Nach Verbüßung von zwei Dritteln einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens zwei Monaten, setzt das Gericht den Rest zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt. Der Zeitpunkt allein genügt nicht; entscheidend ist eine aktuelle Gesamtprognose.
Das Wichtigste in Kürze
- Zeitgrenze sind zwei Drittel, mindestens zwei Monate.
- Erforderlich sind verantwortbare Prognose und Einwilligung.
- Tat, Persönlichkeit, Vollzugsverhalten und Entlassungslage werden zusammen bewertet.
- Die Entscheidung trifft das Gericht nach Anhörung.
Zeitvoraussetzung, Sicherheitsprognose und Einwilligung
§ 57 Absatz 1 StGB nennt drei Voraussetzungen: verbüßte zwei Drittel, mindestens zwei Monate, eine unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses verantwortbare Aussetzung und die Einwilligung der verurteilten Person. Bei der Prognose zählt der gesetzlich bezeichnete Katalog von Persönlichkeit bis Entlassungswirkungen.
Das Freiheitsgrundrecht verlangt eine einzelfallbezogene, tatsachengestützte Prognose. Das Gericht entscheidet im Verfahren nach § 454 StPO; Staatsanwaltschaft, Verurteilter und Vollzugsanstalt werden gehört, der Verurteilte grundsätzlich mündlich.
Entlassungsumfeld und Entwicklung nachvollziehbar belegen
Hilfreich sind ein tragfähiger Wohnort, geklärte Arbeit oder Tagesstruktur, Therapie- und Suchtbehandlung, Schuldenregulierung, Kontakte zur Bewährungshilfe und realistische Regeln für Risikosituationen. Fortschritte sollten durch Berichte und konkrete Zusagen belegt werden.
Negative Vollzugsereignisse müssen eingeordnet statt verschwiegen werden. Entscheidend ist, was sie über künftiges Risiko aussagen und welche Veränderungen seitdem erfolgt sind. Ein Entlassungsplan sollte genau auf die im Urteil und Vollzug erkennbaren Risikofaktoren antworten.
- Zweidrittelzeitpunkt anhand des Vollstreckungsblatts prüfen.
- Wohnung, Tagesstruktur und Behandlung verbindlich vorbereiten.
- Vollzugsberichte und persönliche Entwicklung auswerten.
- Risiken und Gegenmaßnahmen im Antrag konkret darstellen.
Gutes Vollzugsverhalten allein reicht nicht
Ein beanstandungsfreier Vollzug beweist nicht allein eine günstige Legalprognose. Umgekehrt darf eine Ablehnung nicht auf abstrakte Befürchtungen ohne konkrete Tatsachen gestützt werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 15. August 2026. Prognose, Bewährungsauflagen und Zeitpunkt hängen von Tat, Vollzugsverlauf, Vorleben und aktueller Entlassungssituation ab.
Häufige Folgefragen
Ist die Entlassung bei zwei Dritteln automatisch?
Nein. Zusätzlich müssen Prognose und Einwilligung vorliegen.
Was prüft das Gericht?
Unter anderem Persönlichkeit, Vorleben, Tat, bedrohte Rechtsgüter, Vollzugsverhalten, Lebensverhältnisse und Wirkungen der Aussetzung.
Kann eine neue Antragssperre gesetzt werden?
Ja. § 57 Absatz 7 erlaubt nach einer Ablehnung eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten.
Amtliche Quellen
Strafvollstreckung: Strafantritt, Geldstrafe und Entlassung
Welche Schritte sind nach einer rechtskräftigen Verurteilung wichtig?
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