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Untersuchungshaft anrechnen: Wie wirkt sie sich auf die Strafe aus?

Anrechnung von Untersuchungshaft und anderer Freiheitsentziehung nach § 51 StGB auf Freiheits- und Geldstrafe.

Kurzantwort

Untersuchungshaft, die aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Tat erlitten wurde, wird nach § 51 StGB grundsätzlich auf eine zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Bei Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Maßgeblich sind genaue Haftzeiträume, Tatbezug und mögliche gerichtliche Anordnungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anrechnung setzt einen Bezug zur verfahrensgegenständlichen Tat voraus.
  • Sie gilt für zeitige Freiheitsstrafe und Geldstrafe.
  • Ein Hafttag entspricht bei Geldstrafe einem Tagessatz.
  • Ausländische Haft und ersetzte Strafen haben besondere Regeln.

Tatbezogene Freiheitsentziehung und Anrechnungsmaßstab

§ 51 Absatz 1 StGB ordnet die Anrechnung von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung aus Anlass der Tat auf zeitige Freiheits- und Geldstrafe an. Das Gericht kann die Anrechnung ausnahmsweise ganz oder teilweise ausschließen, wenn dies wegen des Verhaltens nach der Tat gerechtfertigt ist.

Absatz 3 betrifft ausländische Strafe und Freiheitsentziehung. Nach Absatz 4 entspricht bei Anrechnung auf Geldstrafe ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz; für ausländische Maßnahmen bestimmt das Gericht den Maßstab nach Ermessen.

Haftzeiten taggenau dokumentieren

Erfasst werden Haftbeginn, Unterbrechungen, Entlassungstag, Haftgrund und das zugehörige Verfahren. Haftbescheinigungen, Beschlüsse und Vollstreckungsblätter sollten miteinander abgeglichen werden; schon ein fehlender Zeitraum verändert Strafende und Aussetzungszeitpunkte.

Bei parallelen Verfahren muss der Tatbezug geklärt werden. Auslieferungs- oder ausländische Haft verlangt zusätzlich Feststellungen zu Anlass und tatsächlicher Belastung. Eine übersichtliche Tabelle verhindert, dass einzelne Zeiten doppelt oder gar nicht berücksichtigt werden.

  • Alle Haftbefehle und Haftbescheinigungen beschaffen.
  • Zeiträume und zugehörige Taten taggenau zuordnen.
  • Urteil und Vollstreckungsblatt auf Anrechnung prüfen.
  • Abweichungen mit konkreter Neuberechnung geltend machen.

Nicht jede Freiheitsentziehung gehört zu dieser Strafe

Die bloße zeitliche Nähe zur Verurteilung genügt nicht; entscheidend ist der gesetzliche Zusammenhang mit der Tat. Lebenslange Freiheitsstrafe folgt für die Mindestverbüßung der besonderen Regel des § 57a Absatz 2.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 15. August 2026. Die korrekte Anrechnung verlangt eine taggenaue Prüfung sämtlicher Haft- und Verfahrensdaten.

Häufige Folgefragen

Zählt jeder Tag Untersuchungshaft?

Grundsätzlich bei Tatbezug; Unterbrechungen und eine mögliche gerichtliche Nichtanordnung sind gesondert zu prüfen.

Wie wird auf Geldstrafe angerechnet?

Ein Tag Freiheitsentziehung entspricht nach § 51 Absatz 4 einem Tagessatz.

Zählt Haft im Ausland?

Sie kann nach § 51 Absatz 3 angerechnet werden; das Gericht bestimmt bei ausländischer Freiheitsentziehung den Maßstab nach Ermessen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 51 StGB - AnrechnungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 57 StGB - Angerechnete Zeit als verbüßtAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 458 StPO - Klärung der StrafberechnungAmtliche Quelle ↗
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