Der Verurteilte und die nach seinem Tod antragsberechtigten Angehörigen können den Wiederaufnahmeantrag nur durch eine vom Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen. Eine einfache eigene E-Mail oder ein selbst unterschriebener Brief wahrt diese besondere Form grundsätzlich nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- § 366 Absatz 2 ordnet für den Angeklagten und die in § 361 Absatz 2 genannten Personen eine qualifizierte Form an. Die anwaltliche Unterzeichnung soll die eigenverantwortliche fachliche Prüfung des außerordentlichen Rechtsbehelfs sichern; alternativ kann der Antrag bei der Geschäftsstelle protokolliert werden.
- Vor Unterzeichnung werden rechtskräftiges Urteil, Aktenlage, Wiederaufnahmegrund und erreichbare Beweismittel geprüft. Wer den Protokollweg nutzt, muss dennoch alle Tatsachen und Beweisangebote so vorbereitet haben, dass sie vollständig aufgenommen werden können.
- Eine eingescannte Unterschrift, ein Entwurf oder eine lose Materialsammlung kann die gesetzliche Form und anwaltliche Verantwortung nicht ohne Weiteres ersetzen. Fehlende Beweismittelangaben führen trotz richtigen Gerichts zur Unzulässigkeit.
- Wiederaufnahme durchbricht Rechtskraft nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.
Rechtlicher Rahmen
§ 366 Absatz 2 ordnet für den Angeklagten und die in § 361 Absatz 2 genannten Personen eine qualifizierte Form an. Die anwaltliche Unterzeichnung soll die eigenverantwortliche fachliche Prüfung des außerordentlichen Rechtsbehelfs sichern; alternativ kann der Antrag bei der Geschäftsstelle protokolliert werden.
Neben der Form verlangt Absatz 1 zwingend die Angabe des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes und der Beweismittel. Eine formgerechte Hülle heilt daher keinen inhaltlich unzureichenden Antrag; § 368 sieht in beiden Fällen die Verwerfung als unzulässig vor.
Praktische Bedeutung für Verurteilte
Vor Unterzeichnung werden rechtskräftiges Urteil, Aktenlage, Wiederaufnahmegrund und erreichbare Beweismittel geprüft. Wer den Protokollweg nutzt, muss dennoch alle Tatsachen und Beweisangebote so vorbereitet haben, dass sie vollständig aufgenommen werden können.
Der Eingang beim zuständigen Gericht wird nachweisbar gesichert. § 367 erlaubt außerdem die Einreichung bei dem Gericht, dessen Urteil angegriffen wird; dieses leitet den Antrag weiter.
- Anwaltliche Prüfung oder Protokollweg organisieren.
- Gesetzlichen Grund und Beweismittel vollständig aufnehmen.
- Zuständiges Gericht bestimmen.
- Formgerechten Eingang nachweisen.
Typische Fehler, Risiken und Grenzen
Eine eingescannte Unterschrift, ein Entwurf oder eine lose Materialsammlung kann die gesetzliche Form und anwaltliche Verantwortung nicht ohne Weiteres ersetzen. Fehlende Beweismittelangaben führen trotz richtigen Gerichts zur Unzulässigkeit.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 5. September 2026; Form, Vertretungsbefugnis und Einreichungsweg sind vor Absendung konkret zu prüfen.
Häufige Folgefragen
Was sollte zuerst geprüft werden?
Anwaltliche Prüfung oder Protokollweg organisieren.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Benötigt werden regelmäßig das vollständige rechtskräftige Urteil, die maßgeblichen Altakten, der konkrete Wiederaufnahmegrund und belastbare Nachweise für jedes angebotene Beweismittel.
Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?
Nein. Wiederaufnahmeverfahren haben strenge Form-, Darlegungs- und Beweisanforderungen; Erfolgsaussichten lassen sich nur anhand des konkreten Urteils und der vollständigen Akte beurteilen.
Amtliche Quellen
Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Strafverfahrens
Wann kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufgerollt werden?
Alle 24 Ratgeber im Zusammenhang ansehen