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Geldstrafe und Tagessätze: Berechnung, Ratenzahlung und Ersatzfreiheitsstrafe

Wie Zahl und Höhe der Tagessätze berechnet werden, welche Einkünfte zählen und was bei Zahlungsproblemen möglich ist.

Kurzantwort

Eine Geldstrafe wird in zwei getrennten Schritten berechnet: Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach Tat und Schuld, die Höhe eines Tagessatzes nach der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Erst die Multiplikation ergibt den Geldbetrag. Ein Tagessatz liegt gesetzlich zwischen einem und 30.000 Euro. Zahlungsfrist oder Raten sind eine dritte, davon getrennte Frage. Ersatzfreiheitsstrafe kommt nur für eine uneinbringliche Geldstrafe in Betracht. Für ab dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängte Geldstrafen entsprechen zwei Tagessätze einem Hafttag; für ältere Titel gilt Übergangsrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zahl und Höhe der Tagessätze sind zwei getrennte Entscheidungen.
  • Das tägliche Nettoeinkommen ist ein Ausgangspunkt, aber keine starre Rechenformel.
  • Unterhalt, unvermeidbare Belastungen und das zum Leben unerlässliche Minimum müssen einzelfallbezogen berücksichtigt werden.
  • Fehlende Angaben erlauben eine Schätzung, aber keine Berechnung ohne tragfähige Tatsachengrundlage.
  • Zahlungsprobleme sollten früh, konkret und mit aktuellen Nachweisen vorgetragen werden.

Drei Fragen statt einer pauschalen Berechnung

Nach § 40 StGB wird eine Geldstrafe grundsätzlich in mindestens fünf und höchstens 360 vollen Tagessätzen verhängt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Anzahl bildet das Maß der Schuld ab. Erst danach bestimmt das Gericht die Höhe jedes Tagessatzes anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, diese beiden Entscheidungen auseinanderzuhalten. Eine niedrigere Leistungsfähigkeit darf daher nicht über eine geringere Tagessatzanzahl ausgeglichen werden.

Der Gesamtbetrag ergibt sich aus Anzahl mal Höhe. Davon zu unterscheiden sind Gerichtskosten, Auslagen und eine spätere Zahlungsregelung. Wer etwa zu 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt wird, schuldet 2.700 Euro Geldstrafe; ob dieser Betrag sofort oder in Teilbeträgen zu zahlen ist, beantwortet § 42 StGB gesondert.

Tagessatzhöhe: Nettoeinkommen ist nur der Ausgangspunkt

Ein Tagessatz beträgt mindestens einen und höchstens 30.000 Euro. Ausgangspunkt ist regelmäßig das durchschnittliche Nettoeinkommen, das an einem Tag erzielt wird oder erzielt werden könnte, häufig also ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Das ist keine starre Division: Das Gericht muss auch Vermögen, Unterhaltspflichten, Naturalleistungen, schwankende oder selbstständige Einkünfte und sonstige belastbare wirtschaftliche Umstände würdigen. Dem Verurteilten muss mindestens das zum Leben unerlässliche Einkommen verbleiben.

Das Gericht darf Einkünfte, Vermögen und andere Bemessungsgrundlagen schätzen. Eine Schätzung benötigt nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber eine konkrete, nachvollziehbare Tatsachengrundlage; eine bloße Vermutung genügt nicht. Schweigen führt deshalb nicht automatisch zu einem beliebigen Tagessatz, kann dem Gericht aber die Schätzung anhand vorhandener Anknüpfungstatsachen überlassen. Ob und welche wirtschaftlichen Angaben vorgebracht werden, sollte gerade bei zugleich streitigem Tatvorwurf strategisch entschieden werden.

  • Beschäftigte: aktuelle Lohnabrechnungen und gegebenenfalls Nachweise über variable Bestandteile.
  • Selbstständige: aktuelle betriebliche Auswertung, Steuerunterlagen und nachvollziehbare Privatentnahmen.
  • Leistungsbezug: aktueller Bescheid sowie Nachweise über weitere Einkünfte oder Naturalleistungen.
  • Belastungen: gesetzliche Unterhaltspflichten, notwendige Wohnkosten und besondere unvermeidbare Ausgaben belegen.
  • Änderungen: Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Einkommenseinbruch mit Datum und Unterlagen darstellen.

Ratenzahlung ist eine eigene Entscheidung

Kann die Geldstrafe nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht sofort gezahlt werden, muss das Gericht nach § 42 StGB eine Zahlungsfrist oder Teilbeträge bewilligen. Bei einem Urteil oder Strafbefehl sollte die Frage deshalb schon vor dessen Erlass mit aktuellen Nachweisen aufbereitet werden. Das Gericht darf eine gebotene Zahlungserleichterung nicht allein mit dem Hinweis auf die spätere Vollstreckung offenlassen.

Nach Rechtskraft kann die Vollstreckungsbehörde nach § 459a StPO Zahlungserleichterungen bewilligen. Eine Rate muss existenzsichernd und zugleich realistisch sein. Wer eine Rate nicht mehr leisten kann, sollte vor dem Rückstand mit Belegen eine Anpassung beantragen und nicht eigenmächtig weniger zahlen. Einzelheiten stehen im gesonderten Ratgeber zur Ratenzahlung und Stundung.

