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Ablauf des Strafverfahrens

Anwesenheitspflicht des Angeklagten: Muss ich während der ganzen Hauptverhandlung bleiben?

Warum Angeklagte grundsätzlich vom Aufruf bis zur Urteilsverkündung anwesend sein müssen, welche Ausnahmen gelten und welche Folgen unerlaubtes Fernbleiben haben kann.

Kurzantwort

Angeklagte müssen grundsätzlich während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein und können auf dieses Recht und diese Pflicht nicht einfach verzichten. Entfernen sie sich ohne Erlaubnis oder bleiben nach einer Unterbrechung aus, kann unter engen Voraussetzungen ohne sie weiterverhandelt oder ihre Vorführung beziehungsweise Verhaftung angeordnet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 230 StPO macht Anwesenheit zum gesetzlichen Regelfall.
  • Auch ein allseitiges Einverständnis ersetzt keine gesetzliche Ausnahme.
  • Eigenmächtiges Entfernen kann eine Fortsetzung nach § 231 StPO ermöglichen.
  • Krankheit oder andere Hinderungsgründe müssen unverzüglich und belastbar mitgeteilt werden.

Grundsatz und Zweck der Anwesenheit

Die Anwesenheit sichert, dass der Angeklagte den Prozess verfolgen, sich verteidigen und auf die Beweisaufnahme reagieren kann. § 230 Absatz 1 StPO verbietet grundsätzlich die Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten; Absatz 2 erlaubt bei unentschuldigtem Ausbleiben Vorführung oder Haftbefehl, soweit dies für die Durchführung geboten ist.

Ausnahmen stehen nur im Gesetz. § 231 StPO betrifft insbesondere die Fortsetzung, wenn der bereits vernommene Angeklagte sich eigenmächtig entfernt oder bei Fortsetzung ausbleibt. Weitere Sonderfälle regeln §§ 231a bis 233 StPO. Ob eine Ausnahme greift, entscheidet das Gericht, nicht der Angeklagte selbst.

Erlaubtes und unerlaubtes Fernbleiben

Bei Erkrankung sollten Gericht und Verteidigung sofort informiert und konkrete ärztliche Angaben zur Verhandlungsfähigkeit beschafft werden. Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet diese besondere prozessuale Frage häufig nicht vollständig.

Wer den Saal für ein Gespräch, eine Pause oder aus gesundheitlichen Gründen verlassen muss, sollte zuvor die Erlaubnis des Vorsitzenden einholen. Auch während Beweisaufnahmen in Nebenräumen oder bei einem Ortstermin muss die Anwesenheit gesichert sein.

  • Ladung und sämtliche Fortsetzungstermine notieren.
  • Hinderung unverzüglich Gericht und Verteidigung mitteilen.
  • Verhandlungsfähigkeit ärztlich konkret dokumentieren lassen.
  • Den Sitzungssaal nie ohne gerichtliche Erlaubnis verlassen.

Richtig reagieren bei Krankheit oder Verhinderung

Unentschuldigtes Fernbleiben kann Vorführung, Haftbefehl, Kosten und den Verlust eigener Einflussmöglichkeiten auslösen. Eine eigenmächtig herbeigeführte Abwesenheit schützt nicht zuverlässig vor einer Fortsetzung.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 11. August 2026. Ob eine Verhandlung ohne den Angeklagten fortgesetzt werden darf, hängt vom konkreten gesetzlichen Ausnahmetatbestand ab.

Häufige Folgefragen

Kann ich auf meine Anwesenheit verzichten?

Grundsätzlich nein. Eine Abwesenheitsverhandlung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.

Reicht eine Krankschreibung?

Nicht immer. Entscheidend ist häufig, ob und warum gerade die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar oder unmöglich ist.

Darf das Gericht mich vorführen lassen?

Bei unentschuldigtem Ausbleiben erlaubt § 230 Absatz 2 StPO Vorführung oder Haftbefehl, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 230 StPO - Ausbleiben des AngeklagtenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 231 StPO - Anwesenheitspflicht und eigenmächtige EntfernungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 231a StPO - Herbeigeführte VerhandlungsunfähigkeitAmtliche Quelle ↗
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