Das Gericht darf den Angeklagten nur aus den engen Gründen des § 247 StPO vorübergehend von einer Vernehmung ausschließen. Dafür braucht es einen begründeten Gerichtsbeschluss. Nach der Rückkehr muss der Vorsitzende über den wesentlichen Inhalt des in Abwesenheit Verhandelten unterrichten, bevor ohne Rechtsverlust weiterverhandelt wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Die bloße Belastung eines Zeugen durch die Anwesenheit genügt nicht automatisch.
- Über die Entfernung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
- Die Unterrichtung muss den wesentlichen Inhalt erfassen.
- Offene Fragen können nach Unterrichtung über Verteidigung und Gericht gestellt werden.
Enge gesetzliche Ausschlussgründe
§ 247 StPO erlaubt eine zeitweise Entfernung insbesondere, wenn bei Vernehmung eines Mitangeklagten oder Zeugen eine wahrheitsgemäße Aussage in Gegenwart des Angeklagten nicht zu erwarten ist oder bei bestimmten Zeugen erhebliche Gesundheitsnachteile drohen. Die Voraussetzungen müssen konkret festgestellt werden.
Sobald der Angeklagte wieder zugelassen wird, ist er vom wesentlichen Inhalt zu unterrichten. Diese Unterrichtung gehört zur geschützten Anwesenheit; anschließend muss eine wirksame Reaktion auf die Aussage möglich bleiben.
Unterrichtung und nachgeholtes Fragerecht
Die Verteidigung sollte auf einen klaren, begründeten Beschluss und eine genaue Begrenzung der Entfernung achten. Nach Rückkehr sind Aussageinhalt, Vorhalte, Entscheidungen und sonstige wesentliche Vorgänge strukturiert mitzuteilen.
Offene Fragen sollten unmittelbar gesammelt und über die vorgesehenen Befragungswege gestellt werden. Eine bloße Kurzformel, der Zeuge habe die Anklage bestätigt, kann den wesentlichen Inhalt nicht immer ausreichend vermitteln.
- Ausschlussgrund und Beschlusswortlaut festhalten.
- Wesentliche Aussageinhalte bei Rückkehr vollständig verlangen.
- Offene Fragen sofort strukturieren und stellen lassen.
- Beanstandung und gerichtliche Entscheidung protokollieren.
Fehler dokumentieren und rechtzeitig beanstanden
Die Entfernung ohne tragfähigen Beschluss oder eine unzureichende Unterrichtung kann einen erheblichen Verfahrensfehler begründen. Für spätere Kontrolle müssen Ablauf und Beanstandung vollständig dokumentiert sein.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 11. August 2026. Ob ein Fehler auf dem Urteil beruht oder einen besonderen Revisionsgrund bildet, ist anhand des gesamten Ablaufs zu prüfen.
Häufige Folgefragen
Darf das Gericht mich zum Schutz des Zeugen immer hinausweisen?
Nein. § 247 StPO enthält konkrete Voraussetzungen, die im Einzelfall festgestellt werden müssen.
Erfahre ich danach, was gesagt wurde?
Ja. Der Vorsitzende muss Sie über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichten, was in Ihrer Abwesenheit verhandelt wurde.
Kann ich danach noch Fragen stellen?
Das Fragerecht muss praktisch erhalten bleiben; Fragen werden nach den Regeln der Hauptverhandlung gestellt.
