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Was muss im Wiederaufnahmeantrag dargelegt werden?

Konkrete Verbindung von gesetzlichem Grund, Tatsachen, Beweismitteln und möglicher Urteilsfolge nach §§ 366 und 368 StPO.

Kurzantwort

Der Antrag muss einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund und die Beweismittel konkret angeben. Er sollte außerdem nachvollziehbar erklären, welche frühere Urteilsfeststellung durch welche neue oder nachgewiesene Tatsache erschüttert wird und weshalb daraus ein gesetzlich erfasstes günstigeres Ergebnis folgen kann. Allgemeine Zweifel oder der Wunsch nach neuen Ermittlungen reichen nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 366 Absatz 1 nennt Wiederaufnahmegrund und Beweismittel als Mindestinhalt. § 368 verlangt ein geeignetes Beweismittel; bei § 359 Nummer 5 müssen neue Tatsachen oder Beweismittel im Zusammenhang mit dem bisherigen Beweisergebnis für das gesetzliche Ziel geeignet sein.
  • Eine belastbare Begründung folgt einer Beweiskette: frühere tragende Feststellung, neuer Umstand, konkret benanntes Beweismittel, erwartetes Beweisergebnis und mögliche Auswirkung auf Schuldspruch oder andere gesetzliche Ziele.
  • Unbestimmte Zeugenangebote, bloße Privatmeinungen oder nicht zugängliche Dateien können ungeeignet sein. Masse ersetzt keine Substanz; widersprüchliche Anträge können die behauptete Eignung entkräften.
  • Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Rechtlicher Rahmen

§ 366 Absatz 1 nennt Wiederaufnahmegrund und Beweismittel als Mindestinhalt. § 368 verlangt ein geeignetes Beweismittel; bei § 359 Nummer 5 müssen neue Tatsachen oder Beweismittel im Zusammenhang mit dem bisherigen Beweisergebnis für das gesetzliche Ziel geeignet sein.

Die Zulässigkeitsdarlegung darf die spätere Beweisaufnahme nicht vollständig vorwegnehmen. Sie muss dem Gericht aber eine rechtliche und tatsächliche Prüfung ermöglichen, ohne den gesetzlichen Grund erst aus ungeordneten Anlagen zusammensuchen zu müssen.

Praktische Bedeutung für Verurteilte

Eine belastbare Begründung folgt einer Beweiskette: frühere tragende Feststellung, neuer Umstand, konkret benanntes Beweismittel, erwartetes Beweisergebnis und mögliche Auswirkung auf Schuldspruch oder andere gesetzliche Ziele.

Zeugen werden mit ladungsfähigen Angaben und Beweisthema, Urkunden mit Fundort und Inhalt, Gutachten mit Anknüpfungstatsachen und Methode bezeichnet. Anlagen erhalten eindeutige Bezüge zum Antragstext.

  • Tragende Urteilsfeststellungen extrahieren.
  • Passenden gesetzlichen Grund zuordnen.
  • Beweismittel und erwartetes Ergebnis konkretisieren.
  • Eignung für das Wiederaufnahmeziel erklären.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Unbestimmte Zeugenangebote, bloße Privatmeinungen oder nicht zugängliche Dateien können ungeeignet sein. Masse ersetzt keine Substanz; widersprüchliche Anträge können die behauptete Eignung entkräften.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; Darlegung und Beweisangebot müssen aus der vollständigen Altakte und dem konkreten neuen Material entwickelt werden.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Tragende Urteilsfeststellungen extrahieren.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 359 StPO – Wiederaufnahme zugunstenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 366 StPO – Inhalt und FormAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 368 StPO – ZulässigkeitsprüfungAmtliche Quelle ↗
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