettenpause ein Revisionsgrund?

Nein. Entscheidend ist, ob währenddessen ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung stattfand und ob eine zulässige Verfahrensweise vorlag.

Kann ich freiwillig auf Anwesenheit verzichten?

Nicht generell. Die Anwesenheit dient auch öffentlichen Verfahrensinteressen; ein Verzicht wirkt nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Was gilt bei Videozuschaltung?

Audiovisuelle Teilnahme ersetzt körperliche Anwesenheit nur, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage und deren Voraussetzungen vorliegen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 338 StPO – Absolute RevisionsgründeAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 230 StPO – AnwesenheitspflichtAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 630/13Amtliche Quelle ↗
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