Die Öffentlichkeit darf nur aus gesetzlich bestimmten Gründen und grundsätzlich durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden, etwa zum Schutz besonders persönlicher Lebensbereiche, gefährdeter Personen oder wichtiger Geheimnisse. Der Ausschluss muss auf den erforderlichen Verhandlungsabschnitt begrenzt sein. Urteilsverkündung und Entscheidungsgründe folgen besonderen Regeln.
Das Wichtigste in Kürze
- §§ 171b und 172 GVG konkretisieren Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz. Das Gericht muss Schutzinteresse, Gewicht der öffentlichen Kontrolle und mildere Möglichkeiten abwägen.
- Die Verteidigung prüft Antrag, gesetzlichen Grund, betroffene Person, zeitlichen Umfang und Verkündung des Beschlusses. Sie achtet darauf, dass ausgeschlossene Zuschauer tatsächlich wieder zugelassen werden, sobald der Grund entfällt.
- Ein Ausschluss zum bloßen Schutz vor unangenehmer Berichterstattung ist nicht zulässig. Umgekehrt kann unnötige Öffentlichkeit intime oder sicherheitsrelevante Informationen irreversibel offenbaren.
- Fristen, Anträge und gerichtliche Entscheidungen sollten beweissicher dokumentiert werden.
Rechtlicher Rahmen
§§ 171b und 172 GVG konkretisieren Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz. Das Gericht muss Schutzinteresse, Gewicht der öffentlichen Kontrolle und mildere Möglichkeiten abwägen.
Der Ausschließungsbeschluss und sein Umfang müssen rechtzeitig ergehen. Wird später über andere Gegenstände verhandelt, ist zu prüfen, ob die Öffentlichkeit wiederherzustellen ist.
Praktische Bedeutung für Beschuldigte
Die Verteidigung prüft Antrag, gesetzlichen Grund, betroffene Person, zeitlichen Umfang und Verkündung des Beschlusses. Sie achtet darauf, dass ausgeschlossene Zuschauer tatsächlich wieder zugelassen werden, sobald der Grund entfällt.
Bei sensiblen Angaben kann ein enger Teilausschluss oder die Beschränkung einzelner Details statt vollständiger Nichtöffentlichkeit angeregt werden.
- Gesetzlichen Ausschlussgrund bestimmen.
- Milderes Mittel prüfen.
- Beschluss und Zeitraum protokollieren.
- Wiederherstellung der Öffentlichkeit kontrollieren.
Typische Fehler, Risiken und Grenzen
Ein Ausschluss zum bloßen Schutz vor unangenehmer Berichterstattung ist nicht zulässig. Umgekehrt kann unnötige Öffentlichkeit intime oder sicherheitsrelevante Informationen irreversibel offenbaren.
Fehler können revisionsrechtlich erheblich sein; der genaue Ablauf muss feststehen.
Häufige Folgefragen
Was sollte zuerst geprüft werden?
Gesetzlichen Ausschlussgrund bestimmen.
Kann ich selbst auf eine gerichtliche Entscheidung verzichten?
Nein, soweit das Gesetz eine gerichtliche Entscheidung oder ausdrückliche Entbindung verlangt, ersetzt eine private Annahme oder Absprache diese nicht.
Ist das eine individuelle Rechtsberatung?
Nein. Die Seite vermittelt allgemeine Informationen; Akte, Ladung, Protokoll und Verfahrensstand müssen im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.
Amtliche Quellen
Vorbereitung, Anwesenheit und Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
Was müssen Angeklagte vor und während der Hauptverhandlung beachten?
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