Eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten kommt nach § 359 Nummer 1 StPO in Betracht, wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinem Nachteil als echt vorgebrachte Urkunde tatsächlich unecht oder verfälscht war. Erforderlich sind eine konkrete Urkunde, ihre damalige belastende Verwendung und ein nachvollziehbarer Einfluss auf das Urteil; ein bloßer Verdacht auf Manipulation genügt nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Der besondere Wiederaufnahmegrund erfasst die Echtheit einer Urkunde, nicht jede inhaltlich unrichtige Erklärung. Unecht ist eine Urkunde insbesondere, wenn sie nicht von der Person stammt, die als Aussteller erscheint; verfälscht ist eine nachträglich veränderte echte Urkunde. Die Urkunde muss in der Hauptverhandlung als echt vorgebracht und gegen den Verurteilten verwendet worden sein.
- Zuerst werden Urteil, Sitzungsprotokoll und Beweismittelliste daraufhin ausgewertet, welche Feststellung gerade auf der Urkunde beruhte. Danach sind Original, Vergleichsmaterial, Entstehungsweg und eine belastbare sachverständige oder sonstige Klärung der Manipulation zu sichern.
- Ein falscher Inhalt ist nicht automatisch eine unechte oder verfälschte Urkunde. Ebenso reicht es nicht, dass eine Datei heute anders aussieht, wenn die in der Hauptverhandlung verwendete Fassung und ihr Beweisweg ungeklärt bleiben.
- Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.
Rechtlicher Rahmen
Der besondere Wiederaufnahmegrund erfasst die Echtheit einer Urkunde, nicht jede inhaltlich unrichtige Erklärung. Unecht ist eine Urkunde insbesondere, wenn sie nicht von der Person stammt, die als Aussteller erscheint; verfälscht ist eine nachträglich veränderte echte Urkunde. Die Urkunde muss in der Hauptverhandlung als echt vorgebracht und gegen den Verurteilten verwendet worden sein.
Bei der Begründetheitsprüfung ist außerdem zu klären, ob die Manipulation die frühere Entscheidung beeinflussen konnte. § 370 Absatz 1 nennt diese Einflussprüfung für § 359 Nummer 1 ausdrücklich. Das Wiederaufnahmegericht ersetzt daher nicht jede fehlerhafte Urkundenwürdigung durch eine neue Gesamtprüfung.
Praktische Bedeutung für Verurteilte
Zuerst werden Urteil, Sitzungsprotokoll und Beweismittelliste daraufhin ausgewertet, welche Feststellung gerade auf der Urkunde beruhte. Danach sind Original, Vergleichsmaterial, Entstehungsweg und eine belastbare sachverständige oder sonstige Klärung der Manipulation zu sichern.
Der Antrag sollte Urkunde, Fälschungsmerkmal, Beweismittel und die betroffene Urteilsfeststellung miteinander verbinden. Nur so lässt sich prüfen, ob der gesetzliche Grund über eine bloße Vermutung hinausgeht.
- Frühere Urteilsfeststellung zur Urkunde identifizieren.
- Original und Beweiskette sichern.
- Unechtheit oder Verfälschung sachkundig belegen.
- Möglichen Einfluss auf das Urteil konkret darlegen.
Typische Fehler, Risiken und Grenzen
Ein falscher Inhalt ist nicht automatisch eine unechte oder verfälschte Urkunde. Ebenso reicht es nicht, dass eine Datei heute anders aussieht, wenn die in der Hauptverhandlung verwendete Fassung und ihr Beweisweg ungeklärt bleiben.
Diese allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026 ersetzt keine Prüfung der Originalakte, der Urkunde und möglicher strafrechtlicher Vorfragen.
Häufige Folgefragen
Was sollte zuerst geprüft werden?
Frühere Urteilsfeststellung zur Urkunde identifizieren.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.
Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?
Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.
Amtliche Quellen
Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Strafverfahrens
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