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Ablauf des Strafverfahrens

Strafbefehl erhalten: Einspruch, Frist und Risiken

Was ein Strafbefehl bewirkt, wie die Zwei-Wochen-Frist läuft und wann ein beschränkter Einspruch sinnvoll sein kann.

Kurzantwort

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim erlassenden Gericht eingelegt werden. Ohne rechtzeitigen Einspruch wird er wie ein rechtskräftiges Urteil behandelt. Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, sollte aber erst nach Prüfung von Akte und Rechtsfolgen gestaltet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab wirksamer Zustellung.
  • Ein Einspruch muss beim Gericht eingehen; bloßes Absenden am letzten Tag reicht nicht sicher.
  • Beschränkung etwa auf Tagessatzhöhe ist möglich, kann aber andere Teile rechtskräftig machen.
  • Nach unbeschränktem Einspruch ist das Gericht grundsätzlich nicht an die Sanktion im Strafbefehl gebunden.

Urteil ohne vorherige Hauptverhandlung

Im Strafbefehlsverfahren kann das Amtsgericht bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft Rechtsfolgen festsetzen, ohne zuvor eine Hauptverhandlung durchzuführen. Zulässig sind die in § 407 StPO genannten Rechtsfolgen. Mit Zustellung beginnt eine besonders wichtige Frist.

Wird kein wirksamer Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl nach § 410 Absatz 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das kann neben der Sanktion Folgen für Register, Beruf, Aufenthalt oder Fahrerlaubnis haben.

Einspruch richtig einlegen und begrenzen

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen beim erlassenden Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine Begründung ist für die Fristwahrung grundsätzlich nicht erforderlich. Zustellungsumschlag und Strafbefehl sollten vollständig aufbewahrt werden.

Ein Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa die Höhe des einzelnen Tagessatzes. Das ist eine weitreichende Entscheidung: Nicht angegriffene Teile können rechtskräftig werden. Bei voller Hauptverhandlung ist das Gericht im angegriffenen Umfang nicht an den Strafbefehl gebunden und kann auch ungünstiger entscheiden.

  • Zustelldatum und gelben Umschlag sichern.
  • Einspruch fristwahrend an das richtige Gericht senden und Zugang belegen.
  • Akte, Vorstrafenlage und Nebenfolgen vor einer Beschränkung prüfen.
  • Termin nach Einspruch nicht ohne abgestimmte Vertretung versäumen.

Versäumte Frist

War die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einzuhalten, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Dafür gelten kurze Fristen sowie Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen; zugleich ist die versäumte Handlung nachzuholen.

Der Beitrag ist allgemeine Information mit Rechtsstand 7. August 2026. Bei einem zugestellten Strafbefehl ist eine sofortige individuelle Prüfung erforderlich.

Häufige Folgefragen

Kann ich Einspruch per E-Mail einlegen?

Eine einfache E-Mail wahrt die gesetzliche Form regelmäßig nicht verlässlich. Nutzen Sie eine gesetzlich anerkannte schriftliche oder protokollierte Form und sorgen Sie für nachweisbaren fristgerechten Eingang beim Gericht.

Braucht der Einspruch sofort eine Begründung?

Für die bloße Fristwahrung grundsätzlich nicht. Die spätere Strategie sollte nach Akteneinsicht festgelegt werden.

Kann ich den Einspruch zurücknehmen?

Grundsätzlich ist eine Rücknahme möglich. Je nach Stand des Verfahrens kann die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich werden; Folgen und Kosten sollten vorher geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 407 StPO – Zulässigkeit des StrafbefehlsAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 410 StPO – Einspruch und FristAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 411 StPO – Verfahren nach EinspruchAmtliche Quelle ↗
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