  • Gesamtforderung, gewünschte Rate und möglichen Zahlungsbeginn konkret benennen.
  • Einnahmen, notwendige Ausgaben und weitere Unterhaltspflichten aktuell belegen.
  • Änderungen der wirtschaftlichen Lage unverzüglich mitteilen.
  • Bescheide und Zahlungsnachweise geordnet aufbewahren.

Ersatzfreiheitsstrafe erst bei Uneinbringlichkeit

Ersatzfreiheitsstrafe ist keine zusätzliche Strafe neben der Geldstrafe. Sie tritt nach § 43 StGB an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe. Für Geldstrafen, die ab dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängt wurden, entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Freiheitsstrafe; das Mindestmaß beträgt einen Tag. Für vor diesem Stichtag rechtskräftig verhängte Geldstrafen gilt nach Artikel 316o Absatz 2 EGStGB noch die frühere Umrechnung von einem Tagessatz in einen Hafttag.

Bereits geleistete Zahlungen verändern den offenen Rest. Wegen eines Teilbetrags, der keinem vollen Hafttag entspricht, darf Ersatzfreiheitsstrafe nach § 459e Absatz 3 StPO nicht angeordnet werden. Die Vollstreckungsbehörde muss auch die weiteren gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen beachten und darf den Haftantritt nicht wie eine frei wählbare Zahlungsart behandeln.

Zahlung, eine bewilligte Ratenregelung und je nach Landesrecht freie Arbeit können Haft vermeiden oder verkürzen. Wer eine Ladung zum Strafantritt erhält, sollte sofort Restbetrag, bisherige Zahlungen, laufende Anträge und mögliche Tilgungswege klären. Der gesonderte Ratgeber zur Ersatzfreiheitsstrafe erklärt Berechnung und Vollstreckung ausführlich.

Strafbefehl: Frist und Umfang des Einspruchs trennen

Gegen einen Strafbefehl läuft grundsätzlich eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Ein Einspruch kann auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden. Dann werden Schuldspruch und Tagessatzanzahl grundsätzlich rechtskräftig; ein späterer Angriff hiergegen ist regelmäßig abgeschnitten. Vor einer Beschränkung müssen deshalb Tatvorwurf, Anzahl und Höhe getrennt geprüft werden.

Ist nur die Höhe streitig, kann das Gericht nach § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Nur in diesem besonderen Beschlussverfahren darf die Tagessatzhöhe nicht zum Nachteil von der Festsetzung im Strafbefehl abweichen; der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Kommt es zur Hauptverhandlung, gilt diese besondere Schutzregel nicht.

Der Beitrag ist allgemeine Information mit Rechtsstand 16. Oktober 2026. Er ersetzt weder die Prüfung einer laufenden Zweiwochenfrist noch eine individuelle Berechnung oder Vollstreckungsberatung.

Häufige Folgefragen

Wie hoch ist ein Tagessatz?

Mindestens ein und höchstens 30.000 Euro. Häufiger Ausgangspunkt ist ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Das Gericht muss danach aber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse würdigen und das zum Leben unerlässliche Minimum beachten.

Kann ich eine Geldstrafe in Raten zahlen?

Ja, wenn sofortige Zahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar ist, können Frist oder Teilbeträge bewilligt werden. Ein begründeter Antrag mit Nachweisen erhöht die Prüfbarkeit.

Wie wird Ersatzfreiheitsstrafe umgerechnet?

Für ab dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängte Geldstrafen entsprechen zwei uneinbringliche Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Für ältere Titel gilt noch die frühere Umrechnung von einem Tagessatz in einen Hafttag. Wegen eines Restbetrags, der keinem vollen Hafttag entspricht, darf keine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden.

Kann ich nur gegen die Tagessatzhöhe vorgehen?

Bei einem Strafbefehl kann der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden. Das kann andere Teile rechtskräftig werden lassen und muss innerhalb der grundsätzlich zweiwöchigen Einspruchsfrist sorgfältig entschieden werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 40 StGB – Verhängung in TagessätzenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 42 StGB – ZahlungserleichterungenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 43 StGB – ErsatzfreiheitsstrafeAmtliche Quelle ↗
  4. 04§ 410 StPO – Einspruchsfrist und BeschränkungAmtliche Quelle ↗
  5. 05§ 411 StPO – Entscheidung nach EinspruchAmtliche Quelle ↗
  6. 06§ 459a StPO – Zahlungserleichterungen in der VollstreckungAmtliche Quelle ↗
  7. 07§ 459e StPO – Vollstreckung der ErsatzfreiheitsstrafeAmtliche Quelle ↗
  8. 08Artikel 316o EGStGB – Übergangsrecht zur ErsatzfreiheitsstrafeAmtliche Quelle ↗
  9. 09BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 2 BvR 67/15Amtliche Quelle ↗
  10. 10LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 8. Mai 2026 – 18 Qs 23/25Amtliche Quelle ↗
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