Das Gericht darf die Öffentlichkeit nur auf gesetzlicher Grundlage und für den erforderlichen Verfahrensabschnitt ausschließen. Gründe sind etwa besonders schutzwürdige persönliche Lebensbereiche, Gefahren für Personen, Geheimnisse oder die Vernehmung Minderjähriger. Umfang und Grund müssen durch gerichtliche Entscheidung nachvollziehbar festgelegt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Nichtöffentlichkeit ist eine begründungsbedürftige Ausnahme.
- § 171b GVG schützt persönliche Lebensbereiche und besonders betroffene junge Zeugen.
- § 172 GVG erfasst unter anderem Gefahren und bestimmte Geheimnisse.
- Schlussvorträge und Urteilsverkündung folgen teilweise besonderen Regeln.
Gesetzliche Schutzgründe
§ 171b GVG erlaubt oder verlangt je nach Konstellation den Ausschluss bei schutzwürdigen Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich und bei bestimmten jungen Zeugen. § 172 GVG nennt weitere Gründe wie Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit sowie wichtige Geschäfts- oder private Geheimnisse.
Der Ausschluss muss auf den notwendigen Teil begrenzt und förmlich behandelt werden. Für Schlussanträge enthält § 171b Absatz 3 besondere Vorgaben. Die Urteilsverkündung bleibt nach § 169 GVG grundsätzlich öffentlich.
Beschluss, Umfang und Wiederzulassung
Der Beschluss sollte erkennen lassen, auf welchen gesetzlichen Grund, welche Person und welchen Verfahrensabschnitt er sich bezieht. Nach Ende des geschützten Abschnitts ist die Öffentlichkeit wieder zuzulassen.
Die Verteidigung muss zwischen Schutzinteressen und Kontrollöffentlichkeit abwägen. Ein Ausschluss kann sensible Aussagen erleichtern, darf aber nicht ohne gesetzliche Voraussetzungen oder pauschal für den gesamten Prozess erfolgen.
- Antrag und gerichtlichen Beschluss wörtlich sichern.
- Gesetzlichen Grund und betroffenen Abschnitt prüfen.
- Wiederzulassung der Öffentlichkeit kontrollieren.
- Protokollierung und Revisionsrelevanz dokumentieren.
Bedeutung für Angeklagte und Revision
Fehler bei Beschluss, Umfang oder erneuter Zulassung können einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nummer 6 StPO auslösen. Die Rüge verlangt dennoch eine genaue Darstellung des Ablaufs.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 11. August 2026. Bei Sexualstrafverfahren, Minderjährigen und Geheimnissen gelten besonders differenzierte Regeln.
Häufige Folgefragen
Kann der Angeklagte Öffentlichkeit verlangen?
Der Grundsatz spricht für Öffentlichkeit; zwingende oder überwiegende gesetzliche Schutzgründe können dennoch einen Ausschluss rechtfertigen.
Ist dann der ganze Prozess geheim?
Nicht automatisch. Der Ausschluss ist grundsätzlich auf den erforderlichen Abschnitt zu begrenzen.
Wird das Urteil öffentlich verkündet?
Grundsätzlich ja. Die Urteilsverkündung unterliegt dem Öffentlichkeitsgrundsatz des § 169 GVG.
