Die Sachrüge beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Revisionsgericht prüft auf Grundlage der schriftlichen Urteilsgründe insbesondere Tatbestandsanwendung, Rechtsfolgen und ob die Feststellungen widerspruchsfrei und ausreichend sind. Es ersetzt aber grundsätzlich nicht die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch eine eigene.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Sachrüge eröffnet die Prüfung des sachlichen Rechts.
- Maßgeblich sind grundsätzlich die schriftlichen Urteilsgründe.
- Lücken, Widersprüche, Denkfehler und fehlende Feststellungen können Rechtsfehler sein.
- Eine bloß andere Bewertung der Beweise genügt nicht.
Materielles Recht und tragfähige Feststellungen
Nach § 337 StPO ist die Revision begründet, wenn das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht. Mit der allgemeinen Sachrüge wird die Anwendung des sachlichen Rechts geprüft: Tragen die Feststellungen den Tatbestand, wurden Rechtfertigung und Schuld richtig beurteilt und sind Strafzumessung sowie Nebenfolgen rechtsfehlerfrei?
Auch die Beweiswürdigung unterliegt begrenzter Rechtskontrolle. Sie muss vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein und darf nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen. Das Revisionsgericht darf jedoch keine eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle der möglichen tatrichterlichen Würdigung setzen.
Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler kontrollieren
Die Urteilsgründe werden in Tatbestandsmerkmale, Beweiswürdigung und Rechtsfolgen zerlegt. Für jedes Element ist zu fragen, welche Tatsachen festgestellt wurden und ob sie die rechtliche Schlussfolgerung tragen.
Eine kurze allgemeine Sachrüge kann die umfassende Rechtsprüfung eröffnen. Eine ausgearbeitete Begründung hilft dennoch, tragende Fehler sichtbar zu machen und Angriffsumfang sowie gewünschte Entscheidung klarzustellen.
- Urteilsfeststellungen jedem Tatbestandsmerkmal zuordnen.
- Beweiswürdigung auf Lücken und Widersprüche prüfen.
- Strafzumessung und Nebenfolgen gesondert analysieren.
- Verfahrensfehler nicht fälschlich nur als Sachrüge behandeln.
Konkrete Analyse statt pauschaler Unzufriedenheit
Neue Tatsachen, eigene Erinnerungen oder nicht im Urteil wiedergegebene Akteninhalte können mit der Sachrüge grundsätzlich nicht in die Prüfung eingeführt werden. Dafür ist die Revision keine zweite Tatsacheninstanz.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Die Abgrenzung zur Verfahrensrüge kann schwierig sein und entscheidet über zusätzliche Darlegungsanforderungen.
Häufige Folgefragen
Hört das Revisionsgericht Zeugen noch einmal?
Nein. Die Sachrüge führt grundsätzlich nicht zu einer neuen Beweisaufnahme.
Reicht die Formulierung, das materielle Recht sei verletzt?
Sie kann die allgemeine Sachrüge erheben; eine konkrete Begründung kann die Prüfung sinnvoll fokussieren.
Kann eine falsche Beweiswürdigung gerügt werden?
Nur als Rechtsfehler, etwa wegen Lücken, Widersprüchen oder Verstößen gegen Denkgesetze, nicht bloß wegen einer anderen eigenen Bewertung.
Amtliche Quellen
Schlussvorträge, Urteilsberatung und Strafurteil
